Brauche ich eine Vorrübergehende Erlaubnis zum Halten eines Listenhundes?

Meine Tochter hat einen Listenhund (Misching mit stafford) der in HH verboten ist. Sie hatte die Aufforderung die Stadt zu verlassen, da das Gesetz in diesem Bundesland es nicht zulässt. Sie zog aus diesem Grund vor einem Jahr in ein anderes Bundesland wo der Hund erlaubt ist. Vorab schon mal: der Hund hat noch nie gebissen oder so etwas ähnliches.
Nun das Problem: Meine Tochter muss für eine gewisse Zeit (ca. 4-8Wochen) in ein eine psychiatrische Klinik. Ich als Mutter hätte die Zeit, kenne den Hund auch sehr gut, und würde mich in ihrer Abwesenheit gerne um den Hund kümmern. Ich wiederum wohne in HH . Muss ich da eine Sondergenehmigung beantragen? Und wenn ja, wo? Oder welchen Weg müsste meine Tochter oder ich da gehen? Oder kann ich einfach den Hund für die gewisse Zeit , ohne extra Genehmigung, zu mir nehmen. Bei mir im Mietshaus hat kein Nachbar probleme mit dem Hund. Sie kennen ihn alle. Ich habe auch einen Garten wo der Hund sich viel Aufhalten würde, bloss 2 - 3 Runden um den Block möchte ich schon mit ihr gehen.
Kann mir da jemand auskunft geben oder weiter helfen?
PS.: Die psychischen Probleme kamen übrigens zum größten Teil durch den Ärger wegen der Haltung des Hundes. Durch den Umzug: Arbeitslosigkeit, finanzielle Probleme, trennung von Heimat und Freundeskreis.
Danke schon mal im vorraus :slight_smile:

Hallo,

Du solltest mal mit Deinem zuständigen Bezirksamt reden.

§ 18 HundeG


läßt Ausnahmen bei Inobhutnahme bis zu 2 Monate zu.

&Tschüß
Wolfgang

Ich wünsche Dir, Deiner Tochter und dem Hund natürlich Alles Gute, dass es halt gut ausgeht.
Mich haben aber kleine Elemente Deiner Schilderung etwas stuzen lassen.
Ich kann nicht glauben, dass Deine Tochter wegen der Haltung eines Hundes als Person aus dem Bundesland Hamburg ausgewiesen wurde. Sie wird eher Auflagen bekommen haben, was die Haltung des Hundes angeht.Die konnte oder wollte sie nicht erfüllen. Ist deshalb ins Umland mit anderen Hundehaltungsbedingungen gezogen. Da fällt sie nun einige Zeit aus. Wegen psychischer Probleme, die nun auch im Wesentlichen auf den Hund zurückgeführt werden. Oberflächlich betrachtet müsste man eigentlich nur den Hund „abschsffen“, und Alles könnte wieder heile werden.
Ich habe ehrlich gesagt das dumme und böse Gefühl, dass der arme Hund nur Projektionsfläche für alle möglichen schwärenden nicht ausgesprochenen Konflikte zwischen Dir, Deiner Tochter und vielleicht noch mehr Personen ist. Klar musst Du Dich um den Hund erstmal kümmern. Genauso dringlich ist aber wohl die Klärung der mit ihm deutlich gewordenen menschlichen Situationen.
LG

Ich bin absolut deiner Meinung. Da meine Wortwahl etwas massiver ausgefallen wäre als deine, hab ich es mir verkniffen.
Dein Ansatz und Vermutung trifft genau den Punkt.

Merci! Ich bin normalerweise als voll ehrlich, aber auch gänzlich uniplomatisch geschätzt oder gehasst. Nun war ich mal endlich ein bisschen diplomatischer! Ich lerne doch noch dazu. Prima
LG
Rebekka

Kannst du dir denn vorstellen, dass jemand, der eine konkrete Frage hat, und die Vorgeschichte zwar im Wesentlichen, aber nicht in allen Einzelheiten schildern will, eine längere Geschichte so in dieser Art zusammenfasst?

Also, es ist doch so, dass die eigentliche Frage diese Vorgeschichte gar nicht betrifft. Warum soll die Vorgeschichte dann so genau und exakt geschildert werden?

Viele Grüße

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Das ist immer so.

„Hat er ja noch nie gemacht, Sie müssen ihn gereizt haben!“

:smile:

Hallo,

Du hast wohl den falschen § herangezogen. Es gilt § 3(2) des hamburgischen HundeG, womit die Mutter keine Halterin ist. Damit erübrigt sich auch die Freistellung gem. § 18, die nur auf Halter Anendung findet.

Allerdings ist die Mutter nicht aus der Pflicht, die Anforderungen für Tierführer (bzw. „Aufpasser“) gem. § 17 einzuhalten.

Aber ich kann mich natürlich irren.

Gruß
vdmasterr

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ihn zuerst gebissen haben. :stuck_out_tongue_closed_eyes:

Vielen Dank für die nette Antwort.
Ich habe heute den Kontakt zum Bezirksamt gesucht und bekomme morgen eine Antwort.

An Amokoma1: Danke für das Verständnis. Morgen weiss ich hoffentlich wie es weiter geht.

Sorry das Danke sollte an Simsy_Mone gehen.

Hallo,

das HundeG HH ist da nicht ganz eindeutig, wenn Du beide §§ genau liest.
Du hast recht, daß jemand, der einen Hund vorübergehend (= weniger als 2 Monate) in Obhut nimmt, nach § 3 eigentlich kein Halter ist.
Allerdings regelt dann § 18 materiell diese vorübergehende In-Obhut-Nahme durch Dritte und spricht dann auch vom „Halter“.
Da § 18 den Sachverhalt eben materiell regelt, würde ich mich als Laie im Zweifelsfall ohne vertiefte Beschäftigung mit der Materie vorsichtshalber immer auf § 18 berufen.

&Tschüß
Wolfgang

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Hallo,

in § 18 wird nur der Halter erwähnt, nicht aber derjenige, der den gefährlichen Hund in befristete Obhut nimmt. Von daher bleibe ich bei meiner Einschätzung, dass zwar auch für den Hundeführer § 17 gilt, aber ansonsten keine Befreiungsnotwendigkeit vom ansonsten allg. gültigen Hundehaltungsverbot für gefährliche Hunde besteht.

Vielleicht wird @galinja uns ja noch instruieren.

Wäre ich in HH ansässig und in ähnlicher Lage kurzfristig den Aufpasserjob übernehmen zu müssen, so sähe ich keinen Anlaß mit dem zuständigen Amt Kontakt aufzunehmen. „Notfalls bis zur höheren Verwaltungsgerichtsinstanz“. Aber das muss eben jeder für sich selbst entscheiden. :wink:

Gruß
vdmaster

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Hallo ihr lieben Antworter :smile:
ich habe eben den erlösenden Anruf erhalten.
Ich darf den Hund für die gewisse Zeit bei mir haben. Ich muss die Bescheinigung von der Klinik vorlegen von wann bis wann meine Tochter sich da befindet. Für diese Zeit bleibt der Hund bei mir. Natürlich muss ich mich dann an das Hungesetz( Maulkorb, Leine usw. halten) aber das ist ja selbstverständlich. Nur ich darf mit dem Hund Gassi gehen und ich darf den an keinen anderen übertragen. Ich muss vorher noch zur Behörde und das ganze unterschreiben. Ich bin jetzt total beruhigt und hoffe nur das es meiner Tochter schnell wieder besser geht.
Vielen Dank an euch für die netten Tipps

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Für den Hintergrund hätte auch ein Umzug in benachbartes Bundesland mit anderen Haltungsauflagen und nun vorübergehende Aufnahme in Hamburg wegen längerer Erkrankung der Tochter gereicht. Die Angaben, über die ich „gestolpert“ bin, waren für die sachliche Lösung eher überflüssig. Deswegen bin ich ja drüber gestolpert.