Bonuszahlungen für wenig Krankentage

Mal angenommen, die Geschäftsführung eines mittelständischen Unternehmens hätte beschlossen, die Anzahl der Krankentage im Jahr zu senken. Als Mittel dies zu erreichen würden Geldprämien ausgeschrieben für alle, die weniger als 5 Tage im Jahr krankheitsbedingt fehlen.

Ist es rechtlich problematisch, dass man damit Mitarbeiter animiniert auch krank in der Firma zu erscheinen und damit andere Mitarbeiter einem höheren Ansteckungsrisiko ausgesetzt werden?

Ist es rechtlich problematisch, dass Mitarbeiter die Kinder haben und wegen dieser Kinder unweigerlich mehr als diese 5 Tage im Jahr ausfallen werden, von vorneherein benachteiligt werden?

Mal angenommen, die Geschäftsführung eines mittelständischen
Unternehmens hätte beschlossen, die Anzahl der Krankentage im
Jahr zu senken. Als Mittel dies zu erreichen würden
Geldprämien ausgeschrieben für alle, die weniger als 5 Tage im
Jahr krankheitsbedingt fehlen.

Das ist erst mal rechtlich zulässig

Ist es rechtlich problematisch, dass man damit Mitarbeiter
animiniert auch krank in der Firma zu erscheinen und damit
andere Mitarbeiter einem höheren Ansteckungsrisiko ausgesetzt
werden?

Das spielt rechtlich keine Rolle

Ist es rechtlich problematisch, dass Mitarbeiter die Kinder
haben und wegen dieser Kinder unweigerlich mehr als diese 5
Tage im Jahr ausfallen werden, von vorneherein benachteiligt
werden?

Sofern Tage eingerechnet werden, bei denen Eltern sog. „Kinderkrankengeld“ nach § 45 SGB V beziehen, dürfte das rechtswidrig sein.

Was aber viele AG gern vergessen, ist die Kappungsgrenze von Sondervergütungen wie zB Anwesenheitsprämien des § 4a EFZG:
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__4a.html
Diese Vorschrift ist im Endeffekt in der Berechnung hochkompliziert und setzt zT recht enge Grenzen.

Weiterhin problematisch ist die Anwendung derartiger Anwesenheitsprämien bei schwerbehinderten/gleichgestellten AN, wenn es sich um behinderungsbedingte Fehlzeiten handelt.

Gibt es im Betrieb einen BR, geht ohne dessen Mitbestimmung in der Sache sowieso nichts.

ebenfalls grußlos

Sofern Tage eingerechnet werden, bei denen Eltern sog.
„Kinderkrankengeld“ nach § 45 SGB V beziehen, dürfte das
rechtswidrig sein.

Gegen welches Gesetz würde hier verstoßen?

Was aber viele AG gern vergessen, ist die Kappungsgrenze von
Sondervergütungen wie zB Anwesenheitsprämien des § 4a EFZG:
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__4a.html
Diese Vorschrift ist im Endeffekt in der Berechnung
hochkompliziert und setzt zT recht enge Grenzen.

In dem verlinkten Gesetz habe ich nur rauslesen können, dass man Vergütungen nur begrenzt kürzen kann. Aber ist das überhaupt die Kürzung einer Vergütung?

Weiterhin problematisch ist die Anwendung derartiger
Anwesenheitsprämien bei schwerbehinderten/gleichgestellten AN,
wenn es sich um behinderungsbedingte Fehlzeiten handelt.

Gibt es im Betrieb einen BR, geht ohne dessen Mitbestimmung in
der Sache sowieso nichts.

Unglücklicherweise besteht der Betriebsrat der, natürlich hypothetischen, Firma aus Menschen, die begeistert sind von der Aussicht ein paar hundert Euro im Jahr extra zu verdienen.

Sofern Tage eingerechnet werden, bei denen Eltern sog.
„Kinderkrankengeld“ nach § 45 SGB V beziehen, dürfte das
rechtswidrig sein.

Gegen welches Gesetz würde hier verstoßen?

Die Rechtsprechung hat derartige Kürzungen als unzulässige Diskriminierung beurteilt

Was aber viele AG gern vergessen, ist die Kappungsgrenze von
Sondervergütungen wie zB Anwesenheitsprämien des § 4a EFZG:
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__4a.html
Diese Vorschrift ist im Endeffekt in der Berechnung
hochkompliziert und setzt zT recht enge Grenzen.

In dem verlinkten Gesetz habe ich nur rauslesen können, dass
man Vergütungen nur begrenzt kürzen kann. Aber ist das
überhaupt die Kürzung einer Vergütung?

Wer Augen hat zu lesen, der lese. In 4a EFZG steht nichts von Vergütung, sondern von Sondervergütung. Sondervergütungen sind alle Zahlungen, die über die vereinbarte monatliche Grundvergütung hinausgehen. Das sind alle grundsätzlich alle Vergütungsbestandteile, die der AG nicht aufgrund Arbeits- oder Tarifvertrag zwingend leisten muß.
Anwesenheitsprämien gehören zweifelsfrei (auch nach der Rechtsprechung des BAG) dazu.

Weiterhin problematisch ist die Anwendung derartiger
Anwesenheitsprämien bei schwerbehinderten/gleichgestellten AN,
wenn es sich um behinderungsbedingte Fehlzeiten handelt.

Gibt es im Betrieb einen BR, geht ohne dessen Mitbestimmung in
der Sache sowieso nichts.

Unglücklicherweise besteht der Betriebsrat der, natürlich
hypothetischen, Firma aus Menschen, die begeistert sind von
der Aussicht ein paar hundert Euro im Jahr extra zu verdienen.

Jeder Betrieb hat den BR, den die Wähler (und erst recht die Nichtwähler) verdienen. Schließlich waren gerade erst Wahlen.

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