Hallo,
unser Dozent hat gestern ein Fallbeispiel für die Pause aufgegeben und nach der Pause aufgelöst.
Also: Ein Spediteur läd seinen LKW, stirbt dann am Herzinfarkt. Die Witwe bittet dann einen befreundeten Spediteur um Hilfe - dieser schikt ihr am nächsten Tag einen Fahrer vorbei der mit dem LKW losfährt.
Auf dem Weg verursacht der Fahrer einen Unfall, LKW,Ladung und Auftrag sind zum Teufel.
Wer haftet und warum ?
Wir sollten jetzt also den Paragraphen rausfinden der hier gilt .
Genannt wurde §278 und §831.
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann gilt hier §831 - der befreundete Spediteur haftet, es sei denn er hat die nötige Sorgfalt bei der Auswahl des Fahrers walten lassen.
Aber was ist an §278 falsch ?
Grüße
Chris
M. E. ist an § 278 BGB nichts falsch.
Die Vorschrift setzt ein bestehendes Schuldverhältnis voraus, das hier an sich gerade fehlt. Es handelt sich aber um einen (vom Bundesgerichtshof entschiedenen) Klassiker. Vorliegend liegt mehr als ein reines Gefälligkeitsverhältnis vor und weniger ein ein unentgeltlicher (Gefälligkeits-)Vertrag, nämlich, so kann man das nennen, ein Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Charakter. Hier besteht kein Anspruch auf die Leistung, gleichwohl werden entsprechende Sorgfaltspflichten übernommen. Insoweit liegt als eine „quasi-rechtsgeschäftliches“ Verhältnis vor, und darum gilt IMHO § 278 BGB.
Das BGH-Urteil:
http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/bghz21_10…
Levay
Hallo Levay,
danke für die ausführliche Antwort und den Link (auch wenn es mir schwer fällt das zu lesen).
Aber was ist mit §831, ist der dann zusätzlich zutreffend, oder paßt der nicht und wenn ja, warum nicht ?
Sorry, ich hatte erst die erste Vorlesung, mir fällt das alles noch sehr schwer.
Grüße
Chris
§ 831 passt immer, wenn er denn tatbestandlich anwendbar ist. Die Frage ist also nur, ob hier der Fahrer Verrichtungsgehilfe ist. Ob ein Schuldverhältnis vorliegt, ist irrelevant. Dies Problem stellt sich nur bei § 278.
Levay
Meine Anmerkung, das ich meine erste Vorlesung hatte, war ernst gemeint…
Also paßt §831 sowieso und in diesem Fall §278 noch zusätzlich ?
Der Spediteur haftet, weil er als quasi Subunternehmer aufgetreten ist nach §278 und deshalb ist es egal ob sein angestellter Fahrer „eine sorgfältig gewählte Person“ nach §831.2 ist ?
Grüße
Chris
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