Hallo,
mal angenommen, jemand möchte ein Fertighaus anstelle eines alten Hauses bauen. Das alte Haus (wird abgerissen) war mit einem Wirtschaftsgebäude verbunden, welches stehenbleibt. Beide Gebäude befinden sich auf dem gleichen Grundstück.
Das neue Haus soll in einem Abstand von 3m zum Wirtschaftsgebäude errichtet werden und mit diesem durch einen Gang (F90AB)verbunden werden, damit die Gebäude eine Einheit bilden (wegen Nutzung als Kellerersatz).
Nun verlangt das Bauordnungsamt, dass die zugewandte Wand des Wirtschaftsgebäudes als Brandwand hergerichtet wird, was imense Kosten verursachen würde (einbau versteifender Elemente etc.) da diese Wand ja selbstständig stehen muss.
Gibt es eine Vorschrift in NRW die dieses bei Verbundenen Gebäuden dieser Größenordnung verlangt (Gebäude haben beide um die 80qm Grundfläche, Gebäudefront zusammen keine 40 m lang) oder könnte man durchsetzen, das eine feuerwiderstandsfähige Wand ausreicht?
Viele Grüße
Kai
Wo sollen denn da immense Kosten sein ???
Eine 24 cm starke Mauer aus KS-Steinen reicht doch schon…sonst sieht es so aus:
http://www.brandschutzforum.eu/BFA/FH_Joanneum/Teil_…
Seite 23 empfehle ich besonders
Hi,
Das neue Haus soll in einem Abstand von 3m zum
Wirtschaftsgebäude errichtet werden und mit diesem durch einen
Gang (F90AB)verbunden werden, damit die Gebäude eine Einheit
bilden (wegen Nutzung als Kellerersatz).
Nun verlangt das Bauordnungsamt, dass die zugewandte Wand des
Wirtschaftsgebäudes als Brandwand hergerichtet wird, was
imense Kosten verursachen würde (einbau versteifender Elemente
etc.) da diese Wand ja selbstständig stehen muss.
Gibt es eine Vorschrift in NRW die dieses bei Verbundenen
Gebäuden dieser Größenordnung verlangt (Gebäude haben beide um
die 80qm Grundfläche, Gebäudefront zusammen keine 40 m lang)
oder könnte man durchsetzen, das eine feuerwiderstandsfähige
Wand ausreicht?
es geht hier nicht darum, daß die Gebäude verbunden sind, sondern daß sie weniger als 5m voneinander entfernt stehen.
Es ist natürlich unmöglich, ohne Kenntnis des konkreten Falls eine abschließende Antwort zu geben. Aber den einen oder anderen Hinweis kann ich Dir schon geben.
Die Bauaufsicht hat mit ihrer Forderung nach einer Brandwand formal wahrscheinlich recht. Wirklich notwendig ist sie allerdings nicht (ich habe das doch richtig verstanden, es geht um zwei Gebäude mit jeweils ca. 80m² Grundfläche, die gesamte Länge der beiden Gebäude ist kleiner 40m (einschließlich der 3m Abstand) und die Gebäude sollen als funktionale Einheit genutzt werden).
Für den Bauherrn sehe ich zwei Möglichkeiten:
- Man schafft es argumentativ, aus den beiden Gebäuden ein gemeinsames zu machen. Wenn da die Bauaufsicht allerdings nicht mitspielt, hat man schlechte Karten.
- Man beantragt eine Abweichung nach §73 LBO. Dazu muß man nachweisen, daß wegen des Brandschutzes (den das ist das Schutzziel der Vorschrift) keine Bedenken bestehen.
Sollte das Grundstück den entsprechenden Platz hergeben, kann man den Abstand zwischen den Gebäuden auch auf 5m erhöhen. Dann entfällt die Notwendigkeit einer „Gebäudeabschlußwand“.
Was ich aber nicht verstehe: Du schreibst, die Gebäude sollen über einen Gang miteinander verbunden sein. Dazu ist doch in der Gebäudeabschlußwand des Witschaftsgebäudes eine Öffnung (Tür) notwendig, oder? Dies ist nach der LBO aber ebenfalls unzulässig.
Wurde hierfür bereits eine Abweichung beantragt?
Gruß Stefan
sonst sieht es so aus:
http://www.brandschutzforum.eu/BFA/FH_Joanneum/Teil_…
Seite 23 empfehle ich besonders
Das ist wirklich so hilfreich wie ein Kropf!
Warum sollten die miteinander verbundenen Gebäudeteile nicht ein Gesamtgebäude sein? Hier sehe ich die Notwendigkeit der Argumentation eher auf Seiten der Baubehörde.
Oder wird irgendwo etwas gewerbliches auf dem Grundstück betrieben, was so aus dem UP nicht hervorgeht.
vnA
Hi,
Das neue Haus soll in einem Abstand von 3m zum
Wirtschaftsgebäude errichtet werden
evtl. noch einfacher: aus den zwei Gebäuden wirklich eines machen, d.h. direkt aneinander bauen und den Neubau nicht als eigenes Gebäude beantragen (wobei es noch einige Details zu beachten gibt - das muß dann der Architekt tun)
S.
Warum sollten die miteinander verbundenen Gebäudeteile nicht
ein Gesamtgebäude sein? Hier sehe ich die Notwendigkeit der
Argumentation eher auf Seiten der Baubehörde.
Oder wird irgendwo etwas gewerbliches auf dem Grundstück
betrieben, was so aus dem UP nicht hervorgeht.
Es geht hier nicht um Gewerbe.
Der Klassiker: An ein bestehendes Einfamilienhaus wird eine Garage angebaut. Diese ist so konstruiert, daß sie auch ohne das Haupthaus stehen kann und einzeln genutzt werden könnte. Diese Garage wird als eigenes Gebäude betrachtet und aus dem ursprünglichen Haus der Gebäudeklasse 1 wird eines der Gebäudeklasse 2 und schon müssen die tragenden Bauteile (in Hessen) F30-B erfüllen (in GK1 nur B2).
Dies folgt aus der Gebäudedefinition des §2: „Gebäude sind selbstständig nutzbare … bauliche Anlagen, …“
Gruß Stefan
Dann wäre für mich die Garage eine eigene Nutzungseinheit und schon verbliebe das Gebäude in der GK1. §3Abs.3
„freistehende Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²,“
Abgesehen davon werden an Garagen gemäß Garagenverordnung besondere Anforderungen gestellt. Welchen Sinn dann eine brandschutztechnische Aufrüstung des Wohngebäudes haben sollte, erschließt sich mir nicht. Wenn ich die Garage an das Haus anbaue ändert sich nichts, wenn ich sie mit eigener Wand davorstelle muss das Haus aufgerüstet werden.
Recht bis zum Extrem betrieben wird zum extremen Unrecht.
vnA
Dann wäre für mich die Garage eine eigene Nutzungseinheit und
schon verbliebe das Gebäude in der GK1.
Ja, würde ich genauso versuchen.
Abgesehen davon werden an Garagen gemäß Garagenverordnung
besondere Anforderungen gestellt.
Nee, an diese Garagen werden keine besonderen Anforderungen gestellt, die über die Anforderungen an die GK2 hinausgehen (Trennwände in F30).
Welchen Sinn dann eine
brandschutztechnische Aufrüstung des Wohngebäudes haben
sollte, erschließt sich mir nicht. Wenn ich die Garage an das
Haus anbaue ändert sich nichts, wenn ich sie mit eigener Wand
davorstelle muss das Haus aufgerüstet werden.
Du hast völlig recht. Noch ein Beispiel?
Eine Wohnung ohne anleiterbares Fenster braucht einen zweiten baulichen Rettungsweg, i.d.R. eine zweite Treppe. Beide Rettungswege dürfen aber über den selben notwendigen Flur führen, d.h. ein Flüchtender muß durch die einzige Wohnungstür, über einen Flur und eine der Treppen herunter, bevor er die als sicher geltende öffentliche Verkehrsfläche erreicht.
Eine Nutzungseinheit im Erdgeschoss mit direktem Ausgang ins Freie braucht aber auch einen zweiten Rettungsweg, im Gesetz ist keine Ausnahme genannt. Es gibt nun wirklich Bauämter, die für diese Nutzungseinheit ein öffenbares Fenster in ausreichender Größe fordern (und zufrieden sind, wenn direkt neben dem Ausgang ein solches Fenster angeordnet wird).
Recht bis zum Extrem betrieben wird zum extremen Unrecht.
Die Frage ist, ob man nicht erfolgreich die Bewilligung eines Abweichungsantrags auf dem Klageweg erstreiten kann. Die Chancen würde ich sehr hoch ansetzen.
Da sich ein derart bloßgestellter Sachbearbeiter aber auf anderem Weg ganz gut rächen kann, neigen die meisten Bauherren dazu diesem Streit (dessen „Gewinn“ ihnen keinen großen Kostenvorteil bringt) aus dem Weg zu gehen.
Aber ich würde hier eher von Kuriositäten als von extremen Unrecht sprechen.
Gruß Stefan