Brief per Gerichtsvollzieher zustellen

Hallo zusammen,

da ich noch nie etwas mit einem Gerichtsvollzieher zu tun hatte, bin ich mir nicht sicher in welches Brett meine Frage am besten stellen sollte. Daher bitte ich, meine Frage in ein besseres Brett zu verschieben wenn dem Mod. etwas Besseres einfällt.

Nun zu meiner Frage.

Oft konnte man hier lesen dass es für die Zustellung von Schreiben (Kündigungen, Einspruch usw.) nur eine 100% sichere Möglichkeit gibt, „Zustellung per Gerichtsvollzieher“

Wenn nun jemand ein Schreiben per Gerichtsvollzieher zustellen lassen möchte, wie müsste dieser jemand dann vorgehen?

Müsste er sich direkt mit dem Gerichtsvollzieher persönlich in Verbindung setzen, oder würde dies über einen (welchen?) Umweg geschehen müssen?

Wenn man sich mit dem Gerichtsvollzieher in Verbindung setzten müsste, woher bekommt man dann die Anschrift und den Namen des Zuständigen?

Welcher Gerichtsvollzieher wäre zuständig? Der für den Absender zuständige, oder der für den Empfänger zuständige?

Wonach richten sich die Kosten, und wie hoch wären die ca.?

Über die Beantwortung meiner Fragen würde ich mich sehr freuen.

Gruß Klaus

Perso X kann im Amtsgericht erfragen wo das Büro des örtlichen Gerichtsvollzieher sich befindet. Person X geht in das Büro des GV legt diesem das Schreiben vor was zugestellt werden soll, der Stempelt es ab, zeichnet es gegen und stellt es zu. Wie es sich verhält wenn die Person an der es zu zustellen ist in einem anderen Ort wohnt weiß ich leider nicht. Was X bezahlen müßte kann ich leider nicht genau beantworten Person XY weiß nur noch das es unter 25 Euro waren die dieser für eine Zustellung innerorts zuzahlen hatte. Viel Erfolg

Hallo Sunny,

erst mal vielen Dank für deine Antwort.

Wie es sich verhält wenn die Person an der es zu zustellen ist
in einem anderen Ort wohnt weiß ich leider nicht.

Vieleicht meldet sich ja noch jemand der auch hierzu etwas genaues sagen kann.

Gruß Klaus

Hallo,

man wendet sich an das am Wohnort des Empfängers zuständige Amtsgericht und dort an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle.

Beispiel:
http://www.ag-monschau.nrw.de/service/formular/gvauf…

VG
EK

Hallo,

da du nicht sagst um was für ein Schreiben es sich genau handelt, hier noch ein allgemeiner Hinweis:
Selbst verfasste Schriftstücke können nur dann über den GV zugestellt werden, wenn sie Willenserklärungen von rechtlicher Bedeutung einhalten.

Also z.B. eine Kündigung. Nicht geeignet ist dieser Weg also um dem Nachbarn mal einen ordentlichen Schrecken einzujagen :o)

Gruß
Johannes

Hallo,

da bist du wohl auf dem falschen Dampfer…

siehe § 166 ZPO
>§ 166 Zustellung
>(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der >in diesem Titel bestimmten Form.
>(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht >angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes >bestimmt ist.

sowie § 132 BGB
>§ 132 Ersatz des Zugehens durch Zustellung
>(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie >durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die >Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.

Der Gerichtsvollzieher ist nicht verantwortlich für die Prüfung des Inhaltes eines Schriftstückes.Genauso wie die Post nicht prüft,was man als Einschreiben-Rückschein versendet…
Der Gerichtsvollzieher fertigt bei Erhalt der Sendung eine beglaubigte Kopie des Schriftstücks an und tütet diese Kopie in einen eigenen Briefumschlag ein. Das Original verbindet der Gerichtsvollzieher dauerhaft mit einer Zustellungsurkunde. Bei der Zustellung selbst übergibt der Gerichtsvollzieher nunmehr den Briefumschlag mit der beglaubigten Kopie dem Empfänger persönlich .Im Anschluss trägt der Gerichtsvollzieher auf der mit dem Original verbundenen Zustellungsurkunde u.a. das genaue Datum, Uhrzeit und Ort der Zustellung sowie die Person des Empfängers ein und übersendet die Zustellungsurkunde nebst verbundenem Original nunmehr zurück an den Absender.
Die für den Absender ausgefertigte Zustellungsurkunde (vgl. §§ 190ff. ZPO) ist im Prozess als öffentliche Urkunde (vgl. § 418 ZPO) zu behandeln und erbringt den Beweis ihrer Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit. Zugleich kann man den Inhalt der Erklärung beweisen, da eine Kopie des zuzustellenden Schreibens mit der Zustellungsurkunde fest verbunden ist.
Im Umkehrschluss heisst das aber auch,das man damit kein Schindluder treiben kann…denn genauso Beweiskräftig ist diese Urkunde auch in einem Strafverfahren…

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Danke für die Hilfe
Hallo zusammen,

vielen Dank für eure Hilfe. Meine Frage wurde ausreichend beantwortet.

Gruß Klaus