Braucht man einen Steuerberater?

Ich habe ein Gewerbe eröffnet, werde aber nur sehr geringe Umsätze haben. bin ich dann verpflichtet, einen Steuerberater zu konsultieren und Abschlüsse zu erstellen?

Ich habe ein Gewerbe eröffnet, werde aber nur sehr geringe
Umsätze haben. bin ich dann verpflichtet, einen Steuerberater
zu konsultieren und Abschlüsse zu erstellen?

hallo,

eine pflicht, die abschlüsse und steuererklärungen von einem steuerberater machen zu lassen gibt es (zumindest für deine grössenordnung) nicht - aber wenn du es nicht selbst kannst, bleibt dir wohl nichts anderes übrig…

gruß vom inder

Ich habe ein Gewerbe eröffnet, werde aber nur sehr geringe
Umsätze haben.

sowas habe ich auch

bin ich dann verpflichtet, einen Steuerberater
zu konsultieren und Abschlüsse zu erstellen?

Nein

Wenn ich es nicht selbst machen kann/will sind für die meisten Buchhaltungsarbeiten auch selbständige Buchhalter eine günstige (und billigere) Alternative.

Sie dürfen allerdings nicht steuerberaten und auch keinen Jahresabschluss machen. (das Steuerberatungsgesetz sichert hier die Steuerberater ab)

Du kannst aber am Jahresende selbst entscheiden, ob Du aufs Knöpfchen drückst, den Jahresabschluss ausdruckst und die Zahlen in die Steuererklärung schreibst, oder ob das der Steuerberater machen muss.

Mehr zum Thema „Buchhaltung für Kleingewerbe“ und Buchhalter":
http://www.klicktipps.de/gewerbe2.htm#buchhaltung

Ich habe ein Gewerbe eröffnet, werde aber nur sehr geringe
Umsätze haben. bin ich dann verpflichtet, einen Steuerberater
zu konsultieren und Abschlüsse zu erstellen?

Hi Melli,

ich wollte Dir gerade erklären, dass Du weder eine Buchführung noch eine Bilanz … brauchst aber dann hab ich Dein Profil gelesen und wundere mich jetzt ein bischen über die Frage.

Was sagt eigentlich Dein Chef zu Deinem Gewerbe? Wenn Du in der Schule nicht lauter 1er schreibst, hätte ich als Chef evtl. ein Problem damit.

Grüße
Chris

Hallo joku,

der Legende, eine Bilanz & GuV lasse sich aus den verbuchten Geschäftsvorfällen auf Knopfdruck ableiten, widerspreche ich hiermit entschieden.

Diese Legende gegenüber einer Azubi vom Fach noch zu unterstreichen, ist schon ziemlich gewagt, finde ich.

Das fängt ganz banal mit zeitraumgerecher Abgrenzung zum Stichtag an, und dann wirds erst spannend:

Die Stichworte „Vorsichtsprinzip“, weiterführend „Geringster beizulegender Wert“ in der Aktivkante und „Berücksichtigung aller zum Stichtag bekannten Risiken“ auf der Passivkante reichen, wenn man sie ausführen will, für wenigstens ein Semester.

Schöne Grüße

MM

Sie dürfen allerdings nicht steuerberaten und auch keinen
Jahresabschluss machen. (das Steuerberatungsgesetz sichert
hier die Steuerberater ab)

…und vor allem die steuerpflichtigen !

gruß vom inder

der Legende, eine Bilanz & GuV lasse sich aus den verbuchten
Geschäftsvorfällen auf Knopfdruck ableiten, widerspreche ich
hiermit entschieden.

Das würde ich in solchen Fällen auch nie behaupten. Aber hier war von geringen Umsätzen, also von was kleingewerbemäßigem die Rede.

Hausinstallation macht man ja auch nicht ohne Fachmann, aber einen Stecker anschrauben schon.

Gruß, JoKu

Sie dürfen allerdings nicht steuerberaten und auch keinen
Jahresabschluss machen. (das Steuerberatungsgesetz sichert
hier die Steuerberater ab)

…und vor allem die steuerpflichtigen !

Wenn es gut läuft, Ja

gruß JoKu

Ich habe ein Gewerbe eröffnet, werde aber nur sehr geringe
Umsätze haben. bin ich dann verpflichtet, einen Steuerberater
zu konsultieren und Abschlüsse zu erstellen?

wechsle sofort den Beruf,

denn wenn eine Steuerfachangestellte nicht beurteilen kann, ob sie einen StB braucht, sollte sie keinem Steuerratsuchenden auf dieser Welt je begegnen dürfen.

gruss

Hallo JoKu,

im Überschussrechnerfall bin ich völlig einverstanden. Hier hilft es sicherlich, die eigene Überschussrechnung zu erstellen. Die sonst kaum vermeidliche Situtation, dass man gleichzeitig für die Kanzlei ein unrentabler Mandant ist und trotzdem mit Honoraren konfrontiert wird, die man „gefühlsmäßig“ für überteuert hält, lässt sich dadurch umgehen. Hintergrund ist, dass sehr viele Aufzeichungen von Überschussrechnern zwar „irgendwie schon“ den Anforderungen des Fiskus genügen, aber in der Kanzlei schon wegen der Haftung des StB vom Beleg an nochmal neu gebucht werden müssen. Der Mandant sieht nachher bloß, dass „ungefähr“ das „rauskommt“, was in seinen Exceltabellen auch gestanden hat.

Allerdings: Phantasielosigkeit ist die Mutter der Buchhalterey. Möglichst blühende Phantasie ist an einer einzigen Stelle gefragt, nämlich was das Aufspüren der zum Stichtag erkennbaren Risiken betrifft. Dieses bedeutet: Wenn der Begriff Jahresabschluss definiert ist, darf man ihn auf nichts anderes als auf einen Jahresabschluss anwenden. Sonst kommt man unweigerlich ins Schwimmen - und erzählt z.B. bei Prüfungen mit dem Brustton der Überzeugung, ein solcher bestehe aus Bilanz und GuV. Oder man sagt dem Mandanten was von „Jahresabschluss nach §4(3) EStG“. Die Liste ließe sich fortsetzen.

Unabhängig von der notwendigen Phantasielosigkeit betreffend Begriffe gibts auch noch die betreffend Beurteilung der Situationen. Selbst bei Mini-Umsätzen ist Buchführungspflicht nicht ausgeschlossen, selbst wenn sie extrem selten gegeben ist und dort, wo trotzdem überschussgerechnet wird, noch seltener der Fiskus drauf besteht. Trotzdem: Die Gleichung „Kleinstbetrieb = 4(3)-Gewinnermittlung“ ist bereits phantasiebehaftet, also nicht mit buchhalterischer Sturheit vereinbar. Auch wenn sie meistens stimmt.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

so sehe ich es auch.

Gruß, JoKu

Halli,Hallo

da gibt es noch die Möglichkeit mit dem ganzen „Krempel“ ,wenn es soweit ist, zum zuständigen Finanzamt zugehen ,die helfen wenn man nicht klar kommt !

Liebe Grüße
Sandra

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