Hallo Kai,
Servus Bernhard
nur Veneers, die aus medizinischen Gründen gesetzt werden
(eigentlich also lediglich bei der Wiederherstellung einer
Eck- und Frontzahnführung) werden von den PKVen übernommen.
hier müsste wohl ein ‚freiwillig‘ vor ‚PKVen‘ stehen?
Kosmetische Veneers, die übrigens eine Verlangensleistung
darstellen, sind nicht erstattungsfähig, da sie keine
Heilbehandlung einer Krankheit darstellen.
Daran zweifle ich nicht. Eine Tetracyclin-, Fluorose-, Trauma-bedingte Verfärbung des Zahnes, oder Fälle von dentinogenesis imperfecta gehen regelmäßig mit Veränderungen der Schmelzstruktur einher, die behandlungsbedürftig sind. Zeig’ mir einen gerichtlich durchgestrittenen Fall, wo eine Versicherung bei so einer Leistungsverweigerung davongekommen ist.
Das etwas in der GOZ steht, bedeutet nicht, dass eine
Erstattung in jedem Fall erfolgt. Da die meisten Veneers - wie
auch hier - nur kosmetisch sind, gibts dafür nur in
Ausnahmefällen eine Leistung.
Dazu ein Auszug aus dem GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer:
Leistungen, die über das Maß einer zahnme-
dizinisch notwendigen Behandlung hinausgehen,
sind z.B. Leistungen, die ausschließlich kosmeti-
schen Zwecken dienen oder aus anderen Grün-
den nicht zu Heilzwecken erbracht werden. Nicht
unter diese Kategorie fallen Leistungen, die ästhe-
tisch und zugleich zahnmedizinisch veranlasst
sind, selbst dann, wenn der ästhetischen Motiva-
tion ein besonderes Gewicht zukommt.
Hervorhebung von mir.
Das schreibt zwar nicht der Hergott, aber immerhin eine Institution, die für die Ausbildung von Gutachtern zuständig ist. Damit würde ich mich allemal vor ein Gericht trauen. Könnte es sein, lieber Bernhard, dass da ein gewisser beruflicher Bias - selten genug bei Dir - zutage kommt?
)
Grüße
Kai Müller