Es existiert ein Wohnhaus mittlerer Höhe (12 WE) im Land Brandenburg (Potsdam) mit EG,3OG und ungenutztem Dachboden. Genau dieser soll nun zu einer zusätzlichen Wohnung ausgebaut werden. Bezüglich dem Brandschutz zur Decke unter DG gibt es jetzt mehrere Ansichten, da die Bauordnung wohl nicht eindeutig ist. Alle Decken über den Geschossen sind historische Holzbalkendecken mit Putz auf Schilfrohr also
auch jene über dem 3.OG bzw. unter dem DG. Von oben soll die Decke F30 entsprechen, da ist man sich einig, von unten gibt es mehrere Ansichten: 1.Bei den darunter befindlichen Geschossen handelt es sich um Bestand, der von der Baumaßnahme unberührt bleibt. 2.Die Decke über 3.OG muß auf F90 ertüchtigt werden und zwar mit dem Aufwand, daß in drei bewohnten Wohnungen neue Deckenverkleidungen eingebaut werden müßten. 3.Alle Decken müßten generell in F90 ertüchtigt werden, was den geplanten Ausbau dann wohl endgültig sinnlos macht. Was ist nun richtig, bei Beantwortung bitte mit Hinweis auf die Quelle/Erläuterung zu §24/25 Brandenburgische BO. Zusatzfrage: Sind die Decken eigentlich „tragende und aussteifende Bauteile“ oder „raumabschließende Bauteile“ oder beides?
Hallo
Da ich aus Bayern komme kann ich für das Land Brandenburg keine Aussage treffen. (Brandschutz ist Länderrecht) Sorry.
Hallo jogibeh,
leider bin ich im baulichen Brandschutz nicht sattelfest; für die Beantwortung würde ich mich ans Bau- und Ordnungsamt wenden, ggf. an die örtliche Feuerwehr.
Gruß
srt
Baurecht ist Landesrecht. Jedes Bundesland hat seine eigenen Bauordnungen, aber eines gilt sicherlich
der neu zu schaffende Wohnraum befindet sich über einer Decke, die nach neuem Recht beurteilt werden würde, d.h. sie muss in F 90 hergestellt werden.
Die alten Decken genießen einen Bestandschutz. Die Treppe, so sie aus Holz ist, muss dann auf jeden fall ertüchtigt werden (1. Rettungsweg)
In der Wohnung muss ein 2. Rettungweg hergestellt (Fenster, lichte Maße 0,90 m und Höhe mindestens 1,20 m. die Brüstungshöhe darf 1,20 m nicht überschreiten.
Decken sind sowohl tragende, aussteifende, als auch raumabschließende Bauteile. Der 2. Rettungsweg funktioniert nur über Leitern der Feuerwehr, bzw. über eine Drehleiter. Über die Lage und Ausstattung dieses Rettungsfensters sollte man sich vorher mit der Feuerwehr absprechen.
Ggfs kann man die fehlende Qualität der übrigen Decken durch eine flächendeckende Brandmeldeanlage(nicht aufgeschaltet), welche bei einem Feuer frühzeitig alarmiert, kompensieren.
Näheres erfährst du bei deiner für dich zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde, oder dem Baurechtsamt ohne dessen Genehmigung du den Dachraum nicht umbauen darfst.
hallo jogibeh,
dazu kann ich Dir leider nicht wirklich behilflich sein, da ich aus Bayern bin und mich mit der Brandenburgischen BO gar nicht auskenne. Sorry
Hallo,
bei solchen Fragen kann ich immer nur an das Bauamt, bzw. die Brandschutzdienststelle verweisen. Diese Mitarbeiter stellen die entsprechenden Genehmigungen aus und sind im Vorfeld beratend tätig.
Es soll ja anscheinend eine umfangreiche Nutzungsänderung erfolgen. Es kann z.B. sein, dass weitere bauliche Fluchtwege (außen angebaute Treppen) gefordert werden und dann auf eine Ausführung der Decken in F90 verzichtet wird.
Also einfach mal von der zuständigen Stelle beraten lassen.
Einen schönen Gruß vom Kuddenberg
Kephas Gatzen
Hierzu kann ich leider nichts beitragen.
Beste Grüße
Hallo jogibeh,
deiner Beschreibung nach handelt es sich um ein sehr altes Gebäude. Daher ist es notwendig, zu wissen, ob Denkmalschutz für dieses Gebäude besteht.
Gruß Alchemistix
Ich würde einen weitern Ausbau nicht empfehlen !
Ein F90 nachweis kann sicherlicht nicht erstellt werden ! ? Wie sieht das Treppenhaus aus etc. etc
da bleiben noch viele Fragen offen !
auch jene über dem 3.OG bzw. unter dem DG. Von oben soll die
Decke F30 entsprechen, da ist man sich einig, von unten gibt
es mehrere Ansichten: 1.Bei den darunter befindlichen
Geschossen handelt es sich um Bestand, der von der Baumaßnahme
unberührt bleibt. 2.Die Decke über 3.OG muß auf F90 ertüchtigt
werden und zwar mit dem Aufwand, daß in drei bewohnten
Wohnungen neue Deckenverkleidungen eingebaut werden müßten.
3.Alle Decken müßten generell in F90 ertüchtigt werden, was
den geplanten Ausbau dann wohl endgültig sinnlos macht. Was
ist nun richtig, bei Beantwortung bitte mit Hinweis auf die
Quelle/Erläuterung zu §24/25 Brandenburgische BO. Zusatzfrage:
Sind die Decken eigentlich „tragende und aussteifende
Bauteile“ oder „raumabschließende Bauteile“ oder beides?
Hallo jogibeh,
Allgemeines:
In Gebäuden mit mehr als drei Vollgeschossen sind Trennwände zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und fremden Räumen feuerbeständig herzustellen. Die Trennwände sind bis unter die Dachhaut oder bis zu einer feuerbeständigen Decke, bei ausgebauten Dachräumen bis zum oberen Raumabschluss, zu führen. Öffnungen sind zulässig, wenn sie wegen der Nutzung des Gebäudes erforderlich sind. Sie sind mit mindestens feuerhemmenden, selbst schließenden Abschlüssen zu versehen; Ausnahmen können gestattet werden, wenn der Brandschutz auf andere Weise sichergestellt ist. Leitungen dürfen durch diese Wände nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.
Die Brandwand ist bei Gebäuden bis zu drei Vollgeschossen mindestens bis unmittelbar unter die Dachhaut und bei Gebäuden mit mehr als drei Vollgeschossen entweder mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseitig 50 cm auskragenden feuerbeständigen Stahlbetonplatte abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht weggeführt werden. Bei Gebäuden mit weicher Bedachung ist die Brandwand 50 cm über Dach zu führen.
Die Brandschutzvorschriften sind festgelegt in den Landesbauordnungen LBO – sie entstanden aus der sogenannten Musterbauordnung und unterscheiden sich kaum. Dennoch empfiehlt sich, nach Details zu fragen – einen erfahrenen Zimmerer oder das Bauamt.
Wie Sie Ihre Dachschrägen bekleiden und gestalten dürfen, bestimmen Gebäudenutzung und Anzahl der Stockwerke – davon hängen ab die Vorschriften zum Brandschutz.
Für jedes bewohnte Dachgeschoss gilt:
Dämmstoffe müssen zur Brandschutzklasse B2 gehören („normal entflammbare Stoffe“),
Wohnungstrennwände im ausgebauten Dachgeschoss müssen die Anforderung F90 erfüllen und aus Baustoffen der Brandschutzklasse A errichtet werden,
bewohnte Räume, Nebenräume und ihre Zugänge durch feuerhemmende Bauteile müssen abgeschlossen sein gegen nicht ausgebaute Dachräume hin.
Tragende Wände sind überwiegend auf Druck beanspruchte, scheibenartige Bauteile zur Aufnahme vertikaler Lasten, z.B. Deckenlasten, sowie horizontaler Lasten, z.B. Windlasten. Wände aus Kalksandstein können bereits ab einer Wanddicke von d ≥ 11,5 cm als tragende bzw. aussteifende Wände herangezogen werden.
Als „kurze Wände“ gelten Wände oder Pfeiler, deren Querschnittsflächen kleiner als 1000 cm² sind. Gemauerte Querschnitte kleiner als 400 cm² sind als tragende Teile unzulässig. Die zulässige Schlankheit für tragende Wände beträgt h k /d ≤ 25.
Aussteifende Wände sind scheibenartige Bauteile zur Aussteifung des Gebäudes oder zur Knickaussteifung tragender Wände. Sie gelten stets als tragende Wände. Aussteifende Wände müssen mindestens eine wirksame Länge von 1/5 der lichten Geschoßhöhe und eine Dicke von 1/3 der Dicke der auszusteifenden Wand, jedoch mindestens 11,5 cm, haben.
hier zwei links die sicher weiterhilfen:
http://www.ziegeldach.de/content/grundlagen/facharti…
http://www.bev-direkt.de/downloads/dachausbau.pdf
lg samson6301