hallo,
ich gebe keine Antwort mit §, da es keinen zu defekten Herden gibt.
Aber meine Einschätzung:
Im Vertrag steht, dass der Mieter Reparaturen bis 100 Euro selbst zu tragen hat.
Meist ist die Formulierung „Kleinreparaturen“ bis 100 Euro je Fall und bis zu einer Höhe von höchstens 6% der Jahresnettomiete je Jahr oder ähnlich.
Diese Klausel ist nur wirksam, wenn die Höhe des Einzelschadens nicht zu hoch ist, 100 Euro ist da aber durchaus in Ordnung, und wenn eine Jahreshöchstgrenze festgelegt ist. Fehlt diese hier im Vertrag, ist der Mieter für keinerlei Kleinreparautren verantwortlich
Dies wird hier vom Mieter nicht in Frage gestellt.
Der Mieter verweist darauf, dass „evtl. oder bestimmt“ der Schaden schon bei Einzug vorhanden war.
Dies hätte er vorab monieren müssen.
Dies ist wohl nicht geschehen, also kann er sich so einfach nicht darauf beziehen.
Ist der Schaden bei Einzug nicht erkennbar gewesen, dann könnte man so argumentieren.
Da der Vermieter dies aber negiert (wie ich annehme), würde der Mieter dies einklagen müssen.
Oder: Wenn der Vermieter die Mietminderung nicht akzeptiert, müsste er den Klageweg gehen, um die volle Miete zu erhalten.
Ich rate nicht dazu, einen Klageweg zu gehen, insbesondere nicht, wenn es so unvorhersehbar ist, ob der Mieter gewinnt. Ich denke, nach der Schilderung, sogar, dass der Mieter verlieren wird.
Gut. Wie geht man vor?
Erstmal ist der Vermieter verpflichtet, die Reparatur in Auftrag zu geben, den Handwerker zu bestellen und zu bezahlen etc. Entspricht die Reparatur in Kosten und Höhe der Bagatellschadensklausel, kann er sich diese vom Mieter wiederholen, aber nur wenn die Reparatur erfolgreich war.
Es stellt sich die Frage:
Was am Herd ist defekt, wie teuer ist eine Reparatur, ist diese noch sinnvoll im Vergleich zum Wert?
Meine Einschätzung:
Jede Reparatur, die von einem Fachmann mit Anreise durch geführt wird, kostet mehr als 100 Euro. Damit muss der Vermieter die komplette Rechnung (also nicht abzüglich 100 Euro) zahlen.
Das sollteder Mieter dem Vermieter mitteilen.
Wenn dieser darauf nicht mit der Reparatur oder Austausch reagiert, sollte der Mieter schriftlich eine Frist zur Abstellung des Schadens stellen. Wenn diese verlaufen ist, würde der Mieter den Vermieter in Verzug setzen, die Miete mindern (was er hier schon getan hat, Höhe unbekannt, vielleicht nicht angemessen, wieder ein Grund, vor Gericht zu verlieren) und zu einer neuen Frist ankündigen, dass die Reparatur von einem Fachbetrieb durchgeführt werde und die Kosten mit der Mietzahlung verrechnet werde.
Jeder vernünftige Vermieter würde vorher schon einsehen, dass es wohl das Beste ist, den Herd zu tauschen. Wenn nicht müsste er die volle Miete einklagen und bei dem oben geschilderten Vorgehen und dem Nachweis, dass es sich nicht um eine Kleinreparatur handelt, hätte der Mieter gute Chancen zu gewinnen.
Zusammengefasst:
Der Vermieter muss die Reparatur veranlassen.
Kostet sie mehr als 100 Euro, trägt er die gesamten Kosten.
Ist keine Jahreshöchstgrenze vereinbart für diese Kleinreparaturen, ist die Klausel eh ungültig: Der Vermieter zahlt in jedem Fall alles.
Jede Reparatur mit Anfahrt kostet mehr als 100 Euro.
Für eine ordnungsgemäße Mietminderung muss der Vermieter Kenntnis vom Mangel haben, in Verzug gesetzt werden und die Mietminderung der Mieteinbuße angemessen sein.
Auf der sicheren Seite, aber wer macht das schon, zahlt man den geminderten Betrag auf ein Sperrkonto.
Ich hoffe,ich konnte auch ohne Paragraphen helfen
lg