Bodenbelag selber legen

Liebe/-r Experte/-in,
Ich möchte eine Wohnung mieten, in der z.Zt. noch kein Bodenbelag vorhanden ist.
Der Vermieter ließ mich wissen, dass die Verlegung und Finanzierung des Bodenbelages auf meine Kosten erfolgen soll.
Müsste er nicht, zumindest einen Teil der Kosten, übernehmen oder ist diese Forderung rechtens?
Desweiteren soll ich den Boden bei Auszug auch selbst wieder entfernen.
Wie sieht die Rechtslage in diesem Fall aus?
Vielen Dank für Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,
Caterine Heinrichs

Hallo Caterine,

zum vertragsgemäßen Zustand einer Mietwohnung gehört ein Fußbodenbelag. Diesen muss der Vermieter auf seine Kosten verlegen lassen. Da Sie jedoch noch keinen rechtskräftigen Mietvertrag haben, können keine Forderungen stellen; Sie können aber den den Abschluß eines Mietvertrages davon abhängig machen. Ich würde Ihnen empfehlen, die Bedingungen nicht zu akzeptieren.

Anders sieht es aus, wenn Sie später einen Bodenbelag Ihrer Wahl verlegen wollen. Ohne Zustimmung des Vermieters sollte sich kein Mieter zur eigenmächtigen Ausführung solch umfangreicher Baumaßnahmen entschließen. Nach vorliegenden Entscheidungen ist der Mieter beim Auszug verpflichtet, alle vorgenommenen baulichen Änderungen restlos zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen (vollständiger Rückbau!). Das gilt auch für Fußbodenbeläge.

Beste Grüße,
walser

Hallo, liebe Cati
Der Vermieter ist nach dem Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Hierzu gehört selbsverständlich der Fußbodenbelag. Ist dieser nicht vorhanden, ist die Mietsache mit einem erheblichen Mangel belastet (§ 535 BGB).
Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel (Fehlen eines Fußbodens), der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herab-gesetzte Miete zu entrichten (§ 536 BGB).
Dies kannst Du Deinem Vermieter am besten damit deutlich machen, in dem Du ihn fragst, wie er in folgenden Fall handeln würde:
Er wolle sich zu einer Reise ein Auto mieten und geht zu einem Autovermieter, schließt mit diesem einen Mietvertrag zur Überlassung eines bestimmten Fahr-zeuges. Sie werden über den Preis sich einig, schließen einen entprechendn Miet-vertrag. Der Autovermieter gibt ihm sein Exempar des Mietvertrages und den Auto-schlüssel und fügt hinzu, der Wagen steht auf dem Hof, er ist fahrbereit, Sie müssen nur noch auf ihre Kosten die entsprechenden Reifen aufziehen.
Dann frage ihn, wie er in einem derartigen Fall handeln würde.
Darüberhinaus hast Du noch eine Reihe von Rechten, die sich aus den Pragrafen 536a, 536b, 536c und 536d BGB ergeben. Ich füge diese im Anschluss an.
§ 536a BGB Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
(1) Ist ein Mangel im Sinne des Paragrafen 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus Paragraf 536 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Auf-wendungen verlangen, wenn

  1. Der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder

Die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.

§ 536 b BGB Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder An-nahme.
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den Paragrafen 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den Paragrafen 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
§ 536 c BGB während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maß-nahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,

  1. Die in Paragraf 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,

  2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder

  3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.
    § 536 d BGB Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
    Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Mit freundlichen Grüßen Willi

Cati
Liebe/-r Experte/-in,
Ich möchte eine Wohnung mieten, in der z. Zt. noch kein Bodenbelag vorhanden ist.
Der Vermieter ließ mich wissen, dass die Verlegung und Finanzierung des Boden-belages auf meine Kosten erfolgen soll.
Müsste er nicht, zumindest einen Teil der Kosten, übernehmen oder ist diese Forderung rechtens? Desweiteren soll ich den Boden bei Auszug auch selbst wieder entfernen.

Wie sieht die Rechtslage in diesem Fall aus? Vielen Dank für Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,
Caterine Heinrichs