nehmen wir mal folgenden sachverhalt in einer BP an:
der U ist handwerker und nutzt seinen firmenwagen (jeep) zu ca. 90% betrieblich
das könnte plauisibel dargestellt werden anhand der ausgangsrechnungen und der dabei aufgesuchten baustellen und der gesamtleistung des fahrzeuges
es wurde dementsprechend kein fahrtenbuch geführt und auch keine private nutzung versteuert
der prüfer will nun mit 1%-regel nachversteuern, was ja gang und gäbe ist bei einem solchen sachverhalt
mich würde eure meinung interessieren, ob es sinn macht, gegenzusteuern oder ob das ein eher aussichtsloses unterfangen wäre - vllt. hat ja jemand erfahrungswerte
ferner bin ich der meinung, dass man die 1%-regel nur für die ertragssteuerliche berücksichtigung heranziehen dürfte und die umsatzsteuer entsprechend einer schätzung zu ermitteln ist
nehmen wir mal folgenden sachverhalt in einer BP an:
der U ist handwerker und nutzt seinen firmenwagen (jeep) zu
ca. 90% betrieblich
das könnte plauisibel dargestellt werden anhand der
ausgangsrechnungen und der dabei aufgesuchten baustellen und
der gesamtleistung des fahrzeuges
es wurde dementsprechend kein fahrtenbuch geführt und auch
keine private nutzung versteuert
der prüfer will nun mit 1%-regel nachversteuern, was ja gang
und gäbe ist bei einem solchen sachverhalt
mich würde eure meinung interessieren, ob es sinn macht,
gegenzusteuern oder ob das ein eher aussichtsloses unterfangen
wäre - vllt. hat ja jemand erfahrungswerte
Hallo inder,
ich brauch Dir sicher nicht vorbeten, was im Gesetz steht. Ohne Fahrtenbuch 1%, fertig. Darüber lohnt sich wohl nicht zu streiten.
Diskutieren könnten man nur über den Fall, Kfz wird zu 100% betrieblich genutzt, privat nur der Zweitwagen der Ehefrau, nur der BP glaubt das nicht. Die Karten stehen aber auch hier schlecht.
ferner bin ich der meinung, dass man die 1%-regel nur für die
ertragssteuerliche berücksichtigung heranziehen dürfte und die
umsatzsteuer entsprechend einer schätzung zu ermitteln ist
Da liegst Du komplett richtig.
Der Wert der Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist für das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich kein geeigneter Maßstab, um diese Kosten auf die Privatfahrten und die unternehmerischen Fahrten aufzuteilen (Bundesfinanzhof, V-R-78/98 Urteil vom 11.03.1999).
ich habe den fall jetzt nochmal mit einem anderen prüfer besprochen…
der meinte folgendes:
wenn nachgewiesen werden kann, dass der pkw annähernd (sagen wir mal 95%) zu betrieblichen zwecken genutzt wurde, dann sollte man um die 1% regel rumkommen
das muss dann natürlich anhand geeigneter unterlagen nachgewisen werden - hier würden z.b. aufzeichnungen des stpfl. wann er wo auf welchen baustellen war (stundenzettel) ein geeingnetes mittel darstellen