Brandschaden dringend

Hallo,

folgendes ist passiert.
Das Haus ( Mietshaus) einer befreundeten Familie ist abgebrannt.Ein Mieter hat vergessen den Herd abzustellen, bingo.
Der Keller in dem der Sohn wohnte steht unter Wasser ( Löschwasser) und die Wohnung im Erdgeschoss wo die Eltern wohnten ist „nicht“ beschädigt aber die Möbel und Kleidung sind durch die Raucheinwirkung nicht mehr zu benutzen.
Sie dürfen auch nicht in das Haus an ihre Sachen weil Einsturzgefahr besteht.
Wie kommen sie jetzt zu einem Ersatz des Schadens ??
Sie haben keine Hausrat. Muss die Brandversicherung des Vermieters herhalten ? Die Haftpflicht des Verursachers ? Oder haben sie einfach geloost ??

Danke im voraus

Gruss Jochen

Hallo Jochen,

da wird sich die Familie an den Mieter wenden müssen, der durch sein Fehlverhalten den Brand verursacht hat. Dieser haftet in vollem Umfang, auch wenn er keine Haftpflichtversicherung hat oder eine bestehende Haftpflichtversicherung wegen grober Fahrlässigkeit nicht zahlen würde.
Eine Haftpflichtversicherung ersetzt übrigens nur den Zeitwert, im Gegensatz zur Hausratversicherung(Neuwertversicherung).

Klärt erst mal ab, ob eine Haftpflichtversicherung besteht und diese auch zahlungswillig ist. Dann kannste hier ja nochmal posten.

Viele Grüße

Ralf

folgendes ist passiert.
Das Haus ( Mietshaus) einer befreundeten Familie ist
abgebrannt.Ein Mieter hat vergessen den Herd abzustellen,
bingo.
Der Keller in dem der Sohn wohnte steht unter Wasser (
Löschwasser) und die Wohnung im Erdgeschoss wo die Eltern
wohnten ist „nicht“ beschädigt aber die Möbel und Kleidung
sind durch die Raucheinwirkung nicht mehr zu benutzen.
Sie dürfen auch nicht in das Haus an ihre Sachen weil
Einsturzgefahr besteht.
Wie kommen sie jetzt zu einem Ersatz des Schadens ??
Sie haben keine Hausrat. Muss die Brandversicherung des
Vermieters herhalten ? Die Haftpflicht des Verursachers ? Oder
haben sie einfach geloost ??

Danke im voraus

Gruss Jochen

Ralf hat ja eigentlich schon alles gesagt.

Ich sag aber nochmal ausdrücklich, dass die Hausratvers. des Verursachers den Schaden Deiner Bekannten nicht übernimmt.

Gruß
Jesch

Hallo Jochen,
Thema Haftpflicht des Verursachers sollte soweit erstmal klar sein. Wenn der Verursacher denn das Verschulden für den Schaden trägt werden die Reparaturen/Reinigungen bezahlt. Bei Totalschaden einer beschädigten Sache gibts den Zeitwert der Sache. Wenn die Haftpflicht nicht zahlt/leistet ist es Essig mit einer Entschädigung.

Wo wohnt denn die Familie jetzt? Teilweise sind in den Gebäudeversicherung die Kosten für eine Unterbringung mit versichert. Bitte prüfen lassen, am besten durch den Verwalter.

Das Problem bei der Haftpflicht wird auch werden, das diese erst einen finanziellen Ersatz leisten wird, wenn das Verschulden klar ist. Somit wird der Geschädigte erstmal einige Kosten vorstrecken müssen. Bitte beachtet unbedingt die Zeitwertregel!!! Alle Quittungen aufheben. Versuchen sollte der Geschädigte eine Inventarliste zu erstellen (Name, Art, Zustand, Alter, Kaufpreis der Sachen). Ist recht langwierig, daher frühzeitig anfangen.

Gruß
Martin

Hallo Jochen,

leider liegen wieder einmal alle etwas leicht daneben.

Die Schäden am Haus und aller fest mit dem Haus verbundenen Sachen - Wohngebäudeversicherung. Wenn die fest verbundenen Sachen den Mietern gehörten nur dann, wenn die Prämie der Wohngebäudeversicherung über die Nebenkosten umgelegt wurde, sonst Hausratversicherung.
Die Mobilien werden über die Hausratversicherung gedeckt.

Die Geschädigten erhalten Leistungen gemäß Ihrem Vertrag (Neu-/Zeitwert und ggf. Unterversicherungsabzug) bei einer Haurat- bzw. Wohngebäudeversicherung. Bei Unterdeckung könnten sich ggf. weitergehende Ansprüche gegen den Verursacher richten (achte auf das ggf.)

Die Wohngebäude- und Hausratversicherung gehen dann in Regreß bei dem Verursacher, der, wenn er eine hat, die private Haftpflichtversicherung einschalten kann. Diese prüft ob er schuldhaft gehandelt hat und in welcher Höhe er zu Schadenersatz verpflichtet ist. Der berechtigte Anspruch wird geleistet, der unberechtigte wird abgewehrt - ggf. ist die private Haftpflicht auch nicht leistungspflichtig - z.B. weil qualifizierter Zahlungsverzug, grobe Fahrlässigkeit oder gar keine Versicherung vorhanden.

Zu den ggf. aus Unterdeckung enstanden ungedeckten Kosten - hier stellt sich gemäß der aktuellen Rechtssprechung die Frage ob ich bei Unterversicherung einen Schaden geltend machen kann, weil ich die Unterdeckung bewußt eingegangen bin und daher diesen Teil des Schadens billigend in Kauf genommen habe. Hier gibt es meiner Kenntnis nach Tendenzen in der Rechtssprechung. Im Steuerrecht ist es bereits seit Jahren höchstrichterlich geklärt, dass Schäden, gegen die ich mich als Unternehmer und auch als Privatperson hätte versichern können, nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig sind.

Ich frage mich ernsthaft, warum trotz häufiger Diskussion dieses Themas immer wieder die Behauptung aufgestellt wird, dass die Wohngebäude- bzw. Hausratversicherung nicht leisten? Es ist nicht richtig, dass die anderen Bewohner einen Schadenersatzanspruch haben! Nur die Hausrat- bzw. Wohngebäudeversicherung hat einen Schaden. Außerdem ist das schuldhafte Verhalten des anderen Bewohners, der mutmaßlich den Herd angelassen hat, nicht bewiesen. Dies ist erst das Ergebnis eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (hoffentlich Rechtsschutz versichert) gegen den mutmaßlichen Täter.

Der Bruch der Logik liegt doch alleine schon in der Tatsache der Neuwert- und der Zeitwerterstattung!

P.S.: Und auch wenn mich alle für Arrogant halten - es muss gesagt werden:

Allen Kollegen, die sich an dieser Diskussion beteiligt haben, empfehle ich die Wiederhohlung der Kurse BGB, StGB, VVG und der entsprechenden fachlichen Schulungen!

Und mit Verlaub, ich habe meines Erachtens nach keine Ahnung von Sachversicherung, nur von Kranken, Pflege und BU!

Viele Grüße
Thorulf Müller

Ich frage mich ernsthaft, warum trotz häufiger Diskussion
dieses Themas immer wieder die Behauptung aufgestellt wird,
dass die Wohngebäude- bzw. Hausratversicherung nicht leisten?
Es ist nicht richtig, dass die anderen Bewohner einen
Schadenersatzanspruch haben! Nur die Hausrat- bzw.
Wohngebäudeversicherung hat einen Schaden. Außerdem ist das
schuldhafte Verhalten des anderen Bewohners, der mutmaßlich
den Herd angelassen hat, nicht bewiesen. Dies ist erst das
Ergebnis eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
(hoffentlich Rechtsschutz versichert) gegen den mutmaßlichen
Täter.

Der Bruch der Logik liegt doch alleine schon in der Tatsache
der Neuwert- und der Zeitwerterstattung!

P.S.: Und auch wenn mich alle für Arrogant halten - es muss
gesagt werden:

Allen Kollegen, die sich an dieser Diskussion beteiligt haben,
empfehle ich die Wiederhohlung der Kurse BGB, StGB, VVG und
der entsprechenden fachlichen Schulungen!

Und mit Verlaub, ich habe meines Erachtens nach keine Ahnung
von Sachversicherung, nur von Kranken, Pflege und BU!

Viele Grüße
Thorulf Müller

Ich Frage mich ernsthaft wo hier der Unterschied liegt?? Ich schliesse es bei mir nicht aus, aber manchmal hilft es wenn man Beiträge mehrmals liest! :smile:

z.B.: Die Hausratversicherung des Verursachers kommt doch zum Beispiel in keinem Fall für den Hausratschaden eines Nachbarn in einer darunterliegenden Wohnung auf.

Ich stelle unter anderem hier auch fest, dass vieles verkompliziert wird und schwieriger und umständlicher erklärt wird als es eigentlich ist. Ich finde gerade sowas führt zu ständigen Missverständnissen.

Ansonsten würde mich mal interessieren, wo du jetzt den Unterschied zwischen einer Antwort und den anderen siehst?!

Hallo Jesch,

also zwei haben gesagt, dass die Haftpflicht des Verursacher bzw. er selbst - der Verursacher - dafür aufzukommen hat - und das ist ersteinmal falsch! Das ist die Regreßmöglichkeit der Versicherer, die grundsätzlich leistungspflichtig sind! Es gibt das sowas wie Obliegenheiten - z.B. Meldefristen. Vielleicht sollten der Fragesteller eben nicht ersteinmal schauen ob der Verursacher (mutmaßliche) Zahlungsfähig bzw. -willig ist, sondern seinen berechtigten Anspruch an seine eigene Versicherung geltend machen.

Und richtig - Deine Aussage „die Hausrat des einen, nicht für den Schaden des anderen“ war nicht „falsch“, sondern richtig und trotzdem daneben! Die Fragestellung war: „wer kommt für den Schaden auf“ - und das ist in diesem Fall eindeutig und klar - aber kompliziert.

Es wird nicht „verkompliziert“ - es ist so! Es ist vor allem eine juristische Frage, die ich sehr klar, logisch und strukturiert abgearbeitet habe! Vor allem in der richtigen Reihenfolge!

Viele Grüße
Thorulf Müller

z.B. Meldefristen.

Vielleicht sollten der Fragesteller eben nicht ersteinmal
schauen ob der Verursacher (mutmaßliche) Zahlungsfähig bzw.
-willig ist, sondern seinen berechtigten Anspruch an seine
eigene Versicherung geltend machen.

An welche „eigene“ Versicherung hast du denn hier bitte gedacht??

z.B.:

Eigentümer des Hauses: Wohngebäude

Eigentümer des hausrats. Hausratversicherung

Hallo Jesch,

Du bist doch „Versicherungskaufmann“ im Aussendienst. Der, der einen Schaden hat, meldet es seiner Versicherung!
Darüberhinaus macht er für den Fall, dass er keine hat oder Unterdeckung hat einen Schaden gegenüber dem mutmaßlichen Verursacher, in der Hoffnung, dass er einen Schadenersatzanspruch nach § 823 BGB hat.

Wo gab es Deinen „Versicherungskaufmann“ - meinen gab es bei der IHK!

Viele Grüße
Thorulf müller

Hallo Thorulf,
Hallo Jesch,

Jochen hat in dem Schadenfall beschrieben, das die betroffene Familie keine Hausratversicherung hat. Somit ist klar, das die vom Mieter eingebrachten Gebäudebestandteile wohl über die Gebäudeversicherung (Klärung mit Gebäudeversicherung und Verwalter) abgesichert sind, die Hausratgegenstände aber nicht (da ja keine Hausrat für den betroffenen besteht).

Daher auch der „Schlenker“ auf das Verschulden des Verursachers und die Hoffnung das er eine private Haftpflicht hat. Wenn nicht kann ich nur hoffen, das der verursacher gut verdient.

Viele Grüße an alle und „have a nice day!“

Martin

Hallo Martin,

wenn er keine Hausratversicherung hat, dann habe ich den Fall auch beschrieben. Es scheint aber ein Mehrfamilienhaus zu sein und deshalb ist hier ,und sowieso grundsätzlich, der geamte Fall zu betrachten.

Zu beachten ist, dass die Rechtssprechung hier eher davon ausgeht, dass ein nicht versichertes Risiko bewußt nicht versichert wurde - ergo keine Schaden entstanden sein könnte.

„Schlenker“ mag ich nicht, weil Sie suggerieren, dass ich Dinge nach belieben tun und lassen kann.

Und ersteinmal sollte der begründete Verdacht durch ein Ermittlungsverfahren geklärt werden. Dann müsste aber erst noch eine Verurteilung erfolgen. Dann ist der mutmaßliche Täter der Täter. Dann geht es um Schadenersatz. Bei Feuer wird ja wegen öffentlichem Interesse wegen Brandstiftung ermittelt. Das dauert - und vorher - nothing!

Wenn er / die Bekannten oder um wen es auch immer ging keine Hausrat haben - Pech gehabt. Als Haftpflichtversicherer des Verursachers würde ich den Schaden abwehren bis zur letzten Instanz.

Viele Grüße
Thorulf Müller

Hallo Thorulf,

in der Schule würde man sagen: Thema verfehlt! Weit daneben!

Man sollte nur auf die Dinge antworten, die auch nachgefragt worden sind!

Aus der Frage ging ganz klar hervor, dass es sich um eine gemietete Wohnung handelt und das die Mieter keine Hausratversicherung besitzen. Was interessieren mich dann die Gebäudeversicherung und eine nicht bestehende Hausratversicherung? Folglich ist der weitaus größte Teil deiner Anmerkungen überflüssig, nutzlos und vor allem irreführend für den Fragesteller.

Der Einzige, von dem eventuell Schadenersatz erwartet werden kann, ist der Verursacher. Ob die Schadenersatzforderung problemlos durchsetzbar ist, steht auf einem anderen Blatt.

Viele Grüße
Ralf

PS: Mit der Arroganz hast du sicherlich Recht. Da solltest du mal dran arbeiten.

leider liegen wieder einmal alle etwas leicht daneben.

Die Schäden am Haus und aller fest mit dem Haus verbundenen
Sachen - Wohngebäudeversicherung. Wenn die fest verbundenen
Sachen den Mietern gehörten nur dann, wenn die Prämie der
Wohngebäudeversicherung über die Nebenkosten umgelegt wurde,
sonst Hausratversicherung.
Die Mobilien werden über die Hausratversicherung gedeckt.

Die Geschädigten erhalten Leistungen gemäß Ihrem Vertrag
(Neu-/Zeitwert und ggf. Unterversicherungsabzug) bei einer
Haurat- bzw. Wohngebäudeversicherung. Bei Unterdeckung könnten
sich ggf. weitergehende Ansprüche gegen den Verursacher
richten (achte auf das ggf.)

Die Wohngebäude- und Hausratversicherung gehen dann in Regreß
bei dem Verursacher, der, wenn er eine hat, die private
Haftpflichtversicherung einschalten kann. Diese prüft ob er
schuldhaft gehandelt hat und in welcher Höhe er zu
Schadenersatz verpflichtet ist. Der berechtigte Anspruch wird
geleistet, der unberechtigte wird abgewehrt - ggf. ist die
private Haftpflicht auch nicht leistungspflichtig - z.B. weil
qualifizierter Zahlungsverzug, grobe Fahrlässigkeit oder gar
keine Versicherung vorhanden.

Zu den ggf. aus Unterdeckung enstanden ungedeckten Kosten -
hier stellt sich gemäß der aktuellen Rechtssprechung die Frage
ob ich bei Unterversicherung einen Schaden geltend machen
kann, weil ich die Unterdeckung bewußt eingegangen bin und
daher diesen Teil des Schadens billigend in Kauf genommen
habe. Hier gibt es meiner Kenntnis nach Tendenzen in der
Rechtssprechung. Im Steuerrecht ist es bereits seit Jahren
höchstrichterlich geklärt, dass Schäden, gegen die ich mich
als Unternehmer und auch als Privatperson hätte versichern
können, nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich
abzugsfähig sind.

Ich frage mich ernsthaft, warum trotz häufiger Diskussion
dieses Themas immer wieder die Behauptung aufgestellt wird,
dass die Wohngebäude- bzw. Hausratversicherung nicht leisten?
Es ist nicht richtig, dass die anderen Bewohner einen
Schadenersatzanspruch haben! Nur die Hausrat- bzw.
Wohngebäudeversicherung hat einen Schaden. Außerdem ist das
schuldhafte Verhalten des anderen Bewohners, der mutmaßlich
den Herd angelassen hat, nicht bewiesen. Dies ist erst das
Ergebnis eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
(hoffentlich Rechtsschutz versichert) gegen den mutmaßlichen
Täter.

Der Bruch der Logik liegt doch alleine schon in der Tatsache
der Neuwert- und der Zeitwerterstattung!

P.S.: Und auch wenn mich alle für Arrogant halten - es muss
gesagt werden:

Allen Kollegen, die sich an dieser Diskussion beteiligt haben,
empfehle ich die Wiederhohlung der Kurse BGB, StGB, VVG und
der entsprechenden fachlichen Schulungen!

Und mit Verlaub, ich habe meines Erachtens nach keine Ahnung
von Sachversicherung, nur von Kranken, Pflege und BU!

Viele Grüße
Thorulf Müller

Hallo Ralf,

die Frage wäre, wer hier das Thema verfehlt - die Eigentümer des Mietshauses leben im Erdgeschoss und haben keine Hausratversicherung, der Sohn - und hier wäre noch zu klären ob er bereits eine Ausbildung bestanden hat und dem Familienverbund noch zuzurechnen ist - lebt im Keller! Und nur für den Fall, dass der Sohn z.B. mehr „Mieter“ als „Sohn“ wäre oder es noch weitere Mieter gäbe, wäre die Wohngebäudeversicherung für Teile der selbst in die Wohnung eingebrachten Sachen (Tapeten, Teppichböden, Klodeckel, Wandschränke, etc. soweit Sie Gebäudebestandteil geworden sind) die Wohngebäudeversicherung relevant, wenn die Beiträge auf die Nebenkosten (wie in ca. 99% aller Vermietungen) umgelegt worden sind.

Die Kellerwohnung die durch Löschwasser beschädigt wurde ist noch komplexer aufzulösen - die Frage wäre was gelöscht wurde - voraussichtlich das brennende Haus. Das würde dann als Brandfolge- oder auch Löschwasserschaden abgewickelt. Da lesen Sie doch einmal wo das versichert ist. Falls aber die Kellerwohnung selbst gebrandt hat - Sie merken - es ist kompliziert.

Oder wie Raimund vor einigen Wochen beigetragen hat: Jetzt weiß ich endlich, dass die Hausrat ein Muss ist! Wie war noch gleich das Urteil? Lesen Sie doch einmal im Archiv!

Der „mutmaßliche“ Verursacher ist bis zur endgültigen Urteilsfindung eines deutschen Gerichts unschuldig (Strafrecht - Unschuldsvermutung) und daher nicht haftbar. Erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung könnte der Geschädigte versuchen Schadenersatz geltend zu machen, was schwierig wird, wenn er keine Versicherung für seine Mobilien bzw. Immobilien abgeschlossen hat. Die Richter in Deutschland gehen in letzter Zeit immer häufiger einen interessanten Weg: Wer nicht versichert ist hat auch keinen Schaden!

Viele Grüße
Thorulf Müller

Hallo Thorulf,

die Frage wäre, wer hier das Thema verfehlt - die Eigentümer
des Mietshauses leben im Erdgeschoss und haben keine
Hausratversicherung, der Sohn - und hier wäre noch zu klären
ob er bereits eine Ausbildung bestanden hat und dem
Familienverbund noch zuzurechnen ist - lebt im Keller!

ich gebe zu, die Fragestellung von Jochen ist etwas verwirrend! Meine Definition ist folgendermaßen:

  1. Zitat: „Das Haus(Mietshaus) einer befreundeten Familie ist abgebrannt“.

Jeder normalsterbliche schließt hieraus, dass die befreundete Familie auch Eigentümer des Hauses ist.

  1. Zitat: „Sie haben keine Hausrat. Muss die Brandversicherung des Vermieters herhalten?“

Auf Grund dieser Frage folgere ich, dass die Familie nur zur Miete wohnt. Wenn es nicht stimmt, soll Jochen mich bitte korrigieren.

Viele Grüße
Ralf

Und nur

für den Fall, dass der Sohn z.B. mehr „Mieter“ als „Sohn“ wäre
oder es noch weitere Mieter gäbe, wäre die
Wohngebäudeversicherung für Teile der selbst in die Wohnung
eingebrachten Sachen (Tapeten, Teppichböden, Klodeckel,
Wandschränke, etc. soweit Sie Gebäudebestandteil geworden
sind) die Wohngebäudeversicherung relevant, wenn die Beiträge
auf die Nebenkosten (wie in ca. 99% aller Vermietungen)
umgelegt worden sind.

Die Kellerwohnung die durch Löschwasser beschädigt wurde ist
noch komplexer aufzulösen - die Frage wäre was gelöscht wurde

  • voraussichtlich das brennende Haus. Das würde dann als
    Brandfolge- oder auch Löschwasserschaden abgewickelt. Da lesen
    Sie doch einmal wo das versichert ist. Falls aber die
    Kellerwohnung selbst gebrandt hat - Sie merken - es ist
    kompliziert.

Oder wie Raimund vor einigen Wochen beigetragen hat: Jetzt
weiß ich endlich, dass die Hausrat ein Muss ist! Wie war noch
gleich das Urteil? Lesen Sie doch einmal im Archiv!

Der „mutmaßliche“ Verursacher ist bis zur endgültigen
Urteilsfindung eines deutschen Gerichts unschuldig (Strafrecht

  • Unschuldsvermutung) und daher nicht haftbar. Erst nach einer
    rechtskräftigen Verurteilung könnte der Geschädigte versuchen
    Schadenersatz geltend zu machen, was schwierig wird, wenn er
    keine Versicherung für seine Mobilien bzw. Immobilien
    abgeschlossen hat. Die Richter in Deutschland gehen in letzter
    Zeit immer häufiger einen interessanten Weg: Wer nicht
    versichert ist hat auch keinen Schaden!

Viele Grüße
Thorulf Müller

Hallo Thorulf,
Hallo Jesch,

Jochen hat in dem Schadenfall beschrieben, das die betroffene
Familie keine Hausratversicherung hat. Somit ist klar, das die
vom Mieter eingebrachten Gebäudebestandteile wohl über die
Gebäudeversicherung (Klärung mit Gebäudeversicherung und
Verwalter) abgesichert sind, die Hausratgegenstände aber nicht
(da ja keine Hausrat für den betroffenen besteht).

Und genau daraufhin hat meine Frage gezielt, Thorulf - sie war mehr rethorischer Natur…

Wie Martin es schon erwähnt hat, hat Jochen geschrieben, dass die Familie keine Hausratversicherung hat.

Darüberhinaus macht er für den Fall, dass er keine hat oder
Unterdeckung hat einen Schaden gegenüber dem mutmaßlichen
Verursacher

yepp. Er wendet sich an den Verursacher, aber nicht an „eine Versicherung“…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Ralf,

und weil die Frage und die Beschreibung difus sind, muss ich halt etwas weiter ausholen und den „gesamten“ Fall betrachten.

Bei der allgemeinen Lösung sind die speziellen Verhältnisse irrelevant.

Haus ist Hasu (Wohngebäudeversicherung) und was zählt wann dazu!

Hausrat ist Hausrat!

Haftpflicht setzt verschulden voraus.

Und das anlassen eines Herdes könnte fahrlässige oder grob fahrlässige Brandstiftung sein - muss aber zweifelsfrei bewiesen sein.

Die Leistungen sind bei der Hausrat oder Wohngebäude aufzurufen, die dann in Regress gehen könnte!

Der direkte Anspruch ist m.E. zum scheitern verurteilt, kann aber in Ermangelung einer Haurat gestellt werden!

Und Löschwasserschäden sind hier schwierig zu beurteilen - da brauch ich die Akten!

Vile Grüße
Thorulf Müller

Hallo Jesch,

der Verursacher ist gar nicht festgestellt.,es ist eine Vermutung. Und den Anspruch würde ich als Versicherer des mutmaßlichen Verursachers abwehren! Weil angenommen er hat ein, dann reicht dieser den Schadenersatzanspruch weiter.

Viele Grüße
Thorulf Müller

Hallo Jochen,

kläre uns doch bitte auf, ob die befreundete Familie Eigentümer oder Mieter ist.
Bei reiner Miete verfahre so, wie in den ersten drei Antworten beschrieben.

Viele Grüße
Ralf

folgendes ist passiert.
Das Haus ( Mietshaus) einer befreundeten Familie ist
abgebrannt.Ein Mieter hat vergessen den Herd abzustellen,
bingo.
Der Keller in dem der Sohn wohnte steht unter Wasser (
Löschwasser) und die Wohnung im Erdgeschoss wo die Eltern
wohnten ist „nicht“ beschädigt aber die Möbel und Kleidung
sind durch die Raucheinwirkung nicht mehr zu benutzen.
Sie dürfen auch nicht in das Haus an ihre Sachen weil
Einsturzgefahr besteht.
Wie kommen sie jetzt zu einem Ersatz des Schadens ??
Sie haben keine Hausrat. Muss die Brandversicherung des
Vermieters herhalten ? Die Haftpflicht des Verursachers ? Oder
haben sie einfach geloost ??

Danke im voraus

Gruss Jochen