Hallo,
Und das begründest du wie?
durch die allgemeine Rechtssprechung. Wenn man die Fälle (z.B. bei der Innung) verfolgt, zeigt sich ein recht einheitliches Bild:
Während der Sachmangelhaftung dürfen freie Werkstätten alles, sofern sie dies nach Wartungsplan machen, also auch Kundendienste etc., ohne, dass davon ein Anspruch eingeschränkt wird.
Während der Garantiezeit bestimmen einzig und allein die Garantiebedingungen, wie es rechtlich aussieht. Da die Garantie freiwillig ist, bindet der Hersteller sie gerne an eine einwandfreie Service-Historie der Vertragswerkstatt.
Wenn nun z.B. Bremsbeläge markenfremd erneuert werden, kann sich der Hersteller nicht um seine Garantieleistungen, z. B. an einem Getriebe oder an der Karosserie drücken, weil es keine Zusammenhänge gibt.
Einzig die betroffenen Komponenten haben natürlich keine Werksgarantie mehr. Ist bei einer Bremsanlage aber ein überschaubares Risiko.
Anders sieht es z.B. aus, wenn Zündkerzen getauscht werden. Hier bilden sich zumindest vage Ansatzpunkte, dass ein Motorschaden von falschen Kerzen herrühren könnte.
Das ist dann meist Sache von Sachverständigen und Anwälten.
Grüße
formica