Ein AN fliegt im Auftrag seines AG regelmäßig von A nach B.
Die Reise-/Flugkosten wurden bisher vollständig durch den AG getragen.
Auf Anregung des AN wurde bereits in der Anfangsphase ein Flugmeilenkonto bei der Airline eingerichtet.
Das Konto läuft auf den Namen des AN und enthält neben der Privat- und Firmenanschrift des An auch die Kreditkartendaten des AG.
Wer ist Nutznießer der angesammelten Bonusmeilen?
Können die Bonusmeilen vom AN auch für private Zwecke verwendet werden?
nach dem vielzitierten Bonusmeilen-Urteil hat der Arbeitgeber ein Anrecht auf die dienstliche Nutzung der dienstlich erlangten Meilen. Über betriebliche Übung etc. hat das Gericht kein Wort verloren.
Die Tatsache, dass das Meilenkonto auf den Namen des AN läuft, ist kein Indiz für Privatnutzungsrechte des AN, sondern liegt an den Bonusprogrammen. Firmen bekommen kein Meilenkonto, sondern nur die AN, damit sie auch immer schön die Fluglinie mit den schönsten Prämien buchen.
Grüße
EK
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 11.4.2006, 9 AZR 500/05
Der Arbeitnehmer erhält im Rahmen eines Vielfliegerprogramms Bonusmeilen im inneren Zusammenhang mit dem geführten Geschäft und nicht nur bei Gelegenheit des Geschäfts. Demjenigen, für dessen Rechnung und damit auch auf dessen Kosten ein anderer Geschäfte führt, sollen die gesamten Vorteile aus dem Geschäft gebühren.
Der Arbeitnehmer ist daher entsprechend § 667 2. Alt. BGB verpflichtet, seinem Arbeitgeber die aus einem Vielfliegerprogramm erworbenen Bonusmeilen für dienstlich veranlasste und vom Arbeitgeber bezahlte Flüge herauszugeben. Insbesondere darf der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer diese Bonusmeilen im Interesse des Arbeitgebers einsetzt.
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