guten Tag alle zusammen.Ich habe mal eine sehr interessante Frage.Es geht um ein Schulungsgebäude in dem der Brandschutz sowie Sicherheit nicht Groß geschrieben werden,d.h.es gibt keinen vorbeugenden Brandschutz,es fehlen Rauchmelder,eine Alarmierungseinrichtung,kein Fluchtwegbleuchtung,keinen Fluchtwegplan etc.In diesem Haus halten sich täglich ca.100 Personen auf.Ich bin mir nicht sicher ob dies überhaupt zulässig ist.Es geht schließlich um die Sicherheit der Angestellten und Seminarteilnehmer.Wer kann helfen?Vielen Dank im voraus
es gibt
keinen vorbeugenden Brandschutz,
Das wage ich sehr stark zu bezweifeln.
es fehlen Rauchmelder,
Warum sollten welche verbaut sein?
eine
Alarmierungseinrichtung,
Warum sollte eine verbaut sein?
kein Fluchtwegbleuchtung,
Warum sollte eine verbaut sein?
keinen Fluchtwegplan
Hälst Du ihn für notwendig?
etc.
Was fehlt noch?
In diesem Haus halten sich täglich ca.100
Personen auf.Ich bin mir nicht sicher ob dies überhaupt
zulässig ist.
Warum sollte das unzulässig sein?
Es geht schließlich um die Sicherheit der
Angestellten und Seminarteilnehmer.
Warum hälst Du sie nicht für gewährleistet?
Wer kann helfen?
Brandmeldeanlage, Alarmierungseinrichtung, Fluchtwegbeleuchtung und Flucht- und Rettungspläne sind keine zwingenden Einrichtungen, wenn in einem Gebäude Schulungen abgehalten werden oder sich rund 100 Personen darin aufhalten. Die Frage ist also, warum glaubst Du sind sie notwendig?
Gruß Stefan
UVV lesen!
Auch einen guten Tag.
Die Bestimmungen für deratige Einrichtungen sind eindeutig.
http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source…
Auszug aus der UVV:
§ 1. (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz.
Zu § 1 Abs. 1:
Dies schließt auch die Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen ein.
Als Arbeitsplätze gelten z.B. auch Verkehrs- und Rettungswege, Sozialräume, Unterrichtsräume, Maschinenräume und Lagerbereiche.
Siehe auch § 18 Abs. 1 UVV „Allgemeine Vorschriften“ (GUV-V A 1, bisher
GUV 0.1).
VG
Steffan
SchulungsRAUM oder SCHULGEBÄUDE
servus
wenn von der
- Landesbauordnung
- Berufsgenossenschaft des Betriebes
- Feuerwehr Brandbeschau (vorbeugender Brandschutz)
- Betriebs-, Gebäudeversicherung
keine diesbezügliche Forderung besteht, wird es nicht benötigt
Daneben gibt es noch ArbStVo und BetrStVo die man noch durchsuchen könnte, aber das Wesentliche dürfte oben genannt sein
In der Bauordnung steht:
„4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der
nachfolgenden Tatbestände erfüllen:
1.
Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Abs. 3 Satz 2 von mehr als 22 m),
2.
bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
3.
Gebäude mit mehr als 1600 m² Fläche des Geschosses mit der größten
Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,
4.
Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von
insgesamt mehr als 800 m² haben,
5.
Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und
einzeln mehr als 400 m² haben,
6.
Gebäude mit Räumen, die einzeln für eine Nutzung durch mehr als 100 Personen
bestimmt sind,
7.
Versammlungsstätten
a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen,
wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich
jeweils mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus
baulichen Anlagen besteht,
8.
Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden, Beherbergungsstätten
mit mehr als zwölf Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m²,
9.
Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder
Pflege von Personen,
10.
Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen,
11.
Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
…
18.
Anlagen und Räume, die in den Nrn. 1 bis 17 nicht aufgeführt und deren Art oder
Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.“
ob das auf dein Gebäude zutrifft (zB Räume ab 100Personen usw.), müssen die verantwortlichen Stellen oder der Arbeitgeber beurteilen
Gruss
Hi,
Die Bestimmungen für deratige Einrichtungen sind eindeutig.
Nicht wirklich…
http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source…
Auszug aus der UVV:
§ 1. (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am
Arbeitsplatz.
Zu § 1 Abs. 1:
Dies schließt auch die Gestaltung von Flucht- und
Rettungsplänen ein.
Als Arbeitsplätze gelten z.B. auch Verkehrs- und Rettungswege,
Sozialräume, Unterrichtsräume, Maschinenräume und
Lagerbereiche.
Siehe auch § 18 Abs. 1 UVV „Allgemeine Vorschriften“ (GUV-V A
1, bisher
GUV 0.1).
Lesen allein reicht nicht - das Gelesene auch zu verstehen gehört dazu.
Wenn Du uns sagen willst, dass dieses Zitat die Erstellung der Pläne vorschreibt, so liegst Du völlig daneben…
Nun ja - das kennt man ja mittlerweile: der Besitz eines Handys macht einen ja auch zum Experten der Telekommunikation.
Gruß Stefan
Hallo Stefan,
Die UVV allein geben das nicht vor, das ist wohl richtig. Es gibt aber ein ArbSchG an das sich Arbeitgeber halten müssen, welches wiederrum auf Landesebene abgeändert werden kann. In wie weit dann GUV und UVV Anwendung finden ist im Einzelfall zu prüfen.
Nun ja - das kennt man ja mittlerweile: der Besitz eines Handys macht :einen ja auch zum Experten der Telekommunikation.
Woher willst Du wissen, das ich ein Handy besitze?
VG
Steffan
PS: Ich liebe Gesetze, sie sind so schön schwammig und somit dehnbar.
Also alles ein Sache der Auslegung. Toll finde ich immer Gesetzestexte wo dann steht : Nähres regelt ein Gesetz.