Brandschutz fluchtwege

Guten Tag,

Gibt es konkrete Bestimmungen bezügl. der Anzahl der
Fluchtwege für Gewerberäume. Angenommen jemand möchte Kurse erteilen in einem 100 qm großem Raum mit maximal 16 Teilnehmern (in Berlin) wo es nur einen Treppenaufgang gibt. Ist die Aussage der Bauaufsicht, daß es zwei Ausgänge geben soll eine „Empfehlung“ oder zwingend notwendig?

Vielen, vielen Dank!!!

Hallo,

grundsätzlich braucht man immer einen zweiten Fluchtweg. Wie dieser aussieht, ist ortsabhängig. Bei einem eingeschossige Gebäude kann man zum Beispiel Terrassenfenster auch als Fluchtweg ansehen.

Christian

Schau mal diesen Link, dort wird alles sehr gut beschrieben. Es handelt sich um die Brandenburgische Bauordnung, Berlin dürfte gleich sein:

http://www.baulexikon.de/Bautechnik/Begriffe_Bautech…

Hi,

Gibt es konkrete Bestimmungen bezügl. der Anzahl der
Fluchtwege für Gewerberäume.

ja, die gibt es. Es müssen grundsätzlich zwei Rettungswege (die werden so genannt, weil sie nicht nur der Flucht (=Selbstrettung) sondern auch dem Angriff der Feuerwehr und der Fremdrettung dienen) vorhanden sein. Dies gilt aber nicht nur für Gewerberäume sondern für alle Aufenthaltsräume in Gebäuden.

Angenommen jemand möchte Kurse
erteilen in einem 100 qm großem Raum mit maximal 16
Teilnehmern (in Berlin) wo es nur einen Treppenaufgang gibt.
Ist die Aussage der Bauaufsicht, daß es zwei Ausgänge geben
soll eine „Empfehlung“ oder zwingend notwendig?

Die Frage kann nur die Berliner Bauaufsicht bzw. ein Brandschutzfachmann nach Sichtung der Baugenehmigung beantworten. Grundsätzlich ist eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle (i.d.R. ein mit Leitern erreichbares Fenster in entsprechender Größe) ausreichend.

„Grundsätzlich“ bedeutet in der Juristerei aber, daß es Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt. Je nach Gebäudenutzung, Nutzeranzahl (für das gesamte Gebäude), Gebäudehöhe, Gebäudefläche und vielen weiteren Variablen kann auch ein zweiter baulicher Rettungsweg (also eine zweite Treppe) notwendig werden, der dann auch zwingend vorgeschrieben ist (Stichwort Sonderbau).

Es stellt sich auch die Frage, ob die Nutzung für Schulungszwecke durch die gültige Baugenehmigung für das Gebäude abgedeckt wird, oder ob sogar ein neuer Bauantrag (für die Nutzungsänderung) gestellt werden muß.

Kurz: Deine Frage ist in einem Internetforum nicht seriös zu beantworten.

Gruß Stefan

Hallo, zwei Rettungs-/Fluchtwege sind nötig für den Fall der Fälle - also keine Empfehlung.