BMF Schreiben gesucht

Hallo Ihr, hallo mods :wink:

ich sitze hier fernab jeglicher deutscher Fachliteratur und habe nur das Internet zur verfügung. leider suche ich (rein als hobby) ein bmf schreiben.

es geht um personengesellschaften und die moeglichkeit die einheitliche und gesonderte feststellung „unter den tisch fallen zu lassen“.

das BMF schreiben war m.E. aus 2003 oder 2004 und hatte explizit eine vereinfachungsregel fuer anlegergesellschaften die nur geringe gewinne aus spekulationsgeschaeften oder geringe zinsen erzielen.

wer hat eine ahnung? wer hat es gelesen? wer hat ein datum, aktenzeichen oder die moeglichkeit es mir per email im PDF/DOC zukommen zu lassen.

besten dank im voraus und liebe gruesse an alle

wuenscht der showbee aus der wunderschoenen donaumetropole budapest

Du suchst sicher das Schreiben vom 5.11.2002 betreffend Einzelfragen bei Entrichtung, Abstandnahme und Erstattung von Kapitalertragsteuer.

Das Schreiben findest Du u.a. hier:
http://www.bstbl.de/daten/1_02/BSTBL_I_2002_21_1346.htm

Unter Tz. 39 ff. dürfte die von Dir gesuchte Fundstelle sein.

hi,

danke fuer den link. aber irgendwie hatte ich ein schreiben juengeren datums im hinterstuebchen, aber vom inhalt ist es das. na gut… danke vielmals.

gruss vom
showbee

Hallo, showbee,

ist es der „Anwendungserlass zur Abgabenordnung“? Dieser ist natürlich durch zahlreiche BMF-Schreiben mehrfach geändert worden, letztmalig am 12.01.2004.

Er ist hier zu finden:

http://www.bundesfinanzministerium.de/fachveroeff/Ab…

Schau nach auf Seite 126. Viel Spaß.

mfG
HGS

Hi !

hab gerade mal Haufe mit den von dir angegebenen Stichworten gefüttert. Leider kommen dabei keine verwertbaren Ergebnisse raus.
War das ein Schreiben zur AO? War das vom BMF? Es gibt da ein paar Schreiben zu AO-technischen Fragen von verschiedenen OFD’en zu den von dir genannten Zeiträumen.
Kannst du dich noch erinnern, wo du das Schreiben gelesen hast (BStBl, DStR,…)? Vielleicht war es ja auch bloß ein Artikel in einer Fachzeitschrift und kein Schreiben? Ich kann mich jedenfalls an eine Lektüre meinerseits an einen solchen Artikel nicht erinnern. Kann aber auch damit zusammen hängen, dass ich viele Artikel die über die G+E sind, einfach nicht wahrnehme.

BARUL76

Hi,

nicht ganz einfach. Ich habe folgende Überlegung angestellt: Einkünfte bleiben unter keinen Umständen unbeachtlich, schliesslich gilt ja zuerst festzustellen, welcher Art bzw. welcher Höhe die Einkünfte denn überhaupt sind. Das lässt sich der Gesetzgeber sicherlich nicht aus der Hand nehmen. Vielleicht auch nicht…

Was ich finden konnte, war die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei den von Dir genannten kleinen Personenzusammenschlüssen, vielleicht war´s ja das , was Dir fehlte.

Ein Auszug aus BMF, 05.11.2002, IV C 1 - S 2400 - 27/02, BStBl I 2002, 1346:
) Vereinfachungsregel
44 Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn bei losen Personenzusammenschlüssen (z.B. Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen), die aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen, wie folgt verfahren wird:

45 Das Kreditinstitut kann vom Zinsabschlag Abstand nehmen, wenn

  • das Konto neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthält, der auf den Personenzusammenschluss hinweist (z.B. Sparclub XX, Klassenkonto der Realschule YY, Klasse 5 A),

  • die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben des Personenzusammenschlusses im Kalenderjahr den Betrag von 10 EUR, vervielfältigt mit der Anzahl der Mitglieder, höchstens 300 EUR im Kalenderjahr, nicht übersteigen,

  • der Kontoinhaber dem Kreditinstitut jeweils vor dem ersten Zufluss von Kapitalerträgen im Kalenderjahr eine Erklärung über die Anzahl der Mitglieder des Personenzusammenschlusses abgibt.

Das Kreditinstitut hat die Erklärung aufzubewahren.

Die Anwendung der Vereinfachungsregelung setzt grundsätzlich voraus, dass die insgesamt - d.h. auch bei Aufsplittung des Guthabens auf mehrere Konten und auch ggf. verteilt auf mehrere Kreditinstitute - zugeflossenen Kapitalerträge die genannten Grenzen im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Grüsse

Bj

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Danke!
hallo alle,

danke fuer eure suche. leider ist es nicht wirklich das was ich suche, aber wenn ihr nichts findet, muss ich es wohl getraeumt haben :wink:

ich dachte, ich haette gelesen, das kleine gesellschaften (investmentclub ohne nennenswerte einlagen) sich von der abgabepflicht befreien koennen. das ganze nur, weil wir 7 leute sind und fuer 7 leute ne menge formblaetter auszufuellen sind. fuer die verteilung von 5 EUR dividenden und 1 EUR zinsen und den darauf entfallenden steuerabzuegen, sitze ich 2 stunden an den formularen… es lohnt sich nicht wirklich programm zu kaufen fuer diesen fall.

aber naja, werde ich mal wieder im januar den kugelschreiber schwingen muessen.

gruesse vom

tibor

Funde durch neue Hinweise
Hi !

hab noch mal kurz alles zusammengestellt, was zum § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO zu finden war. Ich glaub, das dürfte das sein, was du suchst.

BARUL76

§ 180 AO
(3) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn
1.nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder
2.es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen. Dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3.
Das nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.

AEAO zu § 180
4. Fälle von geringer Bedeutung, in denen eine gesonderte Feststellung entfällt (§ 180 Abs. 3 Nr. 2), sind beispielsweise bei Mieteinkünften von zusammenveranlagten Eheleuten (BFH-Urteil vom 20.01.1976, BStBl 1976 II S. 305) und bei dem gemeinschaftlich erzielten Gewinn von Landwirts-Eheleuten (BFH-Urteil vom 04.07.1985, BStBl 1985 II S. 576) gegeben, wenn die Einkünfte verhältnismäßig einfach zu ermitteln sind und die Aufteilung feststeht.
Auch bei gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 kann in Fällen von geringer Bedeutung auf die Durchführung eines gesonderten Gewinnfeststellungsverfahrens verzichtet werden (§ 180 Abs. 3 Satz 2). Ein Fall von geringer Bedeutung ist dabei insbesondere anzunehmen, wenn dasselbe Finanzamt für die Einkommensteuer-Veranlagung zuständig geworden ist (z.B. bei Verlegung des Wohnsitzes nach Ablauf des Feststellungszeitraumes in den Bezirk des Betriebsfinanzamtes).

BMF, 18.12.1992, IV B 4 - S 2000 - 273/92, BStBl I 1993, 58

  1. Körperschaftsteuerpflichtige Gebilde
    Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen und nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen steht bei Einkünften aus Kapitalvermögen der Werbungskosten-Pauschbetrag von 100,- DM § 9a Nr. 2 EStG) und der Sparer-Freibetrag von 6.000,- DM § 20 Abs. 4 EStG) zu. Sie können deshalb auf demselben Vordruck wie natürliche Personen einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn das Konto auf ihren Namen lautet. Außerdem können diese Gebilde beim Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen nicht mehr als 7.500,- DM beträgt. Durch Vorlage dieser Bescheinigung bei dem Kreditinstitut kann ebenfalls eine Abstandnahme vom Zinsabschlag erreicht werden.
    Diese Grundsätze gelten u. a. auch für nichtrechtsfähige Vereine § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG). Ein nichtrechtsfähiger Verein liegt vor, wenn die Personengruppe
  • einen gemeinsamen Zweck verfolgt,
  • einen Gesamtnamen führt,
  • eine Satzung hat,
  • unabhängig davon bestehen soll, ob neue Mitglieder aufgenommen werden oder bisherige Mitglieder ausscheiden,
  • einen für die Gesamtheit der Mitglieder handelnden Vorstand hat.
    Das Kreditinstitut hat sich anhand einer Satzung der Personengruppe zu vergewissern, ob die genannten Wesensmerkmale gegeben sind.
  1. Nicht der Körperschaftsteuer unterliegende Zusammenschlüsse

a) Grundsatz
Ein nicht körperschaftsteuerpflichtiger Personenzusammenschluß (z. B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Personenvereinigung, die nicht die unter 1. beschriebenen Wesensmerkmale erfüllt) darf einen Freistellungsauftrag nicht erteilen. Die ihm zufließenden Kapitalerträge unterliegen dem Zinsabschlag nach den allgemeinen Grundsätzen.
Die Einnahmen aus Kapitalvermögen, die Werbungskosten und die anzurechnenden Steuern (Körperschaft-, Kapitalertragsteuer und Zinsabschlag) sind grundsätzlich nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO gesondert und einheitlich festzustellen.
Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung ist vom Geschäftsführer bzw. vom Vermögensverwalter abzugeben. Soweit ein Geschäftsführer oder Vermögensverwalter nicht vorhanden ist, kann sich das Finanzamt an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten.
Die gesondert und einheitlich festgestellten Besteuerungsgrundlagen werden bei der Einkommensteuerveranlagung des einzelnen Mitglieds oder Gesellschafters berücksichtigt. Dabei wird auch der Sparer-Freibetrag angesetzt.
Von einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen kann gemäß § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO abgesehen werden, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt. In diesen Fällen reicht es aus, daßder Geschäftsführer bzw. Vermögensverwalter (Kontoinhaber) die anteiligen Einnahmen aus Kapitalvermögen auf die Mitglieder oder Gesellschafter aufteilt und sie den Beteiligten mitteilt. Die Anrechnung des Zinsabschlags bei den einzelnen Beteiligten ist nur möglich, wenn neben der Mitteilung des Geschäftsführers bzw. Vermögensverwalters über die Aufteilung der Einnahmen und des Zinsabschlags eine Ablichtung der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts vorgelegt wird.

b) Vereinfachungsregel
Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn bei losen Personenzusammenschlüssen (z. B. Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen), die aus mindestens 7 Mitgliedern bestehen, wie folgt verfahren wird:
Das Kreditinstitut kann vom Zinsabschlag Abstand nehmen, wenn

  • das Konto neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthält, der auf den Personenzusammenschluß hinweist (z. B. Sparclub XX, Klassenkonto der Realschule YY, Klasse 5 A),
  • die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben des Personenzusammenschlusses im Kalenderjahr den Betrag von 20 Deutsche Mark, vervielfältigt mit der Anzahl der Mitglieder, höchstens 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr, nicht übersteigen,
  • der Kontoinhaber dem Kreditinstitut jeweils vor dem ersten Zufluß von Kapitalerträgen im Kalenderjahr eine Erklärung über die Anzahl der Mitglieder des Personenzusammenschlusses abgibt.
    Das Kreditinstitut hat die Erklärung aufzubewahren.
    Ein „loser Personenzusammenschluß” im Sinne dieser Vereinfachungsregel ist z. B. nicht gegeben bei
  • Grundstücksgemeinschaften,
  • Erbengemeinschaften,
  • Wohnungseigentümergemeinschaften,
  • Mietern im Hinblick auf gemeinschaftliche Mietkautionskonten.

BMF, 16.05.2001, IV C 1 - S 2056 - 6/01, BStBl I 2001, 346
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die im BMF-Schreiben vom 18.12.1992 (BStBl 1993 I S. 58) unter Nr. 2 Buchst. b genannten Beträge von 20 DM, höchstens 600 DM, ab dem 1. Januar 2002 durch die Beträge von 10 Euro, höchstens 300 Euro, ersetzt.

OFD Kiel, 31.05.1999, S 2252 a - St 111
Es bestehen keine Bedenken, Kapitalclubs (Sparclubs) mit Einnahmen aus Kapitalvermögen unter 3.000 DM als Fälle von geringer Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO anzusehen mit der Folge, daß auf die Durchführung eines Feststellungsverfahren verzichtet werden kann.
Für das Verfahren zur Aufteilung der anteiligen Einnahmen aus Kapitalvermögen und der Anrechnung des anteiligen Zinsabschlags gelten die Regelungen im letzten Absatz der Rdn. 2 Buchst. a des BMF-Schreibens vom 18.12.1992 (BStBl 1993 I S. 58). Die Clubs sind in entsprechenden Fällen auf dieses Verfahren hinzuweisen.

FinMin Schleswig-Holstein, 13.02.2004, VI 313 - S 2252 – 281
Bestehen keine Bedenken, Kapitalclubs (Sparclubs) mit Einnahmen aus Kapitalvermögen unter den nachfolgenden Beträgen als Fälle von geringer Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO anzusehen, mit der Folge, dass auf die Durchführung eines Feststellungsverfahrens verzichtet werden kann:
Veranlagungszeitraum Betrag
2002 - 2001 3.000 DM
2002 - 2003 1.550 EUR
2004 - 1.370 EUR
Für das Verfahren zur Aufteilung der anteiligen Einnahmen aus Kapitalvermögen und der Anrechnung des anteiligen Zinsabschlags gelten die Regelungen in Rdn. 43 des BMF-Schreibens vom 5.11.2002 (BStBl 2002 I S. 1346). Die Clubs sind in entsprechenden Fällen auf dieses Verfahren hinzuweisen

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hi barul,

tausend dank. mein gehirn ist doch noch leistungsfaehig. ich wusste doch, das ich irgendwas zu beginn des jahres gelesen habe. keine ahnung wo ich das hier von der finmin schleswig gelesen habe, aber das wars. perfekt.

dann werde ich mal dem finanzamt auf die füsse treten und fragen, ob wir das ganze nicht sein lassen koennen.

tausend dank vom

tibor

FinMin Schleswig-Holstein, 13.02.2004, VI 313 - S 2252 –
281
Bestehen keine Bedenken, Kapitalclubs (Sparclubs) mit
Einnahmen aus Kapitalvermögen unter den nachfolgenden Beträgen
als Fälle von geringer Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 AO anzusehen, mit der Folge, dass auf die Durchführung
eines Feststellungsverfahrens verzichtet werden kann:
Veranlagungszeitraum Betrag
2002 - 2001 3.000 DM
2002 - 2003 1.550 EUR
2004 - 1.370 EUR
Für das Verfahren zur Aufteilung der anteiligen Einnahmen aus
Kapitalvermögen und der Anrechnung des anteiligen
Zinsabschlags gelten die Regelungen in Rdn. 43 des
BMF-Schreibens vom 5.11.2002 (BStBl 2002 I S. 1346). Die Clubs
sind in entsprechenden Fällen auf dieses Verfahren hinzuweisen