A hat einen Raub begangen. Um einer Verurteilung zu entgehen, bittet er seinen Bekannten B, vor Gericht wahrheitswidrig zu beschwören, zur Tatzeit mit ihm in der Gastwirtschaft des G gewesen zu sein. B sagt, wie von A erbeten, vor Gericht bewußt die Unwahrheit aus und wird auf seine Aussage vereidigt. Später stellt sich heraus, daß er geisteskrank ist. Das war für das Gericht nicht erkennbar. A hingegen wußte von der Geisteskrankheit des B. Er ging davon aus, daß das Gericht bei der Verhandlung dies nicht bemerken werde.
In der Hauptverhandlung gegen A wird auch der Gastwirt G als Zeuge vernommen. Er ist über den von Abgangenen Raub informiert, will jedoch den A nicht „verpfeifen“, einmal, weil A ihn nachdrücklich darauf hingewiesen hat, daß anderenfalls er (A) und seine Freunde „mit ihm auch andere Saiten aufziehen könnten“, zum anderen, weil er auch seine zahlungsfähige Kundschaft aus der Unterwelt nicht verlieren will. G sagt:
„Mein Herr Richter! Ich erkläre jetzt wahrheitsgemäß, daß ich, was Sie auch immer mit mir machen mögen, die Unwahrheit sagen werde“. Er wird vom Vorsitzenden belehrt, daß er die Wahrheit zu sagen habe.
Dennoch sagt G aus, A sei zur Tatzeit mit B in seiner Gastwirtschaft gewesen und beschwört diese Aussage. Die über ihr Alter entwickelte 15-jährige S, die sich von Zeit zu Zeit ihr Taschengeld dadurch aufbessert, daß sie in der Gastwirtschaft das G als Striptease-Tänzerin auftritt, gibt als Zeugin zur Person (§ 68 StPO) ihr Alter mit 19 Jahren an, da sie sonst Schwierigkeiten mit dem Jugendamt befürchtet. Zur Sache sagt sie nach ihrer damaligen Wahrnehmung und jetzigen Erinnerung wahrheitsgemäß aus, den A am Tattage in der Gastwirtschaft des G gesehen zu haben. Tatsächlich hatte sie den Bruder des A, den sie früher noch nie gesehen hatte, in der schummrigen Gaststätte mit A verwechselt. Sie wird vereidigt.Während der Staatsanwalt auf Verurteilung plädiert, führt der Verteidiger, Rechtsanwalt R, aus: Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme könne keine Rede davon sein, daß A der Tat überführt worden sei. Schon deshalb müsse er freigesprochen werden. Im übrigen kenne er A seit langem. Es sei absurd, einem Menschen von so integerem Charakter wie den A einen Raub zuzutrauen. Für ihn, R, stehe die Unschuld seines Mandanten fest. R kannte A erst, seitdem dieser sich wegen der Verteidigung in der Raubsache an ihn gewandt hatte; außerdem wußte er positiv, daß A den Raub begangen hat. In seinem letzten Wort (§ 258 Abs. 3 StPO) sagt A: „Ich schließe mich den Ausführungen meines Verteidigers an. In der fraglichen Zeit war ich in der Gastwirtschaft des G. Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“ R hatte ihm vorher in seinem Büro diese Worte diktiert und sie ihn auswendig lernen lassen.
Wie ist dieser Sachverhalt strafrechtlich zu würdigen?
Haben sich B und G wegen Strafvereitlung oder versuchter Strafvereitlung strafbar gemacht?
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