Brandschutzverordnung Tiefgarage Mietshaus

Hallo,

kann mir jemand Auskunft geben, ob der Vermieter dem Mieter untersagen kann, aufgrund der Brandschutzverordnung in einer Mehrfamilientiefgarage mit zugeteilen Stellplätzen auf dem zugeteilten Stellplatz Reifen zu deponieren?

Vielen Dank.

Hallo,

kann mir jemand Auskunft geben, ob der Vermieter dem Mieter
untersagen kann, aufgrund der Brandschutzverordnung in einer
Mehrfamilientiefgarage mit zugeteilen Stellplätzen auf dem
zugeteilten Stellplatz Reifen zu deponieren?

Nein, kann er natürlich nicht.

Gruss Günter

Hi,

da gabs hier schon mal ein Posting, da stand, dass man 1 Satz Reifen (dh. die für die andere Saison) abstellen darf. Ansonsten ist es ein PKW- Stellplatz und eine Lagerung in größeren Mengen kein bestimmungsgemäßer Gebrauch. Wenn die Lagerung in der Brandschutzvorschrift der Garage verboten war, als du den Stellplatz gemietet hast, wirst Du Dich dran halten müssen, ist schließlich eine gültige vertragliche Vereinbarung.

A.

Hallo,

kann mir jemand Auskunft geben, ob der Vermieter dem Mieter
untersagen kann, aufgrund der Brandschutzverordnung in einer
Mehrfamilientiefgarage mit zugeteilen Stellplätzen auf dem
zugeteilten Stellplatz Reifen zu deponieren?

Nein, kann er natürlich nicht.

Hallo Günter,
so sehr ich Deine Artikel schätze, heute möchte ich Dir widersprechen.
Leider hat Alexander nicht geschrieben, in welchem Bundesland er lebt.
Die Garagenverordnungen sind Ländersache.
In Baden-Württemberg sind die Reifen und sogar Schränke zur Aufbewahrung von Autozubehör (in Mittel- und Großgaragen) erlaubt in Sachsen sind alle brennbaren Stoffe ausserhalb KFZ nicht erlaubt.

Sächsische Garagenverordnung
§18 Betriebsvorschriften für Garagen
(3) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.

Quelle:
http://sn.osha.de/legislation/saechsischesrecht/gara…

Den Link für BW kann ich im Moment leider nicht dazugeben, da die Seite der Gewerbeaufsicht nicht reagiert.
http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/

Gruß

Karsten

Hallo Karsten,

kann mir jemand Auskunft geben, ob der Vermieter dem Mieter
untersagen kann, aufgrund der Brandschutzverordnung in einer
Mehrfamilientiefgarage mit zugeteilen Stellplätzen auf dem
zugeteilten Stellplatz Reifen zu deponieren?

Nein, kann er natürlich nicht.

Hallo Günter,
so sehr ich Deine Artikel schätze, heute möchte ich Dir
widersprechen.
Leider hat Alexander nicht geschrieben, in welchem Bundesland
er lebt.
Die Garagenverordnungen sind Ländersache.
In Baden-Württemberg sind die Reifen und sogar Schränke zur
Aufbewahrung von Autozubehör (in Mittel- und Großgaragen)
erlaubt in Sachsen sind alle brennbaren Stoffe ausserhalb KFZ
nicht erlaubt.

Sächsische Garagenverordnung
§18 Betriebsvorschriften für Garagen
(3) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe
außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden.
In
Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu
20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern
aufbewahrt werden.

Quelle:
http://sn.osha.de/legislation/saechsischesrecht/gara…

Aber diese Quelle beschreibt doch nur brennbare Stoffe. Ich sehe Reifen nicht als brennbare Stoffe an. Mir scheint dies wäre auch insoweit unlogisch, weil dann diese Reifen letztlich im Keller eines Mehrfamilinehauses aufzubewahren wären und somit doch eine weitaus größere Gefahr bestehen würde, würde man die Reifen zu den brennbaren Stoffen einordnen und die Lagerung z.B. in einem Haus erlauben. ( Obwohl mich einzelne Verordnungen und Vorschriften nicht mehr aus der Fassung bringen können, weil wohl nur den zuständigen Beamten, die solche Vorschriften erlassen haben der Gedankengang bekannt sein dürfte, wie man aus Logik Unsinn produziert.

Gruss Günter

Den Link für BW kann ich im Moment leider nicht dazugeben, da
die Seite der Gewerbeaufsicht nicht reagiert.
http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/

Gruß

Karsten

Hallo Günter,

kann mir jemand Auskunft geben, ob der Vermieter dem Mieter
untersagen kann, aufgrund der Brandschutzverordnung in einer
Mehrfamilientiefgarage mit zugeteilen Stellplätzen auf dem
zugeteilten Stellplatz Reifen zu deponieren?

Nein, kann er natürlich nicht.

Hallo Günter,
so sehr ich Deine Artikel schätze, heute möchte ich Dir
widersprechen.
Leider hat Alexander nicht geschrieben, in welchem Bundesland
er lebt.
Die Garagenverordnungen sind Ländersache.
In Baden-Württemberg sind die Reifen und sogar Schränke zur
Aufbewahrung von Autozubehör (in Mittel- und Großgaragen)
erlaubt in Sachsen sind alle brennbaren Stoffe ausserhalb KFZ
nicht erlaubt.

Sächsische Garagenverordnung
§18 Betriebsvorschriften für Garagen
(3) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe
außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden.
In
Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu
20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern
aufbewahrt werden.

Quelle:
http://sn.osha.de/legislation/saechsischesrecht/gara…

Ich habe es doch gewusst, mir lag eine Anmerkung zur Disskussion um Brennbarkeit der Reifen auf der Tastatur :smile:

Aber diese Quelle beschreibt doch nur brennbare Stoffe. Ich
sehe Reifen nicht als brennbare Stoffe an. Mir scheint dies
wäre auch insoweit unlogisch, weil dann diese Reifen letztlich
im Keller eines Mehrfamilinehauses aufzubewahren wären und
somit doch eine weitaus größere Gefahr bestehen würde, würde
man die Reifen zu den brennbaren Stoffen einordnen und die
Lagerung z.B. in einem Haus erlauben.

Na ja, in der GarVO BW (oder wie auch immer die abgekürzt wird) sind Reifen ausdrücklich erlaubt. Ich sehe Reifen auch als potentiell nicht gefährlich an.
Der Unterschied zwischen der Garage und dem Keller ist, dass quasi ständige vorhanden sein einer Zündquelle - das KFZ mit seinen heissen Teilen. Wobei Reifen schon gehörig erhitzt werden müssen, bevor sie brennen.
Dazu kommt noch die Gefahr von Bildung explosionsfähiger Atmosphäre durch die Kraftstoffe. Daher wird eine Garage anders eingestuft als der Keller.

(Obwohl mich einzelne
Verordnungen und Vorschriften nicht mehr aus der Fassung
bringen können, weil wohl nur den zuständigen Beamten, die
solche Vorschriften erlassen haben der Gedankengang bekannt
sein dürfte, wie man aus Logik Unsinn produziert.

Kein Kommentar ohne meinen Anwalt :smile:

Ich möchte mich auch nicht über Sinn und Unsinn der Inhalte streiten, es ist schon komisch, dass in unterschiedlichen Bundesländern gleiche Stoffe unterschiedlich brennbar sind.

Für Alexander bleibt allerdings die Frage in welchem Bundesland er wohnt, daraus ergibt sich, ob sein Vermieter im Recht ist oder nicht.
Ein Gespräch kann allerdings - wie immer - Wunder bewirken. Man kann ja auch mal 2 unterschiedliche GarVO vorzeigen, vielleicht gibt es ja Kulanz.

Gruss

Karsten

Ergänzung

Den Link für BW kann ich im Moment leider nicht dazugeben, da
die Seite der Gewerbeaufsicht nicht reagiert.
http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/

http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/Vorschriften/Ba…

§ 14 Betriebsvorschriften
(2) In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff
und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen,
bruchsicheren Behältern außerhalb von Kraftfahrzeugen
aufbewahrt werden.
In Mittel- und Großgaragen ist die Aufbewahrung von Kraftstoffen außerhalb von Kraftfahrzeugen unzulässig; andere brennbare Stoffe
dürfen in Garagen nur aufbewahrt werden, wenn sie zum Fahrzeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen.

Hallo Karsten,

stimmt hab vergessen, anzugeben, dass ich aus Baden-Württemberg komme. Aber Deiner Antwort nach zu urteilen spricht in diesem Bundesland nichts dagegen?!

Vielen Dank

Gruß Alexander

Hallo Karsten,

stimmt hab vergessen, anzugeben, dass ich aus
Baden-Württemberg komme. Aber Deiner Antwort nach zu urteilen
spricht in diesem Bundesland nichts dagegen?!

Richtig,
unter diesen Umständen stimme ich Günter zu!

-))

Gruss

Karsten

ja nur KFZ erlaubt wobei die Brandschutzverordnung pro Bundesland verschieden ist manchmal sin Motorräder zugelassen