Branding entfernen

Hallo zusammen,

ich habe ein SonyEricsson T650i als Ausstellungsstück günstig und regulär (Mediamarkt) bekommen und dabei die Tatsache unterschätzt bis fast ignoriert, dass das Handy ein O2-Branding hat. Nun erweist sich dieses doch hinderlicher als gedacht, wenn ich E-Mails verschicken will, denn ich habe keinen O2-Vertrag und werde bestimmt keinen abschließen.
Zurückgeben will ich das Teil eigentlich nicht.
Hat jemand konkrete Hinweise, wie ich das Branding entfernen kann?
Oder: Wie zuverlässig sind Firmen, die anbieten, das Branding zu entfernen? Empfehlungen?

Danke vorab

Günter

Hast Du es hiermit schon probiert?

http://www.sonyericsson.com/cws/support/softwaredown…

Alles andere ist „im grauen Rechtsbereich“ und daher hier nicht zulässig. Da müßtest Du dann Tante Gugel bemühen… :wink:

Hallo,
was passiert denn, wenn du EMails verschicken willst?
Hast du alles für deinen Anbieter richtig eingestellt? Insbesondere der APN ist wichtig. Falls das Gerät Konfig-SMS unterstützt, kannst du dir das einfach schicken lassen und danach funktioniert es auch so gut wie immer.
Ich kenne nur wenige Handys, bei denen man als Kunde nichts selbst einstellen kann, dann ist man in dem schon erwähnten Graubereich (ich würde sagen, daß es verboten ist).

Cu Rene

Danke an alle …
… ich habe jemanden aufgetrieben, der das Branding beseitigt.
Vom Urzustand aus werde ich mich dann um solche Sachen wie APN kümmern; im Augenblick stört immer wieder ein O2-Menü, da versuche ich gar nicht erst, darum herum zu manövrieren.

Lieben Gruß

Günter

Moin,

Sei froh, das es „nur von O2“ ist.

Vodafon hat so ziemlich das fieseste Branding.

mfg
W.

P.S.
Hab O2 seit 6 Jahren mit verschiedenen Geräten.
Außer Start- und Schlußbild + Betreiber-Logo,
erinnert nichts weiter, auch im Menü nicht, an O2.

E-Mails sind immer vom Provider abhängig.
Das heißt, es müssen die Verbindungdaten „nur“ angepaßt werden.
Das hat aber nichts mit Branding zu tun.

Hi,

der UP schreibt

… Ausstellungsstück günstig und regulär (Mediamarkt) bekommen
… das Handy ein O2-Branding hat. … , denn ich habe keinen O2-Vertrag

Du schreibst

Alles andere ist „im grauen Rechtsbereich“ und daher hier nicht zulässig

Kannst Du das begründen? Regulär, ohne Vertrag gekauft, und jetzt darf er das Markenzeichen nicht entfernen? Welche Märchen gibt es hier immer wieder im Zusammenhang mit Branding, Jailbreak und SIM-Lok?
Eine Erklärung kannst Du mit Sicherheit nicht liefern, oder?

Hallo,

Kannst Du das begründen? Regulär, ohne Vertrag gekauft, und
jetzt darf er das Markenzeichen nicht entfernen? Welche
Märchen gibt es hier immer wieder im Zusammenhang mit
Branding, Jailbreak und SIM-Lok?
Eine Erklärung kannst Du mit Sicherheit nicht liefern, oder?

Rechtliches zu Eingriffen ins Handy

Handy entsperren

Je nachdem, wie der Vertrag mit dem Mobilfunkanbieter ausgestaltet ist, kann die Entfernung einer Gerätesperre eine Verletzung von Vertragsbestimmungen darstellen. Entsprechende Bestimmungen finden sich bei den meisten Anbietern in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). In § 7 der AGB von O2 heißt es dazu etwa: „Es ist dem Kunden untersagt, die Aufhebung der SIM-Sperrung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, sofern O2 ihm den hierfür erforderlichen Code nicht ausdrücklich mitgeteilt hat.“ Somit stellt die Entfernung der Gerätesperre vor Ablauf der vereinbarten Frist eine Vertragsverletzung dar, welche zum einen Schadenersatzansprüche auslösen und zum anderen auch zur vorzeitigen Kündigung des Vertrags führen kann.

Grundsätzlich hat man an seinem Mobiltelefon zwar Eigentum erworben und dürfte es sogar problemlos zerstören, aber solange der Mobilfunkanbieter als Subventionsgeber ein berechtigtes Interesse an der Integrität der Daten hat, ist deren Veränderung rechtlich problematisch. Mit Ablauf der Sperrzeit entfällt allerdings auch das Integritätsinteresse des Anbieters, sodass die Sperre dann legal entfernt werden kann. Bei Käufern, welche ein gesperrtes Gerät ohne SIM-Karte erwerben, kommt es darauf an, ob sie erkennen konnten, dass die Sperrfrist noch nicht abgelaufen war. Wer eine Gerätesperre entfernt und das manipulierte Gerät anschließend weiterverkauft, sieht sich möglicherweise markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen des Geräteherstellers ausgesetzt (vgl. BGH, Urteil v. 09.06.2004, I ZR 13/02).

Ändern der IMEI

Zwar stellt das Telefonieren mit einem Gerät, bei welchem die IMEI verändert wurde, nach Auskunft der Bundesnetzagentur keinen Eingriff in die Mobiltelefonnetze dar. Die Geräte verlieren durch die Veränderung auch nicht ihre Zulassung. Allerdings ist die IMEI eine eindeutige Seriennummer, welche ähnlich der Fahrgestellnummer eines KFZ die Nachvollziehbarkeit bei Diebstählen sicherstellen soll. Wer Änderungen daran vornimmt, könnte sich nach § 269 StGB der Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar machen. Das gilt auch für den, der ein Gerät mit geänderter IMEI gebraucht, soweit er von der Änderung Kenntnis hatte.

Verändern der Firmware

Die Veränderung der Firmware eines Mobiltelefons verletzt im Regelfall das Urheberrecht des Geräteherstellers beziehungsweise des Lieferanten der Firmware. Durch den Kauf eines Telefons wird man zwar Eigentümer, jedoch erstreckt sich das Eigentum nicht auf die im Gerät gespeicherte Betriebssoftware. Diese hat der Gerätehersteller nur zur Nutzung lizenziert und zwar in der konkret im Flash des Geräts gespeicherten Form. Gemäß § 69c Nr. 2 UrhG bedarf jede Umarbeitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes aber der Zustimmung des Rechteinhabers.

Eine Ausnahme gilt nur für den Fall der Fehlerberichtigung. Wenn die Firmware also einen Fehler aufweist und der Hersteller diesen nicht behebt, dann kann eine Umarbeitung zum Zwecke der Herstellung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs erlaubt sein. Eine Dekompilierung bleibt allerdings nur den schwerwiegenden und nutzungsverhindernden Programmfehlern vorbehalten. In diesen Fällen ist die punktuelle Dekompilierung erlaubt, wenn sie technisch erforderlich ist und auf Nachfrage weder Programmhersteller noch Lieferant eine Fehlerbeseitigung oder die zur Fehlerbeseitigung notwendigen Informationen anbieten.

Ein Software-Update, also das Einspielen einer neuen Firmware, welche mitunter auch neue Funktionen bietet, ist zwar sehr reizvoll, sollte aber nur erfolgen, wenn der Hersteller die Software zum Download im Internet bereitstellt oder über seine Servicehändler anbietet. Bei Firmware-Updates aus unsicheren Quellen ist oft nicht gewährleistet, dass für deren Nutzung die Erlaubnis ihrer Urheber vorliegt – und dass sie nicht selbst Produkte illegaler Softwarebearbeitung darstellen. Zudem kann man sich durch Vervielfältigung und öffentlichem Anbieten auf Tauschbörsen oder Websites nach § 106 UrhG strafbar machen.

Entfernen des Brandings

Bei der Entfernung von Brandings ist nach der Art der Entfernung zu differenzieren: Soweit dafür eine neue Firmware eingespielt werden muss, fehlt es im Regelfall an dem dafür erforderlichen Nutzungsrecht der Firmware, sodass das Einspielen ins Gerät einen Urheberrechtsverstoß darstellt. Werden auf dem Gerät allerdings nur Daten ausgetauscht – also etwa Grafiken durch eigene ersetzt oder Links auf Provider-Portale durch andere ersetzt – ist das Entfernen des Brandings grundsätzlich zulässig.

Garantie und Gewährleistung

Wer sein Gerät bereits durch Einspielen einer neuen Firmware geändert hat, sollte davon absehen, Garantieansprüche beim Hersteller geltend zu machen. Zum einen schließen die meisten Hersteller in ihren Garantiebestimmungen eine Einstandspflicht für modifizierte Geräte aus, zum anderen macht man den Hersteller so möglicherweise auch noch auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam und bekommt eine Abmahnung ins Haus. Soweit man das Gerät auf legale Weise vom Branding befreit hat, werden sich die Hersteller wegen der Modifikation zumeist trotzdem wirksam auf den Verlust der Garantie berufen können. In jedem Fall empfiehlt sich ein Blick in die Garantiebestimmungen des Herstellers.

Die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren bei neuen Geräten kann der Verkäufer gegenüber Verbrauchern allerdings nicht wirksam ausschließen. Auch eine Modifikation des Geräts führt nicht dazu, dass die gesetzliche Gewährleistung erlischt. Allerdings sorgen Basteleien am Gerät möglicherweise dafür, dass ein Käufer bei einer Mängelrüge auch schon vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Kauf selbst nachweisen muss, dass der reklamierte Mangel bereits von Anfang an vorlag oder angelegt war. Normalerweise trifft diese Beweislast den Kunden erst nach sechs Monaten. Am Ende muss über den Mangel und dessen Ursache ein Sachverständiger entscheiden, welcher schnell das Fünf- bis Zehnfache eines neuen Mobiltelefons kosten kann.

(RA Fabian Schmieder, Hannover)

Quelle: http://www.heise.de/mobil/Handys-und-Smartphones-mit…

Ciao! Bjoern

Du hast zwar jetzt einen sehr langen Text zitiert (geht das noch als Zitat mit dem Urheberrecht klar?), aber das passt nun mal überhaupt nicht zum UP.
Leider. Ich hätte schon gerne eine Info darüber, die muss aber stichhaltig sein.
Also, ich kaufe ein Kfz und nehme das BMW-Emblem, den Mercedes-Stern oder ein sonstiges Logo ab. Das kann mir keiner verbieten. Verbrauch der Rechte heisst das.

Wenn ein Kunde einen Vertrag mit einem Provider hat, der gewisse Bedingungen enthält, ist der Kunde für die Vertragsdauer daran gebunden. Klar. Aber der UP hat nun mal keinen Vertrag in Verbindung mit den Mobilteil geschlossen, sondern ein Gerät unabhängig gekauft. Das kann er das Logo behalten oder nach belieben entfernen. Punkt.

Ich behaupte sogar, dass mit einem Vertrag beim pinken Panther bei Erfüllung der vertraglichen Zahlungspflicht ein Jailbreak und sogar das Entfernen des SIM-lock nicht verboten werden kann.
LG & gutes Nächtle
R

Hallo,

Also, ich kaufe ein Kfz und nehme das BMW-Emblem, den
Mercedes-Stern oder ein sonstiges Logo ab. Das kann mir keiner
verbieten. Verbrauch der Rechte heisst das.

gemaess dem Motto „nicht alles was hinkt ist ein Autovergleich“ =:wink:

Ich behaupte sogar, dass mit einem Vertrag beim pinken Panther
bei Erfüllung der vertraglichen Zahlungspflicht ein Jailbreak
und sogar das Entfernen des SIM-lock nicht verboten werden
kann.

Soetwas sollte im Rechtsbrett geklaert werden. Meine Kenntnisse der Rechtsprechung nud der geltenden Gesetze beschraenken sich aufs Handelsrecht, und auch da nur in groben Zuegen.

Der o.g. Text stammt aus einer fuer mich vertauenswuerdigen Quelle. Und solange dieser Quelle nur deine Behauptungen entgegenstehen glaub ich eher der c’t =:wink:

Alles weitere bitte im Rechtsbrett klaeren (lassen).

Ciao! Bjoern

Hi!

Der o.g. Text stammt aus einer fuer mich vertauenswuerdigen
Quelle. Und solange dieser Quelle nur deine Behauptungen
entgegenstehen glaub ich eher der c’t =:wink:

Und die c’t schreibt selber, dass derartiger „Unfug“ :smile: nur während der Vertragsdauer verboten werden kann … irgendwie hatten wir das Thema vor nicht allzu langer Zeit schon mal …

Grüße,
Tomh

PS: In Österreich darf ich das ganz legal auch während des Vertrages :smile:

Auch hi,
wenn Bjoern seinen selbst geposteten Text mal lesen und verstehen würde, stellt er dann ganz schnell fest - ich habe genau das gesagt.
Nähere Zitate spare ich mir hier, selber lesen, Mr. Bjoern.