Braucht man Notar um Grundstück zu vererben?

Hallo!

Um ein Grundstück zu verkaufen benötigt man einen Notar. Wie sieht es aus, wenn jemand ein Grundstück (unbebaut) vererben will?

Mal angenommen, ein Erblasser rechnet damit, dass die Erben sich trotz des Testaments streiten, bzw. das Testament anfechten werden. Deswegen will er es durch einen „Fachmann“ aufsetzen lassen, um es so „wassersicht“ wie möglich zu machen. Reicht dann ein Anwalt oder muss der Erblasser zum Notar?

Vielen Dank im Voraus!

LG

Für die Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen (das sind Testamente, Erbverträge) sind ausschließlich Notare zuständig. Es ist zumindest bei Immobilien sogar kostengünstiger, ein beurkundetes T. zu errichten, da sich in der Regel z.B. die Erbscheinskosten erübrigen. Ihr Weg ist der richtige.

Hallo Tine,

ich würde hiermit zum Notar gehen, da Notare eine Zusatzausbildung haben und auf Grundstücksrechte spezialisiert sind.

Beste Grüße aus Hamburg
Peter Baumgarten

Der Notar wäre der richtige Fachmann für die Errichtung eines Testaments. Der Erblasser kann sich aber auch Beratungskosten sparen, indem er selber handschriftlich seinen Verfügungen niederschreibt und am Besten noch von Zeugen bestätigen läßt.
Tritt der Erbfall ein, so muß zur Berichtgung eines Grundbuches aufgrund erbrechtlicher Verfügungen in jedem Fall ein Notar mitwirken. Ein Notar kann auch ein Testament verwahren. So ist ausgeschlossen, dass ein solcher letzter Wille verloren geht oder gar bewußt unterschlagen wird um so über den dann folgenden gesetzlichen Erbgang eine andere Verteilung des Nachlasses zu erreichen.

Hallo,
dafür ist der Notar zuständig. Oft ist ein Anwalt auch Notar.

Liebe/-r Experte/-in,

  1. Der Eigentumsübergang an den bzw. die Erben (egal ob gesetzliche oder testamentarische) findet von Gesetzes wegen statt. Hierzu ist weder eine Beurkundung noch eine Grundbucheintragung erforderlich. Die Erben sind mit dem Tod des Erblassers Eigentümer. Für die (deklaratorische) Grundbuchberichtigung benötigt man beim Grundbuchamt entweder einen Erbschein oder ein öffentliches (noatriell beurkundetes) Testament.

  2. Ein privatschriftliches Testament ist bei Einhaltung der Formvorschriften ebenso wirksam wie ein notariell beurkundetes. Eine Zusammenstellung der zu beachtenden Formvorschriften steht unter http://www.testamentratgeber.com/?page_id=173

  3. Juristische Beratung und einen Entwurf erhält man sowohl durch einen Rechtsanwalt als auch durch einen Notar. Die Gebühren des Notars sind dabei in der Regel niedriger als die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts. Allerdings kann der Rechtsanwalt auch niedrigere Gebühren vereinbaren, der Notar hingegen nicht. Wird Grundvermögen vererbt, lohnt sich die notarielle Beurkundung häufig schon deshalb, weil durch das Testament die Kosten für den Erbschein (s.o.) gespart werden, wenn dieer nicht anderweitig benötigt wird.