Wenn ein Mitteilungsschreiben der Partei X
„An alle Mitglieder der Partei X“ gerichtet ist,
wäre dann eine Veröffentlichung dieses Schreibens, ohne die Partei X zu fragen, eine Verletzung des Briefgeheimnisses oder einer anderen ähnlichen Bestimmung?
Wenn ein Mitteilungsschreiben der Partei X
„An alle Mitglieder der Partei X“ gerichtet ist,
wäre dann eine Veröffentlichung dieses Schreibens, ohne die
Partei X zu fragen, eine Verletzung des Briefgeheimnisses oder
einer anderen ähnlichen Bestimmung?
202 I Nr.1 stgb stellt nicht auf die tatsächliche kenntnisnahme oder veröffentlichung des inhalts ab, sondern dass der brief/schriftstück unbefugt geöffnet wurde.
es wäre also interessant, in welcher form die nachricht an die parteimitglieder erging (z.b. verschlossener Brief)
a.
202 I Nr.1 stgb stellt nicht auf die tatsächliche
kenntnisnahme oder veröffentlichung des inhalts ab, sondern
dass der brief/schriftstück unbefugt geöffnet wurde.es wäre also interessant, in welcher form die nachricht an die
parteimitglieder erging (z.b. verschlossener Brief)a.
Besten Dank für diesen Hinweis.
Ich gehe davon aus, dass ein ja befugtes Parteimitglied das Rundschreiben öffnete und anschließend den Inhalt zur beliebigen Verwendung an einen Dritten (z.B. die Presse) weitergab. Dürfte dann die Presse aus dem Rundschreiben in ihrem Organ zitieren?
Hallo
Ich gehe davon aus, dass ein ja befugtes Parteimitglied das Rundschreiben öffnete und anschließend den Inhalt zur beliebigen Verwendung an einen Dritten (z.B. die Presse) weitergab. Dürfte dann die Presse aus dem Rundschreiben in ihrem Organ zitieren?
Meiner Meinung hätte das nichts mit Briefgeheimnis zu tun. Das wäre ja so, als wenn ich einen geheimen Brief von meiner besten Freundin bekäme, diesen dann lesen und anschließend an DIE Zeitung weitergeben würde.
Wenn DIE Zeitung den dann veröffentlichen würde, das wäre dann wohl der Normalfall (falls meine beste Freundin berühmt wäre). Den Vertrauensbruch hätte ich begangen, nicht DIE Zeitung. Aber gesetzlich verboten wäre so ein Vertrauensbruch wohl auch nicht.
Viele Grüße
Wenn DIE Zeitung den dann veröffentlichen würde, das wäre dann
wohl der Normalfall (falls meine beste Freundin berühmt wäre).
Den Vertrauensbruch hätte ich begangen, nicht DIE Zeitung.
Aber gesetzlich verboten wäre so ein Vertrauensbruch wohl auch
nicht.
das briefgeheimnis pönalisiert nicht die veröffentlichung an die zeit, die super illu oder die bild. im übrigen liegt nicht nur ein „vertrauensbruch“ vor, sondern ein eingriff in das briefgeheimnis (10 GG), das § 202 stgb gerade schützen will.
es geht also allein um das unbefugte öffnen. wird auch der brief der „besten freundin“ gegen ihren willen von ihrem „besten freund“ geöffnet, dann ist der objektive tatbestand erfüllt. auch zwischen besten freunden besteht eine geheimsphäre, die der andere nicht überschreiten darf.
wird also das parteirundschreiben unbefugt geöffnet, dann ist damit der tatbestand erfüllt. die kenntnisnahme ist für § 202 I Nr.1 stgb nicht erforderlich. und die weiterveröffentlichung ist mA nur für ein weiteres zivilrechtliches vorgehen „hilfreich“.
a.