In diesem Bereich bin ich leider kein Fachmann. Die Landesbauordnung NRW sagt in
§ 41 Umwehrungen
(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, zu umwehren. Dies gilt nicht, wenn eine Umwehrung dem Zweck der Fläche widerspricht, wie bei Verladerampen, Kais und Schwimmbecken.
(2) Nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, sind zu umwehren, wenn sie weniger als 0,50 m aus diesen Flächen herausragen.
(3) Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, sind zu umwehren oder verkehrssicher abzudecken; Abdeckungen an und in öffentlichen Verkehrsflächen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein.
(4) Notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:
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Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken, Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m 0,90 m,
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Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe 1,10 m.
(5) Fensterbrüstungen müssen bei einer Absturzhöhe von bis zu 12 m mindestens 0,80 m, darüber mindestens 0,90 m hoch sein. Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere brüstungsähnliche Vorrichtungen diese Mindesthöhen eingehalten werden. Soll die Absturzsicherung im Wesentlichen durch eine Umwehrung, wie Geländer, erbracht werden, so sind die Mindesthöhen nach Absatz 4 einzuhalten. Im Erdgeschoss können geringere Brüstungshöhen gestattet werden.
Aus vorgenanntem § geht für mich hervor, dass ich das Geländer nicht ohne Weiteres entfernen kann. Die Landesbauordnung NRW kann unter http://bauordnungen.de/html/nrw.html eingesehen werden.
Bitte wenden Sie sich jedoch zu dem Thema an einen Hochbauarchitekten bzw. ihr zuständiges Bauamt, welches ihnen kompetent Auskunft geben muss und kann.
Ingenieurbüro L.O.P., Worms
http://www.lop-ingenieure.de