Hallo!
Laut unserem Mietvertrag müssen bei einem Auszug, die Wohnung besenrein, mit geputzten Türen und Fenstern, übergeben werden. Des weiteren steht im Mietvertrag, dass nach 5 Jahren durch den Mieter „Schönheitsreparaturen” durchzuführen sind. Allerdings nicht in Verbindung mit Auszug. Wir sind gerade beim Ausziehen und haben 2 Jahre und 9 Monate darin gewohnt.
Unsere Fragen:
- Betreffen uns die Schönheitsreparaturen in diesem Fall überhaupt?
- Wenn ja, in welchem Ausmaß?
- Wenn nein, in wieweit sind Bohrlöcher zu verspachteln?
Vielen Dank im Voraus