Hallo,
Kannst Du das begründen? Regulär, ohne Vertrag gekauft, und
jetzt darf er das Markenzeichen nicht entfernen? Welche
Märchen gibt es hier immer wieder im Zusammenhang mit
Branding, Jailbreak und SIM-Lok?
Eine Erklärung kannst Du mit Sicherheit nicht liefern, oder?
Rechtliches zu Eingriffen ins Handy
Handy entsperren
Je nachdem, wie der Vertrag mit dem Mobilfunkanbieter ausgestaltet ist, kann die Entfernung einer Gerätesperre eine Verletzung von Vertragsbestimmungen darstellen. Entsprechende Bestimmungen finden sich bei den meisten Anbietern in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). In § 7 der AGB von O2 heißt es dazu etwa: „Es ist dem Kunden untersagt, die Aufhebung der SIM-Sperrung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, sofern O2 ihm den hierfür erforderlichen Code nicht ausdrücklich mitgeteilt hat.“ Somit stellt die Entfernung der Gerätesperre vor Ablauf der vereinbarten Frist eine Vertragsverletzung dar, welche zum einen Schadenersatzansprüche auslösen und zum anderen auch zur vorzeitigen Kündigung des Vertrags führen kann.
Grundsätzlich hat man an seinem Mobiltelefon zwar Eigentum erworben und dürfte es sogar problemlos zerstören, aber solange der Mobilfunkanbieter als Subventionsgeber ein berechtigtes Interesse an der Integrität der Daten hat, ist deren Veränderung rechtlich problematisch. Mit Ablauf der Sperrzeit entfällt allerdings auch das Integritätsinteresse des Anbieters, sodass die Sperre dann legal entfernt werden kann. Bei Käufern, welche ein gesperrtes Gerät ohne SIM-Karte erwerben, kommt es darauf an, ob sie erkennen konnten, dass die Sperrfrist noch nicht abgelaufen war. Wer eine Gerätesperre entfernt und das manipulierte Gerät anschließend weiterverkauft, sieht sich möglicherweise markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen des Geräteherstellers ausgesetzt (vgl. BGH, Urteil v. 09.06.2004, I ZR 13/02).
Ändern der IMEI
Zwar stellt das Telefonieren mit einem Gerät, bei welchem die IMEI verändert wurde, nach Auskunft der Bundesnetzagentur keinen Eingriff in die Mobiltelefonnetze dar. Die Geräte verlieren durch die Veränderung auch nicht ihre Zulassung. Allerdings ist die IMEI eine eindeutige Seriennummer, welche ähnlich der Fahrgestellnummer eines KFZ die Nachvollziehbarkeit bei Diebstählen sicherstellen soll. Wer Änderungen daran vornimmt, könnte sich nach § 269 StGB der Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar machen. Das gilt auch für den, der ein Gerät mit geänderter IMEI gebraucht, soweit er von der Änderung Kenntnis hatte.
Verändern der Firmware
Die Veränderung der Firmware eines Mobiltelefons verletzt im Regelfall das Urheberrecht des Geräteherstellers beziehungsweise des Lieferanten der Firmware. Durch den Kauf eines Telefons wird man zwar Eigentümer, jedoch erstreckt sich das Eigentum nicht auf die im Gerät gespeicherte Betriebssoftware. Diese hat der Gerätehersteller nur zur Nutzung lizenziert und zwar in der konkret im Flash des Geräts gespeicherten Form. Gemäß § 69c Nr. 2 UrhG bedarf jede Umarbeitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes aber der Zustimmung des Rechteinhabers.
Eine Ausnahme gilt nur für den Fall der Fehlerberichtigung. Wenn die Firmware also einen Fehler aufweist und der Hersteller diesen nicht behebt, dann kann eine Umarbeitung zum Zwecke der Herstellung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs erlaubt sein. Eine Dekompilierung bleibt allerdings nur den schwerwiegenden und nutzungsverhindernden Programmfehlern vorbehalten. In diesen Fällen ist die punktuelle Dekompilierung erlaubt, wenn sie technisch erforderlich ist und auf Nachfrage weder Programmhersteller noch Lieferant eine Fehlerbeseitigung oder die zur Fehlerbeseitigung notwendigen Informationen anbieten.
Ein Software-Update, also das Einspielen einer neuen Firmware, welche mitunter auch neue Funktionen bietet, ist zwar sehr reizvoll, sollte aber nur erfolgen, wenn der Hersteller die Software zum Download im Internet bereitstellt oder über seine Servicehändler anbietet. Bei Firmware-Updates aus unsicheren Quellen ist oft nicht gewährleistet, dass für deren Nutzung die Erlaubnis ihrer Urheber vorliegt – und dass sie nicht selbst Produkte illegaler Softwarebearbeitung darstellen. Zudem kann man sich durch Vervielfältigung und öffentlichem Anbieten auf Tauschbörsen oder Websites nach § 106 UrhG strafbar machen.
Entfernen des Brandings
Bei der Entfernung von Brandings ist nach der Art der Entfernung zu differenzieren: Soweit dafür eine neue Firmware eingespielt werden muss, fehlt es im Regelfall an dem dafür erforderlichen Nutzungsrecht der Firmware, sodass das Einspielen ins Gerät einen Urheberrechtsverstoß darstellt. Werden auf dem Gerät allerdings nur Daten ausgetauscht – also etwa Grafiken durch eigene ersetzt oder Links auf Provider-Portale durch andere ersetzt – ist das Entfernen des Brandings grundsätzlich zulässig.
Garantie und Gewährleistung
Wer sein Gerät bereits durch Einspielen einer neuen Firmware geändert hat, sollte davon absehen, Garantieansprüche beim Hersteller geltend zu machen. Zum einen schließen die meisten Hersteller in ihren Garantiebestimmungen eine Einstandspflicht für modifizierte Geräte aus, zum anderen macht man den Hersteller so möglicherweise auch noch auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam und bekommt eine Abmahnung ins Haus. Soweit man das Gerät auf legale Weise vom Branding befreit hat, werden sich die Hersteller wegen der Modifikation zumeist trotzdem wirksam auf den Verlust der Garantie berufen können. In jedem Fall empfiehlt sich ein Blick in die Garantiebestimmungen des Herstellers.
Die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren bei neuen Geräten kann der Verkäufer gegenüber Verbrauchern allerdings nicht wirksam ausschließen. Auch eine Modifikation des Geräts führt nicht dazu, dass die gesetzliche Gewährleistung erlischt. Allerdings sorgen Basteleien am Gerät möglicherweise dafür, dass ein Käufer bei einer Mängelrüge auch schon vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Kauf selbst nachweisen muss, dass der reklamierte Mangel bereits von Anfang an vorlag oder angelegt war. Normalerweise trifft diese Beweislast den Kunden erst nach sechs Monaten. Am Ende muss über den Mangel und dessen Ursache ein Sachverständiger entscheiden, welcher schnell das Fünf- bis Zehnfache eines neuen Mobiltelefons kosten kann.
(RA Fabian Schmieder, Hannover)
Quelle: http://www.heise.de/mobil/Handys-und-Smartphones-mit…
Ciao! Bjoern