Hallo Experten!
Wir fragen uns gerade im Wahlvorstand folgendes:
Es wurde uns angekündigt, daß 40 Personen eingestellt werden sollen.
Dies würde bedeuten, daß wir dann die Grenze von 400 MA überschreiten.
Inwiefern berührt die Personalplanung die Zahl der zu wählenden BR-Mitglieder? Oder gar nicht?
Danke Euch!
Gruß
Carmen
Hi!
Inwiefern berührt die Personalplanung die Zahl der zu
wählenden BR-Mitglieder?
Die Planung an sich berührt die Zahl imo (!!! bin mir nicht 100%ig sicher!!!) nicht.
Schau doch mal in § 13, II BetrVG
http://bundesrecht.juris.de/betrvg/BJNR000130972BJNE…
LG
Guido
Hallo Guido,
danke, aber das hilft mir erstmal nicht wirklich. Auch § 9 nicht so recht…
Na, mal weiter sehen.
Auch lG
Carmen
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Hallo.
Es wurde uns angekündigt, daß 40 Personen eingestellt werden
sollen. Dies würde bedeuten, daß wir dann die Grenze von 400 MA
überschreiten.
Inwiefern berührt die Personalplanung die Zahl der zu
wählenden BR-Mitglieder? Oder gar nicht?
Nach dem BetrVG ist die Zahl der „in der Regel beschäftigten“ Arbeitnehmer maßgebend für die Feststellung der zu wählenden BR. Daraus ergibt sich ein gewisser Ermessensspielraum für den Wahlvorstand : Mit der angekündigten Einstellung - wobei zu klären wäre, wann diese erfolgen soll - erhöht sich absehbar die Belegschaftsstärke, und der Wahlvorstand hat die Möglichkeit, diesen Umstand in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
Wichtig ist dabei, dass im Wahlausschreiben nicht nur die tatsächliche Belegschaftsstärke am Wahltag - die z.B. für die Geschlechterquote maßgebend ist - aufgeführt wird, sondern eben auch der Passus „in der Regel sind zwischen bla und blä Arbeitnehmer beschäftigt“; dabei braucht man sich weder auf einen „Stichtag“ noch auf eine millimetergenaue Zahl festzulegen. Die Entscheidung des Wahlvorstandes kann natürlich arbeitsgerichtlich angefochten werden - bei offensichtlichen formalen oder sachlichen Fehlern auch per Eilantrag; wenn es aber um die Entscheidung „in der Regel“ geht, ist ein normales Beschlussverfahren erforderlich, das nach meiner Mutmaßung nicht gerade morgen am Tage abgeschlossen sein dürfte.
Der Wahlvorstand ist bezüglich seiner Entscheidungen nicht weisungsgebunden, sondern hat im billigen Ermessen seine Entscheidung zu treffen - und wenn tatsächlich eine Einstellungsaktion angekündigt wurde, sind alle Gründe der Welt gegeben, diese bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
Gruß Eillicht zu Vensre