Ich möchte für eine Gruppe von ca 50 Leuten eine Reise organiesieren. Muss ich die Gruppe extra Versichern? Und wenn ja, warum. Ist nicht jeder selbst versichert? Was kann ich tun, damit keine Versicherung nötig wird?
Danke im Voraus.
Hi,
für Reisen gibt es unterschiedliche Versicherungen. Wenn Du die Reise über einen Reiseveranstalter buchst, brauchst Du keine Haftpflichtversicherung und keine Insolvenzversicherung. Wenn Du die Tour allerdings selbst zusammenstellst, solltest Du Dich mit diesen Themen auseinandersetzen.
Im Interesse der Mitreisenden wäre eine Reiserücktrittskostenversicherung nicht schlecht und, je nach Reiseziel, eine Reisekrankenversicherung. Das ist aber kein Zwang.
bye
Rolf
Wogegen sollen die denn versichert werden ?
Hi,
leider verstehe ich Deine Frage nicht. Könntest Du sie Präzisieren?
bye
Rolf
Sorry, ich habe falsch geantwortet.Das war keine Frage an Dich, sondern an den Poster. Aber Du hast sie schon weitgehend beantwortet.
Wir wissen nicht, an welche Versicherung er ursprünglich gedacht hat.
Hallo, ich bedanke mich bei allen, die mir auf meine Frage geantwortet haben. Aber anscheinend habe ich mich nicht klar genug ausgedrückt. Deshalb hier nochmal die Frage etwas genauer. Es geht im Grunde darum, ob ich, wenn ich die Reise organisiere, für alles was so passieren kann, (Bus geht kaputt, Hotel ist überbucht, Essen ist unzumutbar und solche Dinge)persönlich hafte oder ob die Haftung trotzdem ich es oraganisiert Habe bei dem jeweiligen Anbieter bleibt (Fluggesellschaft, Busunternehmen oder Hotel). Würde es z.B. reichen, wenn ich auf der Anmeldung zu dieser Reise meine Haftung ausschließe. Oder muss ich in der Tat eine Versicherung abschließen, die für solche Fälle eintritt.
Sorry, dass ich mich nicht klar genug ausgedrückt habe. Ich hoffe nun besser verstanden zu werden.
LG Stehapri
Hallo
ab dem Moment, wo Du 2 Leistungen zusammen kombinierst, wirst Du zum Reiseveranstalter mit allen einhergehenden Haftungen!
Beispiel: Kirchengruppe nach Israel, der Pfarrer plant das:
Die Buchung der Flüge, des Transfers ins Hotel, der Unterkunft, der Verpflegung und des Busses vor Ort übernimmt oft federführend für alle Teilnehmer eine oder mehrere Person, die in aller Regel auch selbst an der Reise teilnehmen. Doch Vorsicht! Trotz der Tatsache, dass der „Organisator“ hauptsächlich eigene Urlaubsinteressen verfolgt, besteht unter gewissen Voraussetzungen die Gefahr, dass er zum (Gelegenheits-)Reiseveranstalter mutiert und beispielsweise den Gewährleistungsvorschriften hinsichtlich etwaiger Reisemängel nach den §§ 651c BGB ff unterliegt.
Nach allgemeiner Definition ist Reiseveranstalter i.S.d. § 651 a Abs. 1 BGB, wer als Vertragspartner des Reisenden mindestens zwei Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht (BGH, NJW 1985, 906), wobei der Organisator die Erbringung in eigener Verantwortung übernimmt. Eine gewerbliche Tätigkeit des Organisators allerdings bzw. ein Gewinnstreben ist für die Einordnung als Reiseveranstalter nicht erforderlich (Palandt/Sprau, Vor § 651 a Rn. 3). Damit kommen grundsätzlich auch Privatpersonen aber auch private Organisatoren, wie etwa Pfarreien oder Sportvereine, die gelegentlich Reisen anbieten, als Reiseveranstalter bzw. als sogenannter Gelegenheitsreiseveranstalter in Betracht.
Es stellt sich nun die Frage, ob solche Gruppierungen – insbesondere, wenn die Organisation einer Pilgerreise von einem oder mehreren Mitgliedern eines Pfarrei oder einer Sportgruppe übernommen werden – als Gelegenheitsreiseveranstalter einzuordnen sind.
Entscheidend für die Einordnung als Reiseveranstalter ist weiterhin, dass der Organisator „nach außen“ als Reiseveranstalter auftritt (Staudinger/Eckert, § 651 a Rn. 45). Das bedeutet, dass im Umkehrschluss von Pilgergruppen oder Vereinen bzw. einzelnen Mitgliedern „nach innen“ angebotene, selbst organisierte Reisen nicht unter die §§ 651 a ff. BGB fallen, soweit sich das Angebot ausschließlich an die Gruppen- bzw. Vereinsmitglieder richtet und die Veranstaltung den gemeinsamen bzw. Vereinszweck, nämlich z.B. den Sport als solches, fördert. Die Organisatoren sind in diesen Fällen keine (Gelegenheits-)Reiseveranstalter i.S.d. §§ 651 a ff. BGB, sondern werden als „unechte Gelegenheitsreiseveranstalter“ bezeichnet.
Wenn die Organisatoren die Pilgerreise jedoch auch öffentlich (Pfarrblatt?!), bewerben, sind sie regelmäßig als echte Gelegenheitsreiseveranstalter einzustufen, mit der Folge, dass sie den Vorschriften der §§ 651a BGB ff unterliegen.
Ich rate DRINGEND dazu, mich da sehr sehr eingehend mit zu beschäftigen oder die Finger davon zu lassen - die Gefahr, daß ein Bus zu spät kommt oder das Essen schlecht ist, sind die kleinsten Gefahren dabei!
Du mußt unter anderem einen Reisepreissicherungsschein aushändigen und und und…
Mir persönlich wäre das zu gefährlich (und ich habe das beruflich gemacht und kenn mich mit den Haftungsfragen sehr genau aus…)
Wendy