Hallöchen Stefan,
Honorarvereinbarungen sollten zwischen Mandantem und RA immer schriftlich festgehalten werden. Warum hast Du nicht als Du ihm das Schreiben gegeben hast die 70,00 EUR gegeben?? Wäre besser gewesen.
Also, zu dem § 97 kann ich dir leider nur sagen, dass dieser hier nicht ganz Anwendung findet. Hier hast Du ihn mal in ganzer Testform zu Verdeutlischung.
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) » Sechster Abschnitt. Gebühren in Strafsachen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz. » 2. Gebühren des gerichtlich bestellten Verteidigers und des beigeordneten Rechtsanwalts.
§ 97.
(1) Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt worden, so erhält er anstelle der gesetzlichen Gebühr das Vierfache der in den §§ 83 bis 86, 90 bis 92, 94 und 95 bestimmten Mindestbeträge aus der Staatskasse, jedoch nicht mehr als die Hälfte des Höchstbetrages. Im Falle des § 90 Abs. 1 Satz 2 gibt dies nur dann, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung getroffen hat. Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, erhält der Rechtsanwalt in den Fällen des § 83 Abs. 1, der §§ 84, 85 Abs. 1, des § 86 Abs. 1 oder des § 90 anstelle des Vierfachen das Fünffache der Mindestgebühr. In den Fällen der §§ 23, 89, 96c ist § 123 anzuwenden.
(2) Der Rechtsanwalt erhält ferner Ersatz der Auslagen aus der Staatskasse. § 126 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gilt sinngemäß; die Feststellung nach § 126 Abs. 2 kann auch für andere Auslagen als Reisekosten getroffen werden. Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, werden einem Rechtsanwalt nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 vergütet, wenn er nach § 364b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung getroffen hat.
(3) Wird der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug bestellt, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit als Verteidiger vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der Klage.
(4) Wegen des Vorschusses gelten § 127 Satz 1, § 98 sinngemäß.
Allerdings kann der RA mit seinem § 84 hier durchaus bestand haben.
Ich füge ihn Dir nochmal zur Verdeutlichung bei.
§ 84.
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erhält der Rechtsanwalt im vorbereitenden Verfahren (Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift oder des Antrags auf Erlaß des Strafbefehls bei Gericht), im gerichtlich anhängigen Verfahren, in dem er nur außerhalb der Hauptverhandlung tätig ist, und in einem Verfahren, in dem eine Hauptverhandlung nicht stattfindet, die Hälfte der Gebühren des § 83 Abs. 1; § 83 Abs. 3 ist anzuwenden.
(2) Wird das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder erledigt sich das gerichtliche Verfahren durch Zurücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, so erhält der Rechtsanwalt, der an der Einstellung oder Erledigung mitgewirkt hat, die Gebühren des § 83 Abs. 1, es sei denn, ein Beitrag zur Förderung des Verfahrens ist nicht ersichtlich; § 83 Abs. 3 ist anzuwenden.
(3) Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, so bestimmt sich die Gebühr nach der Ordnung des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig gewesen wäre.
So, wenn Du der Meinung bist, er hat Dich immer noch über den Tisch gezogen rede nochmal mit ihm und wenn er nicht einsichtig ist, dann weise ihn daraufhin, dass Du dich dann an die Rechtsanwaltskammer wenden würdest.
Wenn er sich wirklich nicht „erweichen“ lässt, dann Schreibe den ganzen Sachverhalt auf und schicke ihn an die entsprechende Rechtsanwaltskammer mit der Bitte um Überprüfung.
Viel Glück!!
Heike
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