Briefgeheimnis bei Mails an Arbeitskollegen

Ich kann mich nur @anon40760011 anschließen und dir empfehlen, das Urteil zu lesen.

„Die unbefugte Fixierung oder Veröffentlichung von vertraulichen Aufzeichnungen - dazu gehört auch eine E-Mail, die nur an einen bestimmten abgegrenzten Personenkreis übersandt wird - tangiert das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, denn der Einzelne hat ein grundsätzliches Recht darauf, nicht den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein und selbst zu bestimmen, ob er Äußerungen z.B. nur einem Gesprächspartner, einem bestimmten Adressatenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. In welchem Umfang der Einzelne berechtigterweise davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein, lässt sich aber nur unter Berücksichtigung der konkreten Situation und damit unter Einbeziehung des eigenen Verhaltens des Betroffenen beurteilen.

Grundsätzlich bedeutet bei Juristen übrigens etwas anderes als allgemeinsprachlich:

Grußm
Max

Eine Weiterleitung an den Vorgesetzten sehe ich auch recht weit weg von einer "Veröffentlichung ".
Dazu gehört doch, dass einer unbestimmten Vielzahl von Menschen die Gelegenheit gegeben wird, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.

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