Ich wohne in einem 8-Familienhaus. Im Keller sind 2 Brandschutztüren. Meine Frage ob diese Rettungswegen gleichgestellt sind und demnach nicht verschlossen, sondern nur geschlossen weden dürfen ? Die örtliche Feuerwehr und die Bauordnung NRW können hierüber keine Auskunft geben. Wer kann mir weiter helfen ?
Hallo !
Was ist mit der Hauseingangstür ?
Ist die von innen jederzeit ohne Schlüssel zu öffnen,auch nachts,wenn abgesperrt ist und auch der Türöffner die Tür nicht öffnet,man also mit Schlüssel „Spätheimkehrer“ direkt reinlassen muss ?
Und die beiden Kellertüren (T-30-Türen ?),eine zum Treppenraum sicherlich und die zweite,führt die ins Freie ? Oder unterteilt sie einen langen Kellerflur ?
Und der Fluchtweg führt ja aus dem Keller raus,nicht vom sicheren Treppenhaus in Keller hinein.
Grundsätzlich stehts in der Baugenehmigung,ob man 2. Rettungsweg einrichten musste oder nicht.
Und das ist nur in Gebäuden mit besonderer Gefährdung und/oder großer Personenzahl(auch Hausfremde) der Fall. Bei nur 8-Fam-Haus m.E. nach nicht.
mfG
duck313
Hi,
Ich wohne in einem 8-Familienhaus. Im Keller sind 2
Brandschutztüren. Meine Frage ob diese Rettungswegen
gleichgestellt sind und demnach nicht verschlossen, sondern
nur geschlossen weden dürfen ? Die örtliche Feuerwehr und die
Bauordnung NRW können hierüber keine Auskunft geben.
das Problem ist, dass es keine gesetzlichen Vorschriften gibt, die das Abschließen von Türen im Verlauf von Rettungswegen direkt und unmittelbar verbieten. Es gibt Regelungen für bestimmte Nutzungen (z.B. Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Arbeitsstätten), die im normalen Wohnungsbau allerdings nicht greifen. Eine solche Verpflichtung kann man nur indirekt aus anderen Bestimmungen ableiten.
In Deinem Fall kommt die frage hinzu, ob sich „hinter“ den Türen überhaupt noch Aufenthaltsräume i.S.d. Gesetzes befinden. Ist das nicht der Fall, fällt es mir schwer eine Argumentation zu finden, die das Abschließen verbietet.
Man muss sich die Frage stellen, sind vernünftiger Weise Szenarien denkbar, in denen Personen durch die Türen eingeschlossen werden. Wenn nein, dann kann man auch keine Verpflichtung ableiten, die Türen unverschlossen zu halten.
Gruß Stefan