Guten Tag, ich habe eine Frage zum Arbeitsrecht. Es geht um eine existierende Betriebsvereinbarung zum Thema Brandschutz in einem Beherbergungsbetrieb (in NRW). Es gibt bei uns ein von der Bauaufsicht abgenommenes Brandschutzkonzept. Im Falle eines Brandes wird in unserem Gästehaus ein interner Hausalarm ausgelöst (Alarmsirene) und der Hausmeister in Rufbereitschaft (wir haben zwei Hausmeister), der nicht im Gästehaus wohnt, sondern in einer Dienstwohnung auf dem weiträumigen Gelände, bekommt einen automatischen Alarmanruf auf sein Diensthandy. Unsere Betriebsvereinbarung sieht vor, dass der Hausmeister während seiner Rufbereitschaft (nicht Bereitschaftsdienst) innerhalb von 3 Minuten auf einen Brandalarm-Anruf reagieren muss (Tag und Nacht). Was ist, wenn er das Handy mal nicht hört (z.B. nachts, unter der Dusche, bei lauten Umgebungsgeräuschen etc.)? Von daher meine Frage: Ist eine so kurze Reaktionszeit rechtlich überhaupt zulässig? Wer trägt die Verantwortung, wenn durch eine verspätete Reaktion auf den Brandalarm Personen zu Schaden kommen? Müsste in so einem Fall nicht eigentlich eine Nachtwache vor Ort eingerichtet werden?
Hallo,
grundsätzlich sehe ich hier nichts, was arbeitsrechtlich von vorneherein unzulässig wäre.
Ob die 3 Min. Reaktionszeit angemessen sind, hängt von den tatsächlichen Handlungen ab, die bei Alarm vom Bereitschaftsdienst verlangt werden. Dazu muß man aber die konkrete Formulierung kennen.
Jedenfalls sind Tätigkeiten wie zB Körperpflege oder auch WC-Gang während einer Bereitschaft nicht untersagbar.
Daß ein entsprechend eingestelltes Handy bei lauten Umgebungsgeräuschen, Dusche oder auch während des Schlafes nicht gehört wird, ist jedenfalls arg konstruiert und lebensfremd.
&Tschüß
Wolfgang
Hallo Elalia,
tut mir leid, davon habe ich keine Ahnung.
Schöne Grüße
phantomin
Also das ist ja spassig!!!
Von so einer Möglichkeit der Alarmierung in einem Beherbergungsbetrieb habe ich noch nie gehört!
Normalerweise akzeptiert die Behörde hier nur eine Alarmierung einer Person vor Ort, und zwar richtig vor Ort: Das heisst direkt im Betrieb!!!
Wie das arbeitsrecchtlich ist? Leider keine Ahnung. Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Rund-um-die-uhr Bereitschaft vor jeglichem Arbeitsgericht Bestand hätte!
Die arbeitsrechtliche Frage würde ich wirklich mal von einem fachanwalt für Arbeitsrecht unter die Lupe nehmen lassen und das Brandschutzkonzept einmal genau zu diesem Punkt mit der zuständigen Lokalbehörde klären. Es geht hierbei ja nicht nur um Sachschäden, sondern im Falle des Falles um Menschenleben, wegen fehlender/mangelhafter Frühalarmierung!
Sie sollten darüber mit einem Mitarbeiter der Unfallversicherung sprechen. Es gibt dort Sprechtage und Sie können sich als Betroffener melden.
Herzliche Grüße aus Illertissen
efuessl
Guten Tag,
zunächst mal folgendes: Rechtlich gesehen gibt es ja auch keine Vorschrift, dass innerhalb von 3 Minuten der Hausmeister reagieren muss. Die Funktion das der Hausmeister per Handy bescheid bekommt, ist nur für den Fall, wenn in der Herberge sich keine Personen befinden, aber der Brand dennoch bemerkt wird. Sollten sich in der Herberge Personen befinden, so werden diese durch die Rauchmelder auf den Brand aufmerksam gemacht.
Nun zu Ihrer Frage die ziemlich kompliziert zu beantworten ist (ohne das ich einen Roman schreiben muss )
Angenommen, es stirbt eine Person im Brandfall. Seitens der Polizei wird nun überprüft:
- Wurde der passive Brandschutz Gewährleistet? (Abschottungen der Kabel, Rohre, usw.)
- Wurde der aktive Brandschutz Gewährleistet? (Rauchmelder, Fluchtbereiche, usw.)
- Wurden diese Regelmäßig überprüft? (Wartungsprotokolle)
- Hätte man den Brand verhindern können? (Feuerlöscher)
- Wurde fahrlässig gehandelt? (Bsp: Gasflasche vorm Kaminofen stehen lassen)
- Wurde der Brandschutz fachgerecht eingebaut? (Gutachten durch Brandschutzexperten)
In dieser Kontrolliste gibt es noch mehr Punkte, diese sind aber die wichtigsten. Nun muss sich klären, wer ist der Betreiber der Anlagen (meist der Besitzer des Gästehauses und wer der Ausführer (Firma die es eingebaut hat).
Für die oberen 5 Punkte ist der Betreiber Verantwortlich, für den letzten die Firma die es eingebaut hat.
Sollten diese Fragen nicht zutreffen, sind weder Betreiber noch die Handwerksfirma daran schuld. Denn rein Rechtlich haben Sie alles notwendige getan, um die Person zu schützen.
Falls der Hausmeister das Klingeln überhört, ist das dennoch nicht relevant. Denn falls er es doch hört, was soll dieser denn tun? Die Rauchmelder schlagen sowieso schon Alarm, Feuerwehr wurde dann auch schon alarmiert und bis er in das Gasthaus kommt, braucht er den Feuerlöscher auch nicht mehr benutzen. Wie gesagt, die Telefon Funktion ist nur relevant wenn das Gasthaus nicht belegt ist und der Brand sonst nicht bemerkt werden würde.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben. Für weitere Fragen können Sie mich gerne anschreiben.
MfG
Hallo Elalia13
Eine Haftung bei Nicht-Wahrnehmen kann nicht existieren bei ordnungsgemäßer Handhabung (eingeschaltet, Lagerung in Hörweite, …).
I.d.R. ist eine Quittierung des Rufes programmiert. Keine Quittierung = andere Alarmierung.
Ist 3 Minuten von Hören über Anziehen bis BMZ-Aufsuchen tatsächlich realistisch?
In Beherbungsbetrieben ist in der Regel ein „stiller Alarm“ eingerichtet.
Die Alarmierung des Hauspersonals erfolgt in der Regel umfassend und angemessen zur Größe der Einrichtung. Also Hausmeister (als Technik-Mensch), Geschäftsführer, Etagenpersonal, …
Nur 1 Person anzupiepsen erscheint mir verwegen wenig.
Aufgaben der alarmierten Personen stehen in der Brandschutzordnung: welche sind dies dann? Auslöseort feststellen > Auslöseursache festellen > Brandbekämpung und Evakuierung betroffenere Bereiche > Feuerwehr anrufen.
Oder wird nach 3 Minuten die Feuerwehr alarmiert? Was hat die für eine Anrückzeit? 5 Minuten? 15 Minuten?
Gerne lese ich (r.seibt(at)igmuc.de) mir Brandschutzkonezpt und Brandschutzordnung mal durch und kommentiere diese.
Kennen Sie den Feuerwehrhauptmann? Vielleicht mag der das Ganze mal testen bei den nächsten Brandbeschau…
Sicherheit hat ihren Preis und der lohnt sich (meistens). Also nicht verzagen, dranbleiben.
Rudi Seibt
Guten Tag, ich habe eine Frage zum Arbeitsrecht. Es geht um
eine existierende Betriebsvereinbarung zum Thema Br…
Hallo Elalia13,
da Sie ein von der Bauaufsicht abgenommenes Brandschutzkonzept besitzen, dass die Rufbereitsschaft mit einschließt, gibt es nach meiner Auffassung keine rechtliche Falle.
Sich hier alle möglichen Fehlfunktionen des Handys vorzustellen oder was nicht alles mit dem MA passieren kann, sollte bereits bei einer Risikobeurteilung der Bauaufsicht durchgeführt worden sein.
Mein Vorschlag: Das Konzept in regelmäßigen Abständen überprüfen und auch unangekündigte Probealarme durchführen; damit ließen sich Fehler im System erkennen und abstellen.
MfG
srt
Guten Morgen,
Sie haben bei der Verhandelung mit der Feuerwehr bzw der Gutachter der das Brandschutz Konzept erstellt hat, dieser Reaktions Zeit zugestimmt.
3 Minuten bei einen Hausmeister der in Rufbereitschaft ist sind dürchaus Üblich.
Die Alarm Sirene muß so Installiert sien, das Die UBERAL im Haus gut zu hören sein muß ( 110 DbA ) .
Es ist den Hausmeister zu zumüten, das es sein Händy Regelmäßig abhört bzw nachschaut ob eine SMS eingegangen ist.
Personen haben auch nachts die Pflicht sich zu den Versammelungs Punkte zu begeben die in den Flucht Pläne Markiert sind.
Ist so ne Anlage mit so ein Gefahren Potential nicht bei der Feuerwehr aufgeschaltet ???
Der Hausmeister kann sowieso nur kleine Brände Bekämpfen.
Es gibt eine Feuer Wache wenn Die Anlage längerfristig ausfällt die dann von der Feuerwehr Kosten Pflichtig zur Verfügung gestellt wird.
Ich hoffe, Sie geholfen zu haben .
Mit freundlichen Grüße,
Guy Slambrouck
Gefahren Anlagen Techniker FEH/NRW
Hallo liebe Einsenderin,
eine abschließende Beantwortung der Frage ist leider aus der Ferne nicht möglich, da viele Details nicht bekannt sind.
Zuständig für die Einhaltung des Brandschutzkonzeptes ist grundsätzlich der Betreiber. Er kann dann einzelne Aufgaben delegieren - z.b. auf einen Hausmeister. Dann muß er sich aber auch vergewissern, dass diese Aufgabenübertragung in der Praxis auch funktioniert. Das kann durch regelmäßige Kontrollen - z.b. Probealarme - geschehen. Dann kann auch festgestellt werden, ob die Alarmkette funktioniert.
Ich kann leider nicht beurteilen, um welchen Beherbergungsbetrieb es sich handelt. Ich weiß leider auch nicht, wann und wodurch der Hausmeister alarmiert wird und welche Aufgaben er hat. Gibt es dort Gäste mit einem geistigen oder körperlichen Handicap?
Ich empfehle, die Einzelheiten mit der örtlichen Brandschutzdienststelle (Feuerwehr vor Ort oder/und Brandschutzingenieur des Kreises) abzustimmen.
Ich hoffe, damit ein paar Anregungen gegeben zu haben.
Gruß
H.-P. Dresen
Guten Tag, ich habe eine Frage zum Arbeitsrecht. Es geht um
eine existierende Betriebsvereinbarung zum Thema Brandschutz
in einem Beherbergungsbetrieb (in NRW). Es gibt bei uns
von der Bauaufsicht abgenommenes Brandschutzkonzept. Im Falle
eines Brandes wird in unserem Gästehaus ein interner Hausalarm
ausgelöst (Alarmsirene) und der Hausmeister in Rufbereitschaft
(wir haben zwei Hausmeister), der nicht im Gästehaus wohnt,
sondern in einer Dienstwohnung auf dem weiträumigen Gelände,
bekommt einen automatischen Alarmanruf auf sein Diensthandy.
Unsere Betriebsvereinbarung sieht vor, dass der Hausmeister
während seiner Rufbereitschaft (nicht Bereitschaftsdienst)
innerhalb von 3 Minuten auf einen Brandalarm-Anruf reagieren
muss (Tag und Nacht). Was ist, wenn er das Handy mal nicht
hört (z.B. nachts, unter der Dusche, bei lauten
Umgebungsgeräuschen etc.)? Von daher meine Frage: Ist eine so
kurze Reaktionszeit rechtlich überhaupt zulässig? Wer trägt
die Verantwortung, wenn durch eine verspätete Reaktion auf den
Brandalarm Personen zu Schaden kommen? Müsste in so einem Fall
nicht eigentlich eine Nachtwache vor Ort eingerichtet werden?
hallo
zur gesetzl. regelung kann ich leider nichts sagen.
meine meinung: an deiner stelle würde ich das problem gezielt mit deinem vorgesetzten besprechen.
man kann zwar aufgaben deligieren, doch wenn alle mitarbeiter von dem problem wissen und es passiert wirklich etwas, dann muss auch dein vorgesetzter strafrechtlich haften. also, vorschlag: problem ansprechen und das gemeinsam nach einer lösung gesucht wird.
gruß paule