BR-Mitglied in Teilzeit -> Sitzungsteilnahme nachmittags erfoderlich?

Hallo,

ich habe eine Frage zum Thema Betriebsrat. Wenn man als aktives Betriebsratsmitglied (9er-Betriebsrat) von Vollzeitbeschäftigung in Teilzeit wechselt (Arbeitszeit 07:30-12:00h), kann man dann verlangen, daß BR-Sitzungen vormittags anberaumt werden oder muss man sich dem Vorsitz fügen und auch Nachmittagstermin annehmen. Bzw. wenn einem die Nachmittagstermine nicht möglich sind (Kinderbetreuung, deswegen halbtags), was passiert dann mit dem Mandat? Muß sich der BR dann jedes Mal ein Ersatzmitglied suchen für Nachmittags?
Hintergrund sind die anstehenden BR-Wahlen 2014, wo diese Frage nun auftaucht. Wenn man wiedergewählt wird, nun aber nur noch Teilzeitbeschäftigt ist, ist das auf Dauer vereinbar? Vielen Dank im voraus für die Antwort.

MfG,
Aragorn

Hallo,
mangelnde Kinderbetreuung ist kein Fernbleibegrund für eine BR Sitzung gemäß BetrVG. Leidglich Krankheit oder Urlaub gelten als Grund für ein Ersatzmitglied, d.h. wenn Du nicht zur Sitzung gehst, wenn diese am Nachmittag statt findet, ist es eben nur ein 8er Gremium, was bei Abstimmungen ja durchaus relevant ist. Und wenn doch ein Ersatzmitgied berufen ist, ist die Abstimmung rechtlich ungültig, würde ich mir gut überlegen. Falls die Angelegenheit mal bis zum Gericht muss, wird so was genau geprüft - und dann? Heißt auch für die BR Wahl!
Also mein Vorschlag, das Problem mit dem Gremium abstimmen, ob künftig die BR Sitzungen nicht am Vormittag statt finden können. Aber ein MUss ist es nicht.
Ob es sich als TZ Kraft lohnt im BR zu sein, würde ich nicht von der Arbeitszeit abhängig machen. Und außerdem geht BR Arbeit der regulären Arbeit vor, gemäß BetrVG, ich weiß wohl, dass das im Alltag schwierig ist.

Viel Erfolg C

Hallo,

zunächst einmal ist bei der Wahl des Termins auf die Belange teilzeitbeschäftigter Betriebsratsmitglieder Rücksicht zu nehmen. Ist eine Durchführung vormittags nicht möglich, z. B. weil andere Betriebsräte nur nachmittags im Betrieb sind, besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich. Eine entsprechende Regelung enthält § 37 Abs. 3 BetrVG:

„(3)  1Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. 2Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. 3Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.“

Entstehen durch die Teilnahme an einer BR-Sitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit zusätzliche Kosten für die Kinderbetreuung z. B. durch einen Babysitter, so hat der Arbeitgeber diese Kosten nach einer neueren BAG-Entscheidung zu übernehmen (BAG v. 23.6.2010 - 7 ABR 103/08).

Ich hoffe ich konnte weiterhelfen. Ich persönlich finde es wichtig, dass auch teilzeitbeschäftigte Eltern im Betriebsrat vertreten sind.

Viele Grüße
annetteka

So pauschal Quatsch !

Hallo,

Hallo,

mangelnde Kinderbetreuung ist kein Fernbleibegrund für eine BR
Sitzung gemäß BetrVG.

Das ist in dieser Pauschalität Quatsch. Ist eine Betreuungsmöglichkeit objektiv nicht gegeben, ist das natürlich ein Verhinderungsgrund iSd BetrVG.
Lediglich wegen den Kosten für eine notwendige Kinderbetreuung darf eine Sitzungsteilnahme nicht abgesagt werden, da diese gem. § 40 BetrVG vom AG zu erstatten sind.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp…
Wenn aber zB der Babysitter unmittelbar vor der Sitzung absagt und niemand mehr zu organisieren ist, ist das natürlich ein Verhinderungsgrund.

Kopfschüttelnd

Viel Erfolg C

Wolfgang

2 Like