Briefgeheimnis

Hallo allesamt,

eine deutsche Behörde verschickt einen Brief mit der Anschrift

Hauptstrasse 4
Hauptstrasse 4
00000 X-Stadt

und der Postbote schmeisst diesen Brief in den Postkasten von Herrn N (der Hauptstrasse 4 wohnt). Herr N öffnet den Brief, findet heraus, dass er nicht für ihn bestimmt ist und wirft ihn beim Vermieter ein.

Frage:
Wer ist rechtlich als Empfänger eines derart addressierten Briefes anzusehen?

Hat Herr N das Briefgeheimnis verletzt?

Gruß
Norsemanna

Hallo allesamt,

Dir auch

eine deutsche Behörde verschickt einen Brief mit der Anschrift

Hauptstrasse 4
Hauptstrasse 4
00000 X-Stadt

Es fehlt also der Vorname und Nachname auf dem Briefumschlag, korrekt?

und der Postbote schmeisst diesen Brief in den Postkasten von
Herrn N (der Hauptstrasse 4 wohnt). Herr N öffnet den Brief,
findet heraus, dass er nicht für ihn bestimmt ist und wirft
ihn beim Vermieter ein.

Unbedingt mit Umschlag einwerfen, damit man sehen kann, dass der Adressat auf dem Umschlag fehlte. Besser persönlich abgeben, sonst könnte derjenige dem Umschlag wegwerfen und behaupten der Name hätte drauf gestanden.

Frage:
Wer ist rechtlich als Empfänger eines derart addressierten
Briefes anzusehen?

Der Empfänger ist natürlich der, an den der Brief gerichtet ist und wahrscheinlich auf dem Briefkopf im inneren des Briefes steht.

Hat Herr N das Briefgeheimnis verletzt?

Nein, da Herr N nicht den Röntgenblick hat kann er nicht in den ungeöffneten Brief hinein sehen um den Adressaten fest stellen zu können.
Wenn ein Brief in meinem Briefkasten ist und kein Name auf dem Umschlag steht darf ich davon ausgehen, dass dieser an mich gerichtet ist und ihn öffnen.

Nach Feststellung des richtigen Adressaten muss der Brief natürlich schnellst möglich korrekt zugestellt werden.

Gruß
Norsemanna

Gruß zurück

Hallo,

worauf zielt die Frage nach dem „Empfänger“ ab? Typischerweise ist Empfänger der, der im Adressfeld genannt ist, wenn das nicht eindeutig ist, der, für den der Brief bestimmt ist.

Was die Strafbarkeit angeht, gilt:
http://dejure.org/gesetze/StGB/202.html

Der Täter muss einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnen. Die Tathandlungen des § 202 sind nur vorsätzlich begehbar, wobei bedingter Vorsatz grundsätzlich genügt.

Wird beim Öffnen eines Briefes nicht bemerkt, dass dieser für einen anderen Empfänger bestimmt ist, liegt ein Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1) vor; der Öffnende bleibt straflos, da fahrlässiges Handeln von § 202 nicht erfasst wird.

VG
EK

der Öffnende bleibt
straflos, da fahrlässiges Handeln von § 202 nicht erfasst
wird.

Kann man hier wirklich von ‚Fahrlässigkeit‘ sprechen? Das würde doch eine Sorgfaltspflicht beim Öffnen der Post aus dem eigenen Briefkasten voraussetzen bzw. die Zumutbarkeit, den Inhalt des eigenen Briefkastens regelmäßig auf verkehrt eingeworfene Sendungen prüfen zu müssen.

Gruß

Hallo,

es ging mir nicht darum, das Verhalten als fahrlässig einzustufen, da das für den Fall unerheblich ist. Fahrlässigkeit war nur in Abgrenzung von Vorsatz gemeint, alles was nicht vorsätzlich ist, ist straflos.

VG
EK

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Howdy Safrael,

Es fehlt also der Vorname und Nachname auf dem Briefumschlag,
korrekt? … und wahrscheinlich auf dem Briefkopf im inneren des
Briefes steht.

ja, es würde der Name fehlen, sowohl im Adressfeld, als auch in dem gesamten Schreiben. Nur am Inhalt des Briefes (Ankündigung einer Abwasserreform mit Aufforderung zur diesbezüglichen Klassifizierung des eigenen Grundbesitzes/Grundstückes) könnte man ableiten, an wen er eigentlich gehen sollte.

Gruss
Norsemanna

nicht unbedingt. =)
*klugsch. modus an*
§14 StGB: Strafbar ist nur vorsätzliches handeln, wenn nicht das gesetz fahrlässiges handeln ausdrücklich mit strafe bedroht.
*klugsch. modus aus*

aber du hast schon recht. von vorsatz kann hier nicht die rede sein, da vorsatz wissen und wollen der tat ist. es kam ihn ja nicht drauf an, das briefgeheimnis zu verletzen…

Hallo,

*klugsch. modus an*

das ist wirklich Klugscheisserei, weil der Kontext der Aussage eindeutig war, wenn man nicht nach der Suche nach einer „Herr Lehrer, ich weiß was“-Gelegenheit ist. Ich darf zitieren:
_Was die Strafbarkeit angeht, gilt:
http://dejure.org/gesetze/StGB/202.html

Der Täter muss einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnen. Die Tathandlungen des § 202 sind nur vorsätzlich begehbar, wobei bedingter Vorsatz grundsätzlich genügt._

Es ging also um § 202 BGB und der kennt die Fahrlässigkeit eben nicht, von daher ist dieser Einwurf

§14 StGB: Strafbar ist nur vorsätzliches handeln, wenn nicht
das gesetz fahrlässiges handeln ausdrücklich mit strafe
bedroht.
*klugsch. modus aus*

nicht nur klugscheissend, sondern auch überflüssig und Fehl am Platze.

Gruß
C.