gibt es eine gesetzliche Vorschrift, dass Briefe im Umschlag in den Briefkasten eingeworfen werden müssen?
Beispiel:
Firma Müller schreibt einen Brief an
Herrn Peter Maier
Maierstr. 10
12345 Maierstadt
Ein Mitarbeiter der Firma wirft den Brief ohne Umschlag und ungefaltet in den Briefkasten. Verstößt die Firma Müller gegen eine gesetzliche Vorschrift? Wenn ja, welche?
gibt es eine gesetzliche Vorschrift, dass Briefe im Umschlag
in den Briefkasten eingeworfen werden müssen?
Nein.
Es gibt aber die AGB der Post (http://www.deutschepost.de//mlm.nf/dpag/images/downl…), in der findet man:
„Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Größe,Format und Gewicht
usw.) oder in sonstiger Weise nicht den in Abschnitt 1 Abs.2 genannten Bedingungen oder
diesen AGB,so steht es der Deutschen Post frei,
1.die Annahme der Sendung zu verweigern oder…“. Dort wird verwiesen auf: „Ergänzend zu diesen AGB gelten das Verzeichnis „Leistungen und Preise“…“. Und dort (http://www.deutschepost.de//mlm.nf/dpag/images/p/pro…) findet man dann eine Beschreibung dessen, was man unter einem Brief zu verstehen hat. Unter anderem steht dort auf Seite 14: „Standardbriefe müssen so beschaffen sein, dass sie sich maschinell verarbeiten lassen (siehe Hinweis ➔Seite 15)“. Das dürfte ein Briefbogen ohne Umschlag wohl eher nicht erfüllen.
Aber, wie oben zitiert, die Post darf, nicht muss sich weigern, das Ding zu transportieren.
Übrigens gilt für nicht freigemachte Sendungen (siehe erster Link, AGB): „Mitarbeiter der Deutschen Post und sonstige Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt,Beförderungsverträge über Sendungen zu schließen,die ausgeschlossene Güter enthalten: … Sendungen,die nicht oder nicht ausreichend freigemacht sind und in der Absicht eingeliefert werden,die Beförderungsleistung ohne Zahlung der dafür geschuldeten Vergütung zu erschleichen.“
Gruß
loderunner (ianal)
Trotzdem kann es doch sein, dass er den ungefalteten und
uneingeschlagenen Brief dennoch mit einer Briefmarke versehen
hat, oder?
Aber sicher kann das sein. Und manchmal funktioniert sowas vielleicht sogar, je nach Laune des jeweiligen Bearbeiters. Ich habe auch schon mal einen Bierdeckel mit Gruß, Marke und Adresse versehen. Kam einwandfrei an. Ist aber auch schon einige Jahre her.
Heute wird das so wohl eher nicht mehr klappen.
Gruß
loderunner
Ein Mitarbeiter der Firma wirft den Brief ohne Umschlag und ungefaltet in den Briefkasten. Verstößt die Firma Müller gegen eine gesetzliche Vorschrift? Wenn ja, welche?
Wenn in dem Brief irgendwelche Firmengeheimnisse standen, verstößt er wahrscheinlich wohl gegen eine Vorschrift, weiß aber nicht, wie die heißt. Jedenfalls darf der Mitarbeiter nicht einfach die internen Vorgänge öffentlich zugänglich machen. Wobei natürlich zu berücksichtigen wäre, dass die Mitarbeiter der Post dem Briefgeheimnis verpflichtet sind und nicht weitersagen dürften, was im Brief steht.
Wenn der Brief gefaltet gewesen und so irgendwie mit Tesafilm o.ä. fixiert worden und ferner mit einer Briefmarke versehen gewesen wäre, hätte die Post kein Problem mit dem Brief. Es gibt etliche Firmen, die ihre Werbepost so ähnlich verschickt.
Ein ungefalteter Brief ginge evtl. auch, aber da müsste natürlich mehr Porto (1,45) drauf, weil der ja größer ist.
In Abs. 2 findet sich z.B. ein Zurückweisungsrecht, wenn die Sendung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstösst. Das wären z.B. Geschäftsgeheimnisse oder Datenschutzrelevante Aspekte.
Ausserdem kann u.U. der Inhalt (hier also die Information auf dem Blatt) beim Versand beschädigt werden, wenn der „Restbrief“ nass oder verschmutzt wird. Auch dann darf die Post die Beförderung verweigern.
Als Drittes fällt mir ein, dass sich der „Zettel“ entfalten könnte und dann natürlich nicht mehr mit 55 ct. frankiert werden kann
Ganz grundsätzlich halte ich es für möglich, dass so eine Sendung, so denn „vernünftig frankiert“, durchaus eine ganz gute Chance auf Zustellung hat. Am fehlenden Umschlag wird es dann jedenfalls liegen (die Antwortformulare von Payback z.B. bestehen auch nur aus einem Falt-Couvert), sondern eher an den o.g. „Folgen“.
Wobei natürlich zu berücksichtigen wäre, dass die
Mitarbeiter der Post dem Briefgeheimnis verpflichtet sind und
nicht weitersagen dürften, was im Brief steht.
In Abs. 2 findet sich z.B. ein Zurückweisungsrecht, wenn die
Sendung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot
verstösst. Das wären z.B. Geschäftsgeheimnisse oder
Datenschutzrelevante Aspekte.
demnach müsste die Post auch Postkarten zurückweisen, deren Inhalt „gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstösst“.
Sitzt da ein Censor, der das alles liest und bewertet?
Das wären z.B. Geschäftsgeheimnisse oder
Datenschutzrelevante Aspekte.
Kannst Du grad mal kurz darauf eingehen, seit wann die Post den Inhalt von Briefen kontrolliert? Und inwiefern ein Geschäftsgeheimnis rechtlichen Bestimmungen widerspricht?
Ausserdem kann u.U. der Inhalt (hier also die Information auf
dem Blatt) beim Versand beschädigt werden, wenn der
„Restbrief“ nass oder verschmutzt wird. Auch dann darf die
Post die Beförderung verweigern.
Und das ist bei einem normalen Brief oder einer Postkarte nicht der Fall?
Als Drittes fällt mir ein, dass sich der „Zettel“ entfalten
könnte und dann natürlich nicht mehr mit 55 ct. frankiert
werden kann
Und wer hat Dir gesagt, was für eine Marke verwendet wurde?
Ja, aber die Briefe sind bei der Post sozusagen unter Verschluss. Die Mitarbeiter der Post dürfen nichts weitersagen, was ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt wird.
Z. B. weiß doch der Briefträger, ob Herr X in der Y-Strasse regelmäßig Post vom Arbeitsgericht, und Herr Z vom Gerichtsvollzieher kriegt. Das darf er z. B. auch nicht weitersagen.
Hallo,
sicher sitzt da kein Zensor, allerdings hat bei einer Postkarte der Absender selbst sein Schutzinteresse am Inhalt aufgegeben bzw. offenkundig verneint. Bei einem vergessenen Umschlag lässt sich darauf wohl kaum so einfach schliessen.
Hallo,
sicher liest die Post nicht „jeden Brief“… bei einer Postkarte hat der Absender aber selbst sein Schutzinteresse am Inhalt in einem gewissen Rahmen aufgegeben bzw. offenkundig verneint. Bei einem vergessenen Umschlag lässt sich darauf wohl kaum so einfach schliessen. Zur Rechtsnorm siehe §203 StGB.
Zur Briefmarke: Wer hat *Dir* gesagt, dass in dem Brief überhaupt irgendwas steht, das mit den bisherigen Antworten zusammenpasst? Hier theorisieren alle ein wenig Ich hätte vielmehr den Einwand erwartet, dass die AGB der Post keine gesetzlichen Bestimmungen sind
Wenn du genauer hinschaust: der Artikel über das Briefgeheimnis verweist auf das für Postbedienstete geltende Postgeheimnis, http://dejure.org/gesetze/StGB/206.html. Und dort ist kieine Notwendigkeit des Verschließens der Postsendung genannt.
Also entweder hängst du dich hier unnötig an Spitzfindikeiten der Wortwahl Brief- versus Postgeheimnis auf (und klärst aber auch nicht über den Unterschied auf), oder du hast selbst nicht weit genug gelesen.
_(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[…]
(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche._
sicher sitzt da kein Zensor, allerdings hat bei einer
Postkarte der Absender selbst sein Schutzinteresse am Inhalt
aufgegeben bzw. offenkundig verneint. Bei einem vergessenen
Umschlag lässt sich darauf wohl kaum so einfach schliessen.
schöner Einwand, leider geht dieser aber völlig am Thema vorbei.
Du beziehst Dich au die AGB, in denen es heißt:
In Abs. 2 findet sich z.B. ein Zurückweisungsrecht, wenn die Sendung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstösst. Das wären z.B. Geschäftsgeheimnisse oder Datenschutzrelevante Aspekte.
Um diese Regelung anwenden zu können, müsste die Post also zumindest den Text von Postkarten lesen und kontrollieren.
Also entweder hängst du dich hier unnötig an Spitzfindikeiten
der Wortwahl Brief- versus Postgeheimnis auf (und klärst aber
auch nicht über den Unterschied auf), oder du hast selbst
nicht weit genug gelesen.
ich habe nicht weit genug gelesen. Im Unterschied zu Dir. Deshalb ziehe ich meinen Einwand komplett zurück und entschuldige mich: tut mir leid, ich hatte Unrecht.
Gruß
loderunner