Fritz kauft bei eBay eine Briefmarkensammlung und läßt die wertvollen Stücke bei einem Prüfer prüfen, der einige (aber nicht alle) als falsch prüft. Fritz reklamiert beim Verkäufer. Der hat beim Verkauf oben in den Kategorie Echtheit angegeben „echt“ aber im weiteren Verkauf geschrieben die übliche Floskel: privatverkauf einer Gebrauchtware, ohne Garantie ohne Rücknahme und beruft sich jetzt darauf, das er nach bestem wissen und Gewissen die Marken für echt gehalten habe. Ausserdem habe er keine Prüfgarantie eingeräumt (wie es üblich sei) und bei Sammlungen könne man ohnehin nicht einzelne Stücke herauspicken. Was hat nun vorrang, die angegebene Echtheit oder der Ausschluß von Garantie bzw. Gewährleistung? Muß der VK euere Meinung nach die Marken zurücknehmen?
Kann mir jemand allgemein was zum rechtlichen Status von gefälschten Briefmarken sagen?
Danke für Antworten
Ich würde als Laie sagen: Verborgener Mangel und Falsche Beschreibung.
Bei genügendem Wert der Sammlung Rechtsanwalt einschalten!
Mike
Hallo,
wie die genaue rechtliche Lage ist, kann ich leider auch nicht sagen. Ein Problem denke ich, ist die Beweislage. Da es ja bekannterweise mehr von diesen kleinen Bildchen gibt, ist es denke ich sehr schwer zu beweisen, dass genau diese speziellen „falschen“ Marken von dem Verkäufer kommmen.
LG
Sabine
Hallo,
ohne die genaue Beschreibung des Artikels zu kennen, denke ich, dass man das Urteil des BGH vom 13.02.1980 Az.: VIII ZR 26/79
analog anwenden könnte:
"Leitsatz
(Zum Haftungsausschluß bei Kunstauktionen)
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Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Katalogbeschreibungen für eine Kunstauktion als Eigenschaftszusicherungen anzusehen sind.
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Bei Kunstauktionen kann der Versteigerer ein Wandlungsrecht des Ersteigerers grundsätzlich auch für den Fall der Fälschung formularmäßig ausschließen; ein Berufen auf diesen Haftungsausschluß ist ihm jedoch dann verwehrt, wenn er seine Verpflichtung, in zumutbarem Umfang das Kunstwerk auf seine Echtheit zu überprüfen, verletzt hat.
Orientierungssatz
(Katalogbeschreibung als Eigenschaftszusicherung?)
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Ohne besondere zusätzliche Anhaltspunkte kann der Bieter grundsätzlich nicht damit rechnen, daß der Auktionator mit einer einfachen Beschreibung im Auktionskatalog, die sich regelmäßig in einer Darstellung des zum Verkauf angebotenen Gegenstands und seiner zeitlichen und räumlichen Einordnung erschöpft, eine Garantie für die Echtheit des Gegenstands übernehmen will, so daß regelmäßig in einer Katalogbeschreibung keine Eigenschaftszusicherung zu sehen ist.
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Eine stillschweigende Eigenschaftszusicherung liegt nur dann vor, wenn aus der Sicht des Empfängers, wenn die Beschreibung und Erklärung hinreichend deutlich erkennen läßt, daß der Verkäufer eine über die normale Haftung hinausgehende besondere Gewähr zu übernehmen bereit ist (Vergleiche BGH, 1975-01-15, VIII ZR 80/73, BGHZ 63, 369)."
(Quelle: Juris)
Die Frage ist also, inwieweit das Auktionsangebot in der Bucht auch eine Eigenschaftzusicherung darstellt.
Ich glaube, der Käufer hat bei diesem Urteil „schlechte Karten“.
Gruss
Iru