In einer Wohnanlage mit Mietwohnungen werden Breitbandkabel verlegt. Ein Mieter bekundet, dass er einen solchen Anschluss nicht nutzen will und kann, weil er gar kein Empfangsgerät hat. Daraufhin wird nur das Kabel verlegt, aber kein Anschluss geschaffen.
Ein paar Jahre später werden die Wohnungen von einer anderen Wohnungsbaugesellschaft übernommen, die nun in der Betriebskostenabrechnung Kosten für das Breitbandkabel in Rechnung stellt. Bisher wurden die Kosten von der alten Wohnungsbaugesellschaft gar nicht abgerechnet, sondern von der Betreibergesellschaft, wovon der besagte Mieter nicht betroffen war.
Der neue Vermieter hält nun an der Umlegung der Kosten fest, auch wenn der Anschluss nach wie vor nicht genutzt wird, und behauptet u.a., die fragliche Position sei auch in der vorhergehenden Abrechnungsperiode enthalten gewesen.
Frage: Ist der Mieter zur Zahlung verpflichtet? Zweitens: Falls der Mieter in der letzten Abrechnung die Position übersehen und deshalb bezahlt hätte - kann man dies als Zustimmung werten und hieraus eine Zahlungsverpflichtung für die Zukunft ableiten?
Wohnungsbaugesellschaften haben meist verträge mit ausführlichen Anlagen, in denen so ziemlich alles aufgelistet wird, was als Nebenkosten überhaupt vorkommen kann.
Mit Sicherheit werden dort auch Kabelgebühren aufgeführt. Das ist allerdings belanglos, wenn die Kabelgebühren nachweislich nicht zu den Nebenkosten gehörten.
Die versehentliche Zahlung über die NK macht es natürlich etwas schwieriger, dürfte allerdings nicht unbedingt so schwer wiegen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Kabelgebühren vorher nicht zu den Nebenkosten gehörten, sondern über Einzelverträge abgerechnet wurden.
In einer Wohnanlage mit Mietwohnungen werden Breitbandkabel
verlegt. Ein Mieter bekundet, dass er einen solchen Anschluss
nicht nutzen will und kann, weil er gar kein Empfangsgerät
hat.
da gibt es das klassische Gegenbeispiel. Ein Mieter im 11 OG möchte unter Verweis, dass er den Aufzug nicht benutzt, die Betriebskosten hierfür nicht bezahlen. Muss er aber trotzdem. Ob man Aufzug, Breitbandanschluss, Trockenkeller, Gemeinschaftsgarten usw. nutzt oder nicht, ist nicht relevant. Solange Dinge zur Verfügung stehen und das auch aus dem Vertrag hervorgeht, muss man die Kosten anteilig tragen. Ob man es nutzt oder nicht. Man stelle sich mal vor, in einem 10 stöckigen Haus mit Aufzug wären 40 Mietparteien. 30 davon junge Leute, die den Aufzug nicht benutzen, 10 alte Mieter, die darauf angewiesen sind. Müssten jetzt diese 10 Mieter 100% der Kosten tragen, obwohl sie nur 25% der Mieter stellen? Wie sollte man soetwas auch abrechnen? Das Verhältnis kann sich ja täglich ändern.
In diese Richtung habe ich auch schon gedacht. Allerdings hieße das ja im Umkehrschluss, dass der Mieter jeden beliebigen Krempel akzeptieren muss, den der Vermieter ein- /an- /umbauen will. Manche Wohnungen kommen quasi „nackt“ daher, in anderen ist von der Einbauküche bis zur Auslegware alles vorhanden. Zunächst miete ich eine Wohnung unter den Bedingungen, wie sie beim Einzug eben vorhanden sind. Eines Tages kommt dann der Vermieter und baut irgendwelches Zeug ein, das man nicht haben will. Da stellt sich doch unwillkürlich die Frage, wo da die Grenze sein soll. Wenn Zwangskabel, warum nicht Zwangs-DSL? Oder Zwangs-Premieredecoder? Oder Zwangs-Pornokanal? (Also Sie _müssen_ das natürlich nicht gucken! Nur zahlen.)
Noch ein Nachtrag: Der Anschluss steht wie gesagt gar nicht nutzbar zur Verfügung, sondern es ist nur das blanke Kabel ohne Anschlussdose vorhanden. Eben gerade deshalb, weil sich der Mieter zum Zeitpunkt der Montage dagegengestellt hat. Aus dem Mietvertrag geht der Anschluss schon deshalb nicht hervor, weil dieser bei Vertragsschluss eben noch nicht vorhanden war.
Da sind die Kabelgebühren im Gegensatz zu DSL und Premiere namentlich aufgeführt. Und ja: Die Wohnung gehört dem Vermieter und er kann sie grds. ausstatten, womit er will. Ob der Mieter das bezahlen muss, steht auf einem anderen Blatt. Hier ist es aber eindeutig so.
Ich sehe die Sache da ein wenig anders als die anderen Schreiber - und zwar deshalb:
„Bisher wurden die Kosten von der alten Wohnungsbaugesellschaft gar nicht abgerechnet, sondern von der Betreibergesellschaft, wovon der besagte Mieter nicht betroffen war.“
Hätte nämlich der betroffene Mieter ebenfalls einen Einzelvertrag abgeschlossen, dann wäre eine Abrechnung über die Nebenkosten ohne seine Zustimmung gar nicht möglich.
Wohnungsbaugesellschaften arbeiten hier gerne mit Kabelbetreibern zusammen, um Kosten zu sparen. De facto zieht der Vermieter aber lediglich die Gebühren für den Kabelbetreiber ein. Hierzu muss es eine Vereinbarung zwischen beiden geben. Es handelt sich NICHT um eine Modernisierung, sondern wird gerne „Rechnungsumstellung“ genannt. Da aber der Miete gar nicht Kunde des Kabelbetreibers war, kann der Vermieter auch nicht Kabelgebühren von ihm einziehen.