Guten Tag
ich habe ein riesen Problem hoffe das mir einer helfen kann .Meine Mutter ist 2004 gestorben mein Vater im August 2010 ,wir hatten eine kleine Näherei in der ich mit meinen 3 kleinen Geschwistern nach dem tot meines Vaters zusammen gewohnt habe .Die Firma haben wir schon 30 Jahre .Jetzt zu meinem Problem die Firma ist ca 2 Monate nach dem tot meines Vater abgebrannt (wir sehen jetzt vor dem nichts) Kabelbrand , und mein Vater war nicht brandversichert .wir hatten das Erbe aber noch nicht angenommen was wir bis heute nicht getan haben (wir haben noch keinen Erbschein )unser Anwalt hat 2 Monate nach dem tot meines Vaters die Bestallung übernommen .Jetzt zu meiner frage ist das Amtsgericht nicht gegen so was versichert ?uns waren ja die Hände gebunden wir konnten es ja nicht versichern da das Amtsgericht seine Hände darauf hatte.Bitte um Hilfe Lg Andreas
Hallo,
sorry hier weiß auch ich nicht bescheid.
Gruß Sylvia
Das Amtsgericht hat nichts mit dem Schicksal des Nachlasses zu tun. Die Versicherung hätte wahrscheinlich erheblich eher abgeschlossen werden müssen, und zwar vom eingetragenen Eigentümer oder dessen Erben oder vom Betreuer.
Dein Beitrag weist große Unklarheiten auf.
Zunächst muss man nichts tun um das Erbe anzunehmen - man ist (als Kind) nach verstreichen Ausschlagungsfrist (Mit)Erbe kraft Gesetzes wenn kein Testament vorliegt.
Weiterhin ist unklar warum ein Rechtsanwalt bestallt wurde (als Nachlasspfleger oder was?). Wenn die Erben bekannt sind haben diese sich um den Nachlass zu kümmern.
Bitt konkretisiere somit deinen Beitrag wenn du eine klare Antwort erwartest.
ml.
Hallo Andreas,
grundsätzlich dürfen wir hier „ich“- bezogene Fragen nicht beantworten. Dies würde eine verbotene, unentgeltliche Rechtsberatung darstellen, vgl. § 6 Abs. 2 RDG.
Ich stelle mir daher einfach mal vor, es wäre abstrakt folgendes gefragt worden:
A, B, C und D sind gesetzliche Erben des 2010 verstorbenen V und der 2004 verstorbenen M. In die Erbmasse fiel eine Näherei. Diese brannte 2 Monate nach dem Erbfall im Jahr 2010 infolge eines Kabelbrandes ab. Das Gebäude war nicht brandversichert. A, B, C und D haben das Erbe bis heute (2012) mangels Erbschein noch nicht angenommen.
Der Rechtsanwalt ® der Erbengemeinschaft hat 2 Monate nach dem Tod des V die „Bestallung“ (= rechtliche Betreuung) („über das Gebäude“) übernommen.
Frage: Haftung des Nachlassgerichts?
Nachstehende Antwort beruht auf dem oben stehenden abstrakten Sachverhalt.
Einen Anspruch gegen das Nachlassgericht könnte man m.E. allenfalls aus § 839 BGB i.V.m. Ar. 34 GG herleiten, nämlich dann, wenn ein Beamter (Gericht) eine ggü. den (hier:smile: Erben geltende Amtspflicht verletzt hätte.
Als Amtspflicht käme hier § 1960 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht. Danach hat das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft für die Sicherheit des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis hierfür besteht.
Diese Fürsorgepflicht des Staates ist jedoch eine absolute Ausnahme und gilt nur dann, wenn hierfür ein Bedürfnis (= 1. Voraussetzung) zu einer Zeit besteht, zu der die Person des später verantwortlichen Erben oder sein Annahmewille noch ungewiss sind (vgl. Kommentierung im Palandt, § 1960, Rn.1).
Des Weiteren müsste ein Sicherungsanlass (= 2. Voraussetzung) bestehen, d.h. es müsste ernsthaft zu befürchten gewesen sein, dass der Nachlass bis zur Annahme untergehen könnte.
Dritte Voraussetzung ist, dass die Annahme ungewiss ist. Dazu reicht grds., wenn halt noch nicht angenommen wurde.
Die Pflicht des Nachlassgerichts entfällt aber schon dann, wenn für den Nachlass ein Nachlasspfleger / Testamentsvollstrecker / o.ä. befugte Personen bestellt sind.
Das könnte hier in Gestalt des R der Fall sein.
Dann müsste man weitergucken, ob evtl. der R in Haftung genommen werden könnte, dazu wären jedoch mehr Sachverhaltsangaben erforderlich. (z.B. hat er die „Bestallung“ vor oder nach dem Brand übernommen? Was waren seine Aufgaben? etc.)
Zu § 1960 BGB im obigen Fall:
1.) Bedürfnis: Es bestand keine Versicherung --> (+)
2.) Sicherungsanlass: Das Gebäude ist über 30 Jahre alt; das etwas „morsch“ sein könnte, ist daher nicht auszuschließen. Allerdings wird man dem Gericht zugute halten können, dass es nicht für vorangegangene „Verfehlungen“ des Erblassers (V) einstehen muss. Dieser war es immerhin, der durch sein Verhalten signalisiert hatte, dass eine Brandschutz(ver)sicherung nicht notwendig ist. Fragen Sie sich hierzu vielleicht selbst einmal: Wenn Ihnen die Betreuung für ein Objekt übertragen werden würde, der Vorinhaber jedoch 30 Jahre lang (aus Kostengründen) auf eine Versicherung verzichtet hat, würden Sie dann unverzüglich - binnen 2 Monaten - eine Versicherung abschließen??
Außerdem war das Objekt, wie ich es verstehe, durch R betreut. Hierdurch wäre ein Sicherungsbedürfnis per se schon entfallen und das Nachlassgericht aus aller Verantwortung entlassen.
3.) Die Annahme durch die Erben war ungewiss: ggf. (+)
Im Ergebnis bin ich der Ansicht, dass eine Haftung des Gerichts ausscheidet.
Näheres wird den Erben aber sicherlich ein Rechtsanwalt kundtun können.
Ansonsten sehe ich spontan keine weiteren Pflichten, die hier verletzt worden sein könnten.
Im Übrigen gäbe es allenfalls noch landesspezifische Vorschriften zu den Rechten und Pflichten der Nachlassgerichte, da müssten Sie dann mal schauen, welches für Sie (Ihr Bundesland) einschlägig ist.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Luxuria86
Hallo Andreas,
ich kann Ihnen nicht ganz folgen. Sie müssen das Erbe nicht annehmen, sondern Sie müssen aus es ausschlagen, wenn Sie es nicht annehmen wollen. Schlagen Sie es nicht innerhalb von sechs Wochen nach dem Bekanntwerden Ihres Erbrechts aus, haben Sie es angenommen.
Aber was hat es mit der Bestallung des Anwalts auf sich? Wofür wurde er bestellt und warum fragen Sie nicht ihn? Und wogegen soll das Amtsgericht versichert sein? Oder hat etwa der Anwalt den Brand verursacht?
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Nachtrag:
Ich vergaß zu berücksichtigen, dass eine Erbschaft, die nicht binnen 6 Wochen von den Erben ausgeschlagen wrird, als angenommen gilt, siehe §§ 1943, 1944 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/1943.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/1944.html
Damit ändert sich die Lösung zur 3. Voraussetzung dahingehend, dass die Annahme, im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses, nicht mehr ungewiss war, sondern vielmehr durch die gesetzliche Fiktion vorlag.
Eine Verletzung der Amtspflicht aus § 1960 scheidet mithin schon aus diesem Grund aus. Im Übrrigen bleibt es beim Vorgesagten.
MfG
Ich selbst bin vom Erbe abgetreten da ich noch Verbindlichkeiten habe .Geerbt haben meine drei Geschwister die zum Zeitpunkt vom tot meines Vaters
alle noch minderjährig waren deshalb der Vormund Rechtanwalt ,ich bin nur für die Personensorge zuständig die Bestallung habe ich am 1.10.2010 angenommen und mein Anwalt auch für die Geldgeschäfte.Aber nach der Annahme der Bestallung ist das Amtsgericht doch noch 14 Tage verantwortlich für den Übergang bis die Bestallung greift .Der Brand war aber am 06.10.2010 Ich frage deshalb da mein Anwalt sich nicht bemüht und noch Hypoteken ofen sind die jetzt noch gezahlt werden müssen.Liebe Grüsse Andreas und danke für eure Hilfe
hallo,
So einen Fall hatte ich in den neun Jahren beim Notar noch nie… Da kann ich ihnen leider nicht helfen. Aber fragen sie dich mal beim Amtsgericht nach oder rufen sie einen Anwalt an. Der sagt ihnen du etwas schnell und kostenlos am Telefon, wenn er nett ist:smile:
Wenn noch was ist, einfach melden. Liebe grüße aus Stuttgart
Hallo,
nach meiner Einschätzung müsste Ihr Euch den Schaden zurechnen lassen. Ihr seid Erben und habt auch das Erbe angenommen, da ihr nicht innerhalb von sechs Wochen ausgeschlagen habt. Das Amtsgericht hatte seine Hände „nicht drauf“, nichts hätte Euch gehindert, eine Versicherung abzuschließen. das Amtsgericht haftet nur, wenn ein schuldhaftes Handeln bzw. Nichthandeln vorliegt. Das sehe ich hier nicht, denn das Gericht war bis auf die Ausstellung des Erbscheins zu nichts verpflichtet. An der Verwaltung des Erbes wart Ihr nicht gehindert.
Es tut mir leid, dass ich Dir keine Hoffnung machen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ingeborg
hallo teufelandy
leider kann ich bei diesem problem nicht weiterhelfen.
tut mir leid.
lg sicha
Hallo,
dass Sie sich jetzt melden, ist schon merkwürdig.
Der Vater ist im August 2010 verstorben, mithin ist das Objekt im Dezember 2010 abgebrannt. Das Erbe nach dem Vater haben Sie und die Miterben angenommen, da Sie die Erbschaft nicht innerhalb von 6 Wochen nach dem Todes des Vaters ausgeschlagen haben. Warum Sie weder einen Erbschein beantragt noch sonstige Dinge geregelt haben, haben Sie allein mit den Miterben zu vertreten. Was ist mit dem Anwalt??? Wer, warum und wofür wurde dieser beauftragt? Oder stehen Sie gar unter Betreuung? Dann lastet alle Schuld bei dem Anwalt.
Beim Amtsgericht können Sie weder eine Schuld suchen, noch eine finden. Entweder sind alle Erben schuld an dem Schaden oder der Anwalt, so er mit einer umfänglchen Betreuung beauftragt war und ist.
mfG
PB
Nochmals, „ich“-bezogene Sachverhalte dürfen hier nicht beantwortet werden. Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen (Beratung) dürfen nur in den engen Grenzen des § 6 RDG vorgenommen werden. Hierzu verweise ich vorsorglich nochmal gesondert auf mein Profil / Visitenkarte.
Ich begrenze meine weiteren Ausführungen daher nunmehr auf das Nötigste:
Wenn sich Ihr RA nicht rührt, obwohl er rechtlich (zB wegen eines Betreuungsverhältnisses) dazu verpflichtet ist, mahnen Sie ihm schriftlich, unter Fristsetzung, die erforderlichen Maßnahmen umgehend in die Wege zu leiten.
Notfalls bedienen Sie sich hierzu dem Rat und der Hilfe eines anderen Rechtsanwalts oder im äußersten Notfall der Hilfe der Rechtsanwaltskammer.
Im Übrigen darf ich Ihnen leider, aus den oben genannten Gründen, keine Auskünfte erteilen.
Auch hierzu verweise ich auf die fertigen Kollegen aus der Rechtsanwaltschaft.
Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Luxuria86
Hallo Teufelandy, wenn ihr schon einen Anwalt habt, dann müßte er sich ja damit bestens auskennen oder er taugt nichts. Ich kann in diesem speziellen Fall keinen Ratschlag erteilen. Trotzdem viel Glück und l.G. petit
Hallo!
Leider kann ich deine Frage nicht beantworten, da ich keine Expertin bin!
Gruss
Cili
Das Erbe ist automatisch nach einer 6-Wochenfrist angenommen, wenn es nicht ausgeschlagen wird (schriftlich oder per Niederschrift beim Nachlassgericht ).
Über die Frage mit der gesetzl. Brandversicherung kann man bzw. kann ich keine Stellungnahme abgeben, da man die Hintergründe nicht genau kennt.
Leider kann ich Ihnen nicht helfen. Hoffendlich wird alles gut Verlaufen.
da kann ich leider nicht helfen!