Ich habe als 21-jährige im Jahr 1989 als uneheliche Tochter meines Erzeugers einen vorzeitigen Erbausgleich über meinen Anwalt erwirkt. Nun ist dieser lt. meiner Kenntnisse ja im Jahr 1998 abgeschafft worden, so dass eheliche mit unehelichen Kindern beim Erbrecht gleichgestellt sind. Nun meine Frage:
Mir wurde damals gesagt, dass ich mit dem vorzeitigen Erbausgleich den Anspruch auf jegliches Erbe (Pflichtteil etc.) verloren hätte.
Erben möchte ich sowieso nichts von diesem Menschen, aber ich hätte gerne gewusst, wie sich die Sachlage verhält, wenn er versterben sollte und Schulden hinterlässt?
Bin ich auch von diesem Erbe befreit oder kann es passieren, dass ich plötzlich vor einem Berg Schulden stehe ohne zu wissen, dass mein Erzeuger überhaupt verstorben ist?
Sehr geehrte Stephanie,
es wäre besser, sich mit Ihren Fragen an einen Juristen zu wenden; der würde Ihnen eher weiterhelfen können als ich. Denn ich bin Theologe (Pfarrer) und mit den beiden Begriffen „Altes Testament“ und „Neues Testament“ in meiner Selbstvorstellung sind natürlich die beiden Teile der Bibel gemeint.
Es tut mir natürklich leid, dass ich Ihnen nicht besser weiterhelfen kann. Doch bitte: einen Juristen wird es bei „wer-weiss-was“ sicherlich auch geben.
Mit freundlichen Grüßen,
Karl-Heinz Hecke
Hallo, Sie können das Erbe ausschlagen. Die Frist für die Ausschlagung beginnt ab Kenntnis des Versterbens und beträgt 6 Wochen. Viele Grüße, uli
Ich bin mir unsicher. Kenne mich mit dem Thema „Erbausgleich“ nicht aus. Aber was du im Fall der Fälle immer noch machen kannst ist das Erbe beim Amtsgericht oder Notar ausschlagen. Dazu dass du Schulden erbst muss es nicht kommen.
Lieben Gruß!
danke für die Info, aber das ist schon klar. Ein Erbe muß man allerdings innerhalb einer bestimmten Frist (glaube 6 Wochen) schriftlich beim Amtsgericht ausschlagen. Aber wenn ich doch überhaupt nicht weiß, dass er verstorben ist, verstreicht die Frist und ich stehe am Ende doof da…?
Hallo, Sie können das Erbe ausschlagen. Die Frist für die
Ausschlagung beginnt ab Kenntnis des Versterbens und beträgt 6
Wochen. Viele Grüße, uli
danke für die Info, das ist mir schon klar, aber meine Frage war ja, was ist wenn ich überhaupt nichts vom Versterben meines Erzeugers mitbekommen habe und somit die Frist logischerweise ungenutzt verstreicht?
Sehr geehrter Herr Dr. Hecke,
Sie müssen entschuldigen, ich habe über die Suchfunktion die Begriffe „Erbrecht + Testament“ eingegeben und war der Meinung, das alte und neue Testament welches mir daraufhin angezeigt wurde würde sich auf das Testament beziehen welches man beim Notar für den Fall seines Ablebens hinterlegt.
Mit freundlichen Grüßen
Stephanie
danke für die Info, aber das ist schon klar. Ein Erbe muß man
allerdings innerhalb einer bestimmten Frist (glaube 6 Wochen)
schriftlich beim Amtsgericht ausschlagen. Aber wenn ich doch
überhaupt nicht weiß, dass er verstorben ist, verstreicht die
Frist und ich stehe am Ende doof da…?
Die Frist beginnt erst nachdem du vom Erbe Kenntnis erlangen würdest. Sehr wahrscheinlich würde irgendwann ein Brief vom Amtsgericht bei dir einflattern und dich über den Tod informieren. Von da an hättest du dann sechs Wochen Zeit.
ja, das ist richtig aber nur, wenn er ein Testament gemacht hat, ansonsten wird man als Erbe gar nicht angeschrieben!Ist wahr.
sorry, nicht meine Baustelle
Habe ich keine Ahnung von.
zum Thema Erbrecht kann ich nichts sagen, ist nicht mein Fachgebiet.
Ein Gläubiger, der von Erben Geld fordert bzw. fordern kann, muss erst einmal einen sogenannten Schuldtitel gegen die Erben persönlich erwirken. Also erfährt man als Erbe auf jeden Fall von Schulden bevor der Gerichtsvollzieher kommt. Und ferner: Als Erbe kann man sich ganz sicher davor schützen, wenn man nach Kenntnis von diesen Schulden sofort handelt. Wie das geht, ist leider etwas mit Schreibkram und Kenntnissen verbunden. Der Anwalt macht das für Sie. Ganz frei von allem ist man, wenn man die Erbschaft sofort ausschlägt, was auch dann noch geht, wenn man erst später vom Erbanfall erfährt und sofort die Erklärung beim Gericht abgibt.
Mit freundlichen Grüßen
H.G.
(seit 2470 Tagen registriert und 1749 -mal Anfragen beantwortet)
ja, das ist richtig aber nur, wenn er ein Testament gemacht
hat, ansonsten wird man als Erbe gar nicht angeschrieben!Ist
wahr.
War bei meinem Freund anders. Es gab kein Testament und gerade deswegen wäre er automatisch Erbe geworden wenn er nicht ausgeschlagen hätte. Da kommt ja dann die Erbfolge zum Zug. Seine Eltern sind geschieden und er als einziges Kind hätte theoretisch alles geerbt.
Hallo,
die Frist beginnt ja erst mit Kenntnis vom Versterben zu laufen. Solange Sie davon nichts wissen, beginnt auch die Frist nicht zu laufen… und kann logischerweise auch nicht vorher ablaufen 
also ich bin kein Rechtsanwalt und würde raten einen aufzusuchen, nur wegen Beratungsgespräch (ca. 10,–). In der Regel werden auch die Schulden vererbt! Und da Du ja bereits Erbausgleich hattest und er Dich als Tochter quasi damit anerkannt hat, bist Du „bekannt“ und wirst u.U. vorhandene Schulden übernehmen müssen.
Aber frag lieber einen Anwalt…
Gruß
Victoria
Ich habe als 21-jährige im Jahr 1989 als uneheliche Tochter
meines Erzeugers einen vorzeitigen Erbausgleich über meinen
Anwalt erwirkt. Nun ist dieser lt. meiner Kenntnisse ja im
Jahr 1998 abgeschafft worden, so dass eheliche mit unehelichen
Kindern beim Erbrecht gleichgestellt sind. Nun meine Frage:
Hallo…
Mir wurde damals gesagt, dass ich mit dem vorzeitigen
Erbausgleich den Anspruch auf jegliches Erbe (Pflichtteil
etc.) verloren hätte.
Erben möchte ich sowieso nichts von diesem Menschen, aber ich
hätte gerne gewusst, wie sich die Sachlage verhält, wenn er
versterben sollte und Schulden hinterlässt?
Bin ich auch von diesem Erbe befreit oder kann es passieren,
dass ich plötzlich vor einem Berg Schulden stehe ohne zu
wissen, dass mein Erzeuger überhaupt verstorben ist?
Mir wurde damals gesagt, dass ich mit dem vorzeitigen
Erbausgleich den Anspruch auf jegliches Erbe (Pflichtteil
etc.) verloren hätte.
Erben möchte ich sowieso nichts von diesem Menschen, aber ich hätte gerne gewusst, wie sich die Sachlage verhält, wenn er versterben sollte und Schulden hinterlässt?
Bin ich auch von diesem Erbe befreit oder kann es passieren, dass ich plötzlich vor einem Berg Schulden stehe ohne zu wissen, dass mein Erzeuger überhaupt verstorben ist?
sorry, da kann ich nicht weiter helfen
frag da besser einen notar oder rechtsanwalt (fachgebiet erbrecht)
gruß, darli
Hallo,
da Sie nachweislich bereits das Erbe des Erblasser angetreten haben sind Sie bei einer nachträglichen Vererbung, egal ob hohes Vermögen oder Schulden aussen vor. Sie müssen jedoch sobald Sie von der Erbsache des Erblassers erfahren dieses Erbe aus formalrechtlichen Gründen ausschlagen.
Wir hoffen wir konnten helfen.
Hallo,
irgendwie ist mir diese Anfrage durch die Lappen gegangen. Ich antworte aber doch noch kurz. Ein Erbe, das überschuldet ist, kann man ablehnen. Man hat Zeit für die Ablehnung bis 6 Wochen nach Bekanntwerden des Erbfalles. Sollten Gläubiger deines Vaters auf dich zukommen und Geld fordern, dann weißt du, dass er verstorben ist und erkundigst dich beim Amtsgericht/Familiengericht. Allerdings wird durch den Erbausgleich vermutlich nichts mehr passieren.
Viele Grüße
Micha