Hallo Jochen,
leider liegen wieder einmal alle etwas leicht daneben.
Die Schäden am Haus und aller fest mit dem Haus verbundenen Sachen - Wohngebäudeversicherung. Wenn die fest verbundenen Sachen den Mietern gehörten nur dann, wenn die Prämie der Wohngebäudeversicherung über die Nebenkosten umgelegt wurde, sonst Hausratversicherung.
Die Mobilien werden über die Hausratversicherung gedeckt.
Die Geschädigten erhalten Leistungen gemäß Ihrem Vertrag (Neu-/Zeitwert und ggf. Unterversicherungsabzug) bei einer Haurat- bzw. Wohngebäudeversicherung. Bei Unterdeckung könnten sich ggf. weitergehende Ansprüche gegen den Verursacher richten (achte auf das ggf.)
Die Wohngebäude- und Hausratversicherung gehen dann in Regreß bei dem Verursacher, der, wenn er eine hat, die private Haftpflichtversicherung einschalten kann. Diese prüft ob er schuldhaft gehandelt hat und in welcher Höhe er zu Schadenersatz verpflichtet ist. Der berechtigte Anspruch wird geleistet, der unberechtigte wird abgewehrt - ggf. ist die private Haftpflicht auch nicht leistungspflichtig - z.B. weil qualifizierter Zahlungsverzug, grobe Fahrlässigkeit oder gar keine Versicherung vorhanden.
Zu den ggf. aus Unterdeckung enstanden ungedeckten Kosten - hier stellt sich gemäß der aktuellen Rechtssprechung die Frage ob ich bei Unterversicherung einen Schaden geltend machen kann, weil ich die Unterdeckung bewußt eingegangen bin und daher diesen Teil des Schadens billigend in Kauf genommen habe. Hier gibt es meiner Kenntnis nach Tendenzen in der Rechtssprechung. Im Steuerrecht ist es bereits seit Jahren höchstrichterlich geklärt, dass Schäden, gegen die ich mich als Unternehmer und auch als Privatperson hätte versichern können, nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig sind.
Ich frage mich ernsthaft, warum trotz häufiger Diskussion dieses Themas immer wieder die Behauptung aufgestellt wird, dass die Wohngebäude- bzw. Hausratversicherung nicht leisten? Es ist nicht richtig, dass die anderen Bewohner einen Schadenersatzanspruch haben! Nur die Hausrat- bzw. Wohngebäudeversicherung hat einen Schaden. Außerdem ist das schuldhafte Verhalten des anderen Bewohners, der mutmaßlich den Herd angelassen hat, nicht bewiesen. Dies ist erst das Ergebnis eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (hoffentlich Rechtsschutz versichert) gegen den mutmaßlichen Täter.
Der Bruch der Logik liegt doch alleine schon in der Tatsache der Neuwert- und der Zeitwerterstattung!
P.S.: Und auch wenn mich alle für Arrogant halten - es muss gesagt werden:
Allen Kollegen, die sich an dieser Diskussion beteiligt haben, empfehle ich die Wiederhohlung der Kurse BGB, StGB, VVG und der entsprechenden fachlichen Schulungen!
Und mit Verlaub, ich habe meines Erachtens nach keine Ahnung von Sachversicherung, nur von Kranken, Pflege und BU!
Viele Grüße
Thorulf Müller