Böse Symbole

Der Totschlagsparagraph 86a StGB wird von der deutschen Justiz bekanntlich gerne missbraucht, Demokraten zu kujonieren und zu schikanieren, die vor braunen Tendenzen warnen wollen und dabei den Fehler begehen, zur Illustration die typischen Symbole der Braunen zu zeigen. Während Nazis, die offen die 18, die 88 oder leicht abgewandelte Sigrunen präsentieren, noch stets darauf zählen dürfen, dass Richter und Staatsanwälte vor ihnen strammstehen und artig salutieren (und der Verfassungsschutz sie mit Geld, Mordwaffen und falschen Papieren ausstattet).

Wie sieht es aber aus, wenn von Verfassungsfeinden genutzte Symbole in einem historischen Zusammenhang dargestellt werden, der ganz eindeutig mit dem Nationalsozialismus nichts zu tun hat? Wenn beispielsweise ein Heimatforscher historische fränkische Grenzmarkierungen öffentlich dokumentieren möchte, unter denen sich auch Hakenkreuze finden. Im Pfälzerwald sind mit Hakenkreuz versehenen Grenzsteine aus dem Jahr 1760 noch heute gelegentlich zu finden. Kann der Heimatforscher deren Fotos gefahrlos veröffentlich, oder muss er fürchten, von der Justiz dafür auf Maul zu kriegen?

Gruß

Hallo,

Das Verbot gilt nicht,
„wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.“
§86 StGb

Gruß
orangegestreift

Blödsinn! (owt)