angenommen, Herr Jedermann fordert bei einer Versicherung ein Schriftstück an seine eigene Adresse an. Diese sendet das aber an Herr Jedermann c/o Frau Musterfrau, Adresse Frau Musterfrau.
Beide waren mal ein Paar (nicht verheiratet), jedermann hat dort aber nie gewohnt.
Die Sekretärin von der Firma Wackelstein darf auch nicht
Briefe öffnen die so adressiert sind:
Herr Obermacker
Firma Wackelstein
Adresse der Firma
sondern nur wenn sie so adressiert sind:
Firma Wackelstein
Herrn Obermacker
Adresse
Ich bin ganz deiner Meinung! Genau diese Diskussion hatte ich letztens und habe zu Deinem beschriebenen Fall eine Regelung im Netz gesucht aber nicht gefunden. Kannst Du mir weiterhelfen? Wo ist das so erklaert?
da der Brief nicht an sie adressiert ist, stimme ich dem zu.
Es gilt Artikel 10 GG.
Da Frau Musterfrau nicht „Gesetzgebung, vollziehende Gewalt“ oder „Rechtsprechung“ ist, stimmt das so direkt nicht.
Das Öffnen, noch nicht einmal das Lesen, wäre schon eine
Straftat.
Ist das nicht ein wenig harsch? Nehmen wir an, sie öffnet den Brief versehentlich, weil sie überhaupt nicht mit fremder Post in ihrem eigenen Briefkasten rechnet.
Das Öffnen, noch nicht einmal das Lesen, wäre schon eine
Straftat.
Ist das nicht ein wenig harsch? Nehmen wir an, sie öffnet den
Brief versehentlich, weil sie überhaupt nicht mit fremder Post
in ihrem eigenen Briefkasten rechnet.
Nein, der Wortlaut spricht sehr eindeutig davon, dass das Öffnen strafbar ist. In Deinem Beispiel allerdings würde der Vorsatz entfallen, und mit eben diesem Argument würde es schwer, jemanden in diesem Fall zu überführen. Ich gucke in der Regel nicht nach ob Briefe, die in meinem Briefkasten landen, für mich sind…jedenfalls nicht wenn und so lang ich allein lebe.
Ist das nicht ein wenig harsch? Nehmen wir an, sie öffnet den
Brief versehentlich, weil sie überhaupt nicht mit fremder Post
in ihrem eigenen Briefkasten rechnet.
Nein, der Wortlaut spricht sehr eindeutig davon, dass das
Öffnen strafbar ist.
Das bezieht sich aber doch nur auf das vorsätzliche Öffnen - vgl. § 15 StGB: Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.