Ich habe mich in einer Wohnanlage mit 9 Eigentumswohnungen eingekauft. Kurz nach dem Kauf ist der Verkäufer Pleite gegangen. Das fertigstellen der Wohnungen mußte dann von den Eigentümern in Eigenregie übernommen werden. 4 der Wohnungen sind dann über eine Versteigerung an einen Besitzer gegangen. Eigendlich sollten an jeder Wohnung ein Balkon errichtet werden. Die vier ersteigerten Wohnungen hatten bei der Ersteigerung der Wohnungen nun keine Balkone.
Der neue Besitzer will diese jetzt errichten und fordert uns auf unseren Anteil , der aus der teilungserklärung ausgewiesen ist , zu errichten.
Frage:
Müssen die anderen Eigentümer diese Balkone mitbezahlen, obwohl schon bei der Ersteigerung ersichtlich war, dass keine Balkone angebaut waren.
Gilt da nicht das Prinzip : Gekauft wie gesehen???
Brauche da mal ein Paar Zuschriften
Frage:
Müssen die anderen Eigentümer diese Balkone mitbezahlen?
Knifflige Frage! Normalerweise entscheidet ja die Eigentümergemeinschaft über alle Baumaßnahmen. Mindestens 1x jährlich treffen sich alle Eigentümer und beratschlagen alle offenen Fragen und stimmen letztendlich ab, was gemacht wird. Wenn etwas beschlossen wurde, dann muss es auch bezahlt werden. Hier ist für mich die Frage: gibt es einen Beschluss, die Balkons zu bauen? Oder ergibt sich das automatisch aus anderen Rechtsvorschriften? Oder z.B. aus der Baugenehmigung? Ich denke, das Gebäude muss so errichtet werden, wie es im Bauantrag beantragt und behördlich genehmigt wurde. Das weiß ich aber nicht hundertprozentig, wenn es um viel Geld geht, würde ich einen Rechtsanwalt fragen.
Wenn das Gebäude beim Kauf noch nicht fertig war, dann glaube ich eher nicht, dass der Zustand wie besehen entscheidend ist.
Hallo Michael Hauk,
das ist ein besonderes Problem. Ein ähnliches ist mir aus der Fachpresse nicht bekannt. Grundsätzlich ist es aber so, dass ein Ersteigerer „lastenfrei“ ersteigert und alle Rechte eines Eigentümers hat. Was die Wohnungen innerhalb des Sondereigentums betreffen, ist es seine Sache, sie fertig zu stellen.
Was jedoch das gemeinschaftliche Eigentum betrifft ist es Sache der WEG gegenüber dem Bauträge die Ansprüche durchzusetzen. Wenn dieser Konkurs ist, müssen die Ansprüche gegenüber dem Konkursverwalter angemeldet werden. Dies ist Sache des Verwalters der WEG.
Ggf. liegt sogar eine betrügerische Handlung vor, wenn Gelder schon einkassiert wurden, aber anderweitig verwendet, was dann eine „persönliche Haftung“ des Geschäftsführers der in konkur geratenen GmbH zur Folge hätte und die WEG somit an das Privatvermögen rangehen könnte.
Auf jeden Fall sind es Ansprüche der WEG, weil Balkone kein Sondereigentum, sondern Gemeinschaftseigentum sind. Somit ist das Erstellen der Balkone meinem Erachten nach auch Aufgabe der WEG. Der neue Besitzer kann das verlangen.
Es ist ratsam, in diesem Fall einen Profi-Hausverwalter zu haben und ggf. einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der WEG zu beauftragen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte sachverständige Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere sachverständige Beurteilung die Folge sein. Es handelt sich nicht um eine rechtliche Auskunft i.S.d. Rechtsberatungsgesetzes.
Hartmut Eger, Dipl. Verwaltungswirt
Freier Sachverständiger in der Wohnungswirtschaft