Mir ging es eigentlich nur darum, dass man nach §306 keine
FREMDEN
Dinge anzünden darf, §306a einem aber eigentlich auch
verbietet,
das liegt daran, dass § 306a keine qualifikation des § 306 stgb darstellt, sondern ein selbstständiges delikt.
§ 306 stgb gehört eigentlich nicht unter die abstrakten gefährdungsdelikte (abschnittsüberschrift), sondern ist ein spezialfall der sachbeschädigung, § 303 stgb.
§ 306a stgb ist bereits bei einer abstrakten gefährdung von menschen erfüllt.
wenn du nun § 306a II stgb betrachtest, kann man sich die frage stellen, ob auch hier das merkmal „fremd“ eine rolle spielt. das ist umstritten, man wird es wohl nicht voraussetzen, d.h. wird ein eigener gegenstand iSd § 306 stgb in brand gesetzt und dabei eine gesundheitsgefährung nach § 306a II stgb verursacht, dann ist es nach § 306a II stgb strafbar.
seine
eigenen Dinge anzuzünden, wenn man darin wohnt …
zündet man seine eigene wohnung an (vorausgesetzt man wohnt dort alleine), dann wird man eine (zumindest) eine konkludente aufgabe der wohnung bejahen, so dass keine wohnung angezündet wird , § 306a I Nr.1.