Briefe verbieten?

Hallo, mal eine kurze Frage. Frau ist schwanger von einem verheirateten Mann. Die Affäre ist beendet. Sie hat dem Mann per Post die Ultraschallbilder zukommen lassen ohne irgendwelche Kommentare. Frau erhält Post vom Anwalt des Mannes, sie möge jegliche Post unterlassen oder dem Anwalt zusenden. Besteht hier eine Rechtsgrundlage zwecks Belästigung, Stalking oder ähnlichem? Vielen Dank für eure Antworten.

Hallo,

ja …§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB Unterlassung
dazu wurde die Frau durch den Anwalt rechtswirksam aufgefordert…eine Zuwiederhandlung wäre dann nach § 238 StGB sogar Strafbewehrt…

Hallo,

ja …§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB Unterlassung
dazu wurde die Frau durch den Anwalt rechtswirksam
aufgefordert…eine Zuwiederhandlung wäre dann nach § 238
StGB sogar Strafbewehrt…

ich darf zitieren:
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Frage: könnte man noch mehr daneben liegen?

Ich denke, nein.

C.

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Kannst du das bitte ausführlicher erklären, exc.? Wer liegt in diesem Fall daneben?

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Hallo,

dann erhelle uns doch einmal mit deiner Weisheit…

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Hallo Frau Ratlos,

mit „daneben liegen“ meint exc das Zitat des § 1004 BGB durch Frank Müller - und liegt damit eben komplett daneben.

Nach allgemeiner Auffassung kann der zum Schutz des Eigentums entwickelte § 1004 BGB auch auf andere „absolute Rechte“ wie unter anderem das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes angewandt werden. Der „quasinegatorische Unterlassungsanspruch“ greift immer dann, wenn eine Störung des absoluten Rechts zu befürchten ist. Derjenige, der eine Schädigung befürchtet soll nicht darauf verwiesen werden, zu warten bis die Schädigung eintritt, um dann Schadenersatz zu fordern.

Im konkreten Fall müsste entschieden werden, welches absolute Recht des den außerehelichen Beischlaf Frönenden potentiell gefährdet ist, um beurteilen zu können, ob die Unterlassungsaufforderung des Rechtsanwaltes gerechtfertigt ist.
Ob die Zusendung von Bildern der Frucht des außerehelichen Beischlafes ohne Kommentar schon einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, vermag ich nicht zu beurteilen. Hier dürfte wohl nur die Auswertung einer Vielzahl einschlägiger Urteile weiter helfen oder möglicherweise ein Spezialkommentar.

Es empfiehlt sich für die Mutter des werdenden Kindes in dem Fall wohl, selbst einen Anwalt aufzusuchen.

Gruß

Ewurscht

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dann erhelle uns doch einmal mit deiner Weisheit…

Ach, laß nur. Daß Du immer richtig liegst, hast Du ja hinreichend bewiesen.

C.

Und wer kann hier einen Spezialkommentar abgeben?
Die Kindesmutter hat nur zum Wohle des Kindes gehandelt.

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Ich bin trotzdem an einer Antwort von dir interessiert, exc.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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Die Kindesmutter hat nur zum Wohle des Kindes gehandelt.

Inwiefern kann die kommentarlose Zusendung von Ultraschallbildern dem Wohl des Kindes dienen? Auf welche Reaktion des Mannes hatte die Frau denn gehofft?
Ist ein Gespräch zur Klärung der Situation nicht möglich?

Gruß
Kreszenz

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Guten Tag,

Die Klärung dieser Fragen stehen hier nicht zur Debatte. Die Reaktion des Kindesvaters auch eindeutig, nicht gesprächsbereit. Kein Interesse an dem Kind…

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Hallo,

Die Klärung dieser Fragen stehen hier nicht zur Debatte. Die
Reaktion des Kindesvaters auch eindeutig, nicht
gesprächsbereit. Kein Interesse an dem Kind…

geht es denn nicht um die Feststellung bzw. Anerkennung der Vaterschaft (für die es ja ein gesetzliches Prozedere gibt)?

Ich fragte nicht aus Neugier, sondern weil ich verstehen möchte, warum die Kindsmutter diesen Weg mit den Bildern gewählt hat (der jetzt möglicherweise zu einem Problem für sie wird).

Gruß
Kreszenz

mit „daneben liegen“ meint exc das Zitat des § 1004 BGB durch
Frank Müller - und liegt damit eben komplett daneben.
Nach allgemeiner Auffassung kann der zum Schutz des Eigentums
entwickelte § 1004 BGB auch auf andere „absolute Rechte“ wie
unter anderem das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Grundgesetzes angewandt werden.

Das ist mir bekannt, aber selbst bei weitester Auslegung ist 1004 BGB bei der bloßen Zusendung eines Umschlages sowie der enthaltenden Bilder mit Sicherheit nicht einschlägig.

Daß 1004 BGB im Umfeld des Stalkings schon einmal auftaucht, ist unbestritten (und wohl auch unserem Herrn M. aufgefallen), aber hier… niemals.

C.

Guten Tag,

Korrekt, nach Geburt des Kindes greift das Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung.
Der KV ging davon aus, dass die KM abtreibt. Vielleicht wäre es besser gewesen, den KV nach 9 Monaten das Überraschungsei zu überreichen…

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Hallo,

Der KV ging davon aus, dass die KM abtreibt. Vielleicht wäre
es besser gewesen, den KV nach 9 Monaten das Überraschungsei
zu überreichen…

also sollte die Zusendung der Bilder der Information des KV dienen, dass ein Schwangerschaftsabbruch nicht stattfindet? Die hätte er ja somit erhalten.

Im Ausgangsposting ist die Rede von Briefe n. Ist die Frage bezüglich des Anwaltsschreibens also so zu verstehen, dass die KM mehrfach Bilder schickte bzw. beabsichtigt(e), dies zu tun?

Vielleicht fiele es den Fachleuten mit dieser Information leichter, die Frage nach der Rechtsgrundlage (Stalking etc.) zu beantworten.

Gruß
Kreszenz

Hallo,

soweit bekannt ist, waren es zwei. Einer zum Zeitpunkt der Feststellung der Schwangerschaft und einer, als ein Abbruch nicht mehr möglich war.