Hallo Levay,
abgesehen davon, dass das doch wohl mit unverhältnismäßigen
Kosten verbunden sein dürfte
och, so teuer ist das gar nicht:
http://www.ra-kotz.de/gerichtsvollzieher.htm
, ist zum Ausgangsfall doch wohl
kein Unterschied:
doch sogar einen ziemlich großen.
damit wird nur bewiesen, dass etwas zugestellt wurde, aber
nicht, was drinsteht, oder meinst du, dass man dem GVZ den
Brief offen übergeben soll?
Ja, genau das. Dann kann der Schuldner sich nicht damit herausreden nichts oder gar nur ein leeres Blatt erhalten zu haben.
http://www.answer24.de/article/Die_sichere_Zustellun…
Allerdings denke ich schon, dass auch ein Einschreiben mit
Rückschein gewisse Beweiskraft hat, denn warum in aller Welt
sollte jemand einem anderen ein leeres Blatt schicken, wenn er
eine Darlehensforderung hat?
Wer etwas will, muß das auch beweisen können. Lies den Link, dort werden auch entsprechende Urteile aufgefhührt.
Was hältst du (zusätzlich) von einem Fax oder einer e-mail? In
beiden Fällen weiß man sowohl wann es gesendet wurde und was
gesendet wurde.
Wird aber nicht immer gerichtlich anerkannt.
Oder natürlich: persönlich abgeben und den Empfänger auf einer
Kopie des Schreibens den Erhalt bestätigen lassen.
Ja, wenn er das macht wäre das ok, blöd wäre es aber, wenn er einfach die Tür vor der Nase zuschlägt.
Gruß
Tina