Laut unserem Mietvertrag müssen bei einem Auszug, die Wohnung besenrein, mit geputzten Türen und Fenstern, übergeben werden. Des weiteren steht im Mietvertrag, dass nach 5 Jahren durch den Mieter „Schönheitsreparaturen” durchzuführen sind. Allerdings nicht in Verbindung mit Auszug. Wir sind gerade beim Ausziehen und haben 2 Jahre und 9 Monate darin gewohnt.
Unsere Fragen:
Betreffen uns die Schönheitsreparaturen in diesem Fall überhaupt?
Wenn ja, in welchem Ausmaß?
Wenn nein, in wieweit sind Bohrlöcher zu verspachteln?
Bin im Mietrecht jetzt nich so bewandert, aber aus meiner Erfahrung (bin schon paarmal umgezogen):
Schönheitsreparaturen sind meines Erachtens Sachen wie
neue Türklinken
Wasserhähne
Erneuerung des Teppichbodens
eben alles, was sich bei normaler Nutzung abnutzt. Dafür gibt es Richtwerte, ab wann was zu ersetzen ist; bsp Teppich alle zehn Jahre.
Dafür ist normalerweise der Vermieter verantwortlich. Vom Mieter zu ersetzen sind Sachen, die er selber beschädigt hat. Schlimmstenfalls wird die Kaution einbehalten.
Beim Auszug erfolgt Abnahme der Whg durch den Vermieter.
Und zum Thema Bohrlöcher… möchtest du in deiner Neuen Wohnung erstmal die Löcher des Vormieters zuspachteln?
Kleiner Tip: Gips und ein Tafelmesser wirken Wunder.
Merkt man deutlich. Dein ganzes Posting ist von vorne bis hinten kompletter Unsinn!
Wenn man so gar keine Ahnung hat, darf man auch einfach die Finger still halten!
Ohne wörtliches, vollständiges Zitat des entsprechenden Abschnitts kann man dazu leider genau gar nichts sagen. Man müsste sogar wissen, ob das im Formular eingetragen wurde, handschriftlich dazugeschrieben wurde, ob die Klauseln in mehreren Mietverträgen dieses Vermieters gleich verwendet wurden.
wenn individuell ausgehandelte Vereinbarungen in einem Mietvertrag stehen, dann sind meist gültig.
Standard-Verträge, etwa Vordrucke aus dem Schreibwarenhandel, Musterverträge aus dem Internet oder Verträge, die der Vermieter gleichlautend für mehrere Mietverhältnisse abgeschlossen hat, gelten aber als „allgemeine Geschäftsbedingungen“ und müssen daher den entsprechenden Regeln des BGB zu den AGB entsprechen.
In der Vergangenheit wurde gerichtlich viele Standard-Formulierungen zu Renvoierungen gekippt.
Dazu gehören insbesondere STARRE, VORGESCHRIEBENE Renovierungsfristen, die den Mieter dazu verdonnern, unabhängig vom tatsächlichen Abnutzungsgrad der Wohnung zu renovieren (da diese den Mieter einseitig benachteiligen).
Wichtig ist daher, die GENAUEN Formulierungen DEINES Vertrages zu kennen.
UND man muss wissen, ob DEIN Vertrag den Rang von „AGB“ hat oder doch vielleicht eher individuell ausgehandelt ist.
Vielleicht machst du mal ein Foto (persönliche Daten von dir und deinem Vermieter abdecken!!!) und stellst es hier herein.
Man muss nicht jedes Dübelloch im Bad mit dem VM absprechen. insbesondere dann nicht wenn der VM im Bad nicht für Ablagemöglichkeiten gesorgt hat.
Berechtigten Streit wird es dann geben wenn der Mieter in die Fliese, diese dann auch noch nachhaltig beschädigt, statt in die Fuge zu bohren.
Es wird mitunter auch nicht zu vermeiden sein in die Fliese zu bohren aber dann hat das mit der nötigen Sorgfalt zu geschehen
ramses90