Brandschutz an Wasserleitung

Moin Moin,

Unser Haus, Keller - ptr. - 1. Stock, - 2, Stock

laufen in einem gemauerten Kasten 3 Wasserleitungen.

Jetzt sind im 2. Stock zwischen Fußboden und Waschbecken alle drei Leitungen Leck geschlagen.

Das Wasser lief bis zum Keller durch.

Gebaut wurde das Haus 2000

Also ein Fall für die Versicherung. Soweit so gut.

Jetzt schickt uns der Installateur eine Rg. (Kostenvoranschlag)

mit der Bitte um Auftragserteilung für Brandsschutz.

Weil - so sind heute die Vorschriften.

Dazu meine Frage:

Müssen die Eigentümer den Austausch im Leitungskanal übernehmen?

Warum müssen wir den wegen “Brandschutz” erneuern?

Zusatzfrage: Warum Bezahlt das nicht die Versicherung?

Wenn die alte Füllung durch das Wasser beschädigt wurde und erneuert werden muß - Versicherungssache?

Die Vorgehensweise der Hausverwaltung hat mich da ins Grübeln gebracht.

D.

Wer ist „uns“? Den Eigentümern? Der Hausverwaltung? Und was genau ist Gegenstand des Auftrages? Es wird doch wohl etwas mehr auf dem Auftrag als „Brandschutz“ und ein Betrag gestanden haben.

Was ist damit gemeint? Ob die Eigentümer den Auftrag erteilen müssen oder ob sie ihn bezahlen müssen? Falls letzteres: wer dann?

Ist der Mangel am Brandschutz (wer hat den überhaupt festgestellt?) eine Folge des Wasserschadens? Falls nein: warum sollte die Versicherung irgendetwas bezahlen, das nicht Folge des Wasserschadens ist?

Was hat die denn gemacht?

Um das noch eben klarzustellen: es kann durchaus sein, dass die Versicherung einen Teil übernimmt bzw. übernehmen muss, aber in dem Kontext kommt es auf den Versicherungsvertrag an und auf das, was „nachzurüsten“ ist, und da kommt dann wieder die Hausverwaltung ins Spiel, deren Rolle im Moment noch völlig unklar ist.

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Um das noch eben klarzustellen: es kann durchaus sein, dass die Versicherung einen Teil übernimmt bzw. übernehmen muss, aber in dem Kontext kommt es auf den Versicherungsvertrag an und auf das, was „nachzurüsten“ ist, und da kommt dann wieder die Hausverwaltung ins Spiel, deren Rolle im Moment noch völlig unklar ist.

genau so ist es! nichts genaues weis ich nicht.

Und der Inhalt ist ein Geheimnis? Gut, dann wird es schwierig mit den Antworten. Es bleibt die Spekulation: es wird im Zweifel um Materialien gehen, um Abstände der Leitungen, um Brandschutzmanschetten oder allgemeiner den Brandschutz zwischen den Etagen bzw. um den Verschluss der Revisionsklappen bzw. der aufgehackten Stellen.

Möglicherweise (!) steht im Versicherungsvertrag etwas von „Mehrkosten durch behördliche Auflagen“, die die Versicherung im Schadensfall übernimmt. Dann wird sie das übernehmen, was tatsächlich gemacht werden muss, um den heutigen Vorschriften zu entsprechen, aber nicht alles, was der Handwerker gerne machen würde. Der Handwerker wiederum will mindestens das machen, was nach heutigen Vorschriften Pflicht ist, damit er nicht in irgendeine Art von Haftung gerät. Möglicherweise will der Handwerker aber auch etwas ausführen, das nicht zwingend notwendig ist, sondern was er für richtig hält bzw. ihm noch ein paar Euro in die Kasse spült.

Nichts davon kann man anhand Deiner Schilderung beurteilen. Tatsache ist aber auch, dass hier zentrale Aufgaben einer Hausverwaltung berührt sind, weswegen ich auch fragte

Hat denn keiner der Eigentümer Kontakt zur Hausverwaltung gesucht? Je nachdem, wie groß der Betrag ist (der scheint ja auch ein Geheimnis zu sein), der hier im Raume steht, müssen für die Arbeiten, die der Handwerker „vorschlägt“, sowieso mehrere Angebote eingeholt werden. Natürlich kann man die Entscheidung darüber auch per Umlaufbeschluss einholen, aber das erscheint mir doch angesichts der Umstände eine zweifelhafte Vorgehensweise zu sein. Mit anderen Worten: da ist doch wahrscheinlich ohnehin eine (außerordentliche) Eigentümerversammlung fällig.

Das steht in der Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) des jeweiligen Bundeslandes.
Meist orientieren diese sich an den Muster-LAR.

Es sollte selbstverständlich sein, dass die vermeintlichen neuen Anforderungen genauer bezeichnet werden.
Vermeintliche Brandschutzanforderungen können auch pauschal genannt werden, wenn der Anbieter sich nicht auskennt, sicherheitshalber maximale Anforderungen annimmt und vielleicht auch gerade die Anzahlung für seinen Drittporsche fällig ist.
Die MLAR hat keine besonders hohen Anforderungen für Rohrleitungen aus nicht brennbaren Materialien in Schächten aus nicht brennbaren Baustoffen, die nicht brennbare Medien führen.
Da reicht im Wesentlichen das dichte Ausstopfen von Deckendurchbrüchen.

Aber das kann im betroffenen Bundesland ganz anders aussehen.

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