Brauche Hilfe zu einem Fall

A hat einen Raub begangen. Um einer Verurteilung zu entgehen, bittet er seinen Bekannten B, vor Gericht wahrheitswidrig zu beschwören, zur Tatzeit mit ihm in der Gastwirtschaft des G gewesen zu sein. B sagt, wie von A erbeten, vor Gericht bewußt die Unwahrheit aus und wird auf seine Aussage vereidigt. Später stellt sich heraus, daß er geisteskrank ist. Das war für das Gericht nicht erkennbar. A hingegen wußte von der Geisteskrankheit des B. Er ging davon aus, daß das Gericht bei der Verhandlung dies nicht bemerken werde.
In der Hauptverhandlung gegen A wird auch der Gastwirt G als Zeuge vernommen. Er ist über den von Abgangenen Raub informiert, will jedoch den A nicht „verpfeifen“, einmal, weil A ihn nachdrücklich darauf hingewiesen hat, daß anderenfalls er (A) und seine Freunde „mit ihm auch andere Saiten aufziehen könnten“, zum anderen, weil er auch seine zahlungsfähige Kundschaft aus der Unterwelt nicht verlieren will. G sagt:
„Mein Herr Richter! Ich erkläre jetzt wahrheitsgemäß, daß ich, was Sie auch immer mit mir machen mögen, die Unwahrheit sagen werde“. Er wird vom Vorsitzenden belehrt, daß er die Wahrheit zu sagen habe.
Dennoch sagt G aus, A sei zur Tatzeit mit B in seiner Gastwirtschaft gewesen und beschwört diese Aussage. Die über ihr Alter entwickelte 15-jährige S, die sich von Zeit zu Zeit ihr Taschengeld dadurch aufbessert, daß sie in der Gastwirtschaft das G als Striptease-Tänzerin auftritt, gibt als Zeugin zur Person (§ 68 StPO) ihr Alter mit 19 Jahren an, da sie sonst Schwierigkeiten mit dem Jugendamt befürchtet. Zur Sache sagt sie nach ihrer damaligen Wahrnehmung und jetzigen Erinnerung wahrheitsgemäß aus, den A am Tattage in der Gastwirtschaft des G gesehen zu haben. Tatsächlich hatte sie den Bruder des A, den sie früher noch nie gesehen hatte, in der schummrigen Gaststätte mit A verwechselt. Sie wird vereidigt.Während der Staatsanwalt auf Verurteilung plädiert, führt der Verteidiger, Rechtsanwalt R, aus: Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme könne keine Rede davon sein, daß A der Tat überführt worden sei. Schon deshalb müsse er freigesprochen werden. Im übrigen kenne er A seit langem. Es sei absurd, einem Menschen von so integerem Charakter wie den A einen Raub zuzutrauen. Für ihn, R, stehe die Unschuld seines Mandanten fest. R kannte A erst, seitdem dieser sich wegen der Verteidigung in der Raubsache an ihn gewandt hatte; außerdem wußte er positiv, daß A den Raub begangen hat. In seinem letzten Wort (§ 258 Abs. 3 StPO) sagt A: „Ich schließe mich den Ausführungen meines Verteidigers an. In der fraglichen Zeit war ich in der Gastwirtschaft des G. Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“ R hatte ihm vorher in seinem Büro diese Worte diktiert und sie ihn auswendig lernen lassen.

Wie ist dieser Sachverhalt strafrechtlich zu würdigen?
Haben sich B und G wegen Strafvereitlung oder versuchter Strafvereitlung strafbar gemacht?

Mail: [email protected]

Hi,
ich halte es nicht für möglich, in diesem Brett eine komplette juristische Hausarbeit zu lösen. Das würde den technischen Rahmen sprengen und auch weit über die Möglichkeiten hinaus gehen, was die Fachleute hier an Engagement und Aufwand einbringen können und einzubringen bereit sind.
Einzelne Fragen lassen sich schnell herausfiltern und beantworten.
Vielleicht kannst du deine Hausarbeit eben auf die zentralen Fragen reduzieren und diese dann in Abständen von 1 oder 2 Tagen ins Brett stellen.
Wir sind gerne bereit, auf die juristischen Probleme und Feinheiten einzugehen.
Zu deiner Frage:
Bei dem Geisteskranken können wir es kurz machen. Er hat zwar eine Falschaussage nach §§ 153 ff StGB begangen, wird aber wegen der geistigen Behinderung schuldunfähig sein.
Hier wäre die Strafbarkeit des A viel interessanter zu prüfen, die aber nicht gefragt worden ist. Merkwürdig.
Denn da wäre durchaus kontrovers zu diskutieren, ob A sich einer Anstiftung zur Falschaussage schuldig gemacht hat oder gerade wegen der geistigen Behinderung dies ein untauglicher Versuch gewesen sein könnte.
Das nur als kleiner Beitrag und einzelner Gedanke.
Gruß,
Francesco

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Das würde ich nicht machen…

Hi,
ich halte es nicht für möglich, in diesem Brett eine komplette
juristische Hausarbeit zu lösen.

Ich auch!!!

Das würde den technischen
Rahmen sprengen und auch weit über die Möglichkeiten hinaus
gehen, was die Fachleute hier an Engagement und Aufwand
einbringen können und einzubringen bereit sind.
Einzelne Fragen lassen sich schnell herausfiltern und
beantworten.

Ganau das eben nicht!!!

Vielleicht kannst du deine Hausarbeit eben auf die zentralen
Fragen reduzieren und diese dann in Abständen von 1 oder 2
Tagen ins Brett stellen.

Da Du Francesco ja sicher bereits Strafrechtshausarbeiten gelöst hast, wirst Du wissen, daß das Herauslösen einzelner Themenkomplexe eine recht gefährliche Sache ist, da diese meist eng (hier offensichtlich nicht so sehr) zusammenhängen.
Der Versuch einzelne Teile herauszulösen kann dann eine verheerende Wirkung haben.
Wäre übrigens beim Hubschrauberfall (s.u. o bereits Archiv) so gewesen.

Besser den ganzen SV, wie hier - aber auch die ganze Fragestellung. Ohne hin empfhielt sich der Kontakt per E-Mail.

Gruß,

M.