Hallo Agouti
man muss unterscheiden zwischen Branntwein im engeren/umgangssprachlichen Sinn und Branntwein im steuerrechtlichen Sinn. Im steuerrechtlichen Sinn ist Branntwein:
1.) Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein, sowie Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist
2.)Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert
3.) Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke
- aber nur wenn diese einen Alkoholgehalt von über 22% vol Alkohol haben.
Kriterium sind hier also nicht die Herstellungsweise oder das Ausgangsmaterial, sondern alleine der Alkoholgehalt.
Außerdem Flüssigkeiten, bei denen der Alkoholgehalt praktisch keine Rolle spielt (er muss lediglich mindestens 1,2% vol Alkohol betragen), dafür jedoch ihre Herstellung:
1.) Ethylalkohol (auch ‚Ethanol‘, ‚Weingeist‘, ‚Spiritus‘ - vergällt oder unvergällt)
2.) Likör (unter Verwendung von Ethylalkohol z.B. durch Mazeration hergestellte Getränke)
3.) Branntwein im engeren bzw. umgangssprachlichen Sinne.
Im engeren, umgangssprachlichen Sinne ist Branntwein etwas, das aus einem zucker- (z.B. Obst, Zuckerrohr) oder stärkehaltigen (Gerste, Kartoffeln …) Grundstoff durch alkoholische Gärung und anschließende Destillation (‚Brennen‘) hergestellt wird. Stärkehaltige Grundstoffe müssen zunächst gemaischt werden, so dass vergärfähiger Zucker entsteht. Wird solcher Branntwein speziell zum Verzehr produziert, spricht man von ‚Trinkbranntwein‘ - andere Branntweine dienen technischen oder pharmazeutischen Zwecken (z.B. Franzbranntwein).
Branntweinhaltige Getränke im engeren Sinne werden unter Verwendung von Branntwein hergestellt (z.B. Liköre) oder enthalten Branntwein (z.B. Alkopops).
Freundliche Grüße,
Ralf