soweit ich weiß: nur, wenn man umsatzsteuerpflichtig ist! Sonst sollte man das tunlichst bleiben lassen, denn wenn man Mehrwertsteuer kassiert, muss man sie auch abführen. Es gibt da wohl Bagatellgrenzen. (Ich hoffe, das stimmt jetzt so, im Steuerrecht kenne ich mich nicht wirklich aus. Bitte mit Vorsicht genießen, vielleicht schreibt ja noch wer was Genaueres.)
Ein Bekannter hatte mal auf Rechnungen für Honorartätigkeiten in kleinem Umfang eine Steuer ausgewiesen, obwohl er nicht steuerpflichtig gewesen wäre - daraufhin wurde er dann bei der Steuererklärung insgesamt als umsatzsteuerpflichtig eingestuft, und es gab ein größeres Kuddelmuddel, bis alles wieder bereinigt war. (Was da steuerrechtlich genau war mit Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer - keine Ahnung!)
Im Zweifelsfall kurz beim Finanzamt anrufen und nachfragen.
Nach UStG § 19 fällt keine Umsatzsteuer (=MwSt) an, wenn der Umsatz des Kleinunternehmers im Jahr 17.500 Euro nicht übersteigt.
Wer dennoch MwSt auf die Rechnung aufschlägt, muss sie auch abführen. Das kann ökonomisch sinnvoll sein, wenn man größere Investitionen tätigt, deren MwSt man im Gegenzug ebenfalls geltend machen kann.