Briefwahl?

Was passiert eigentlich mit Briefwahlstimmen, wenn der Wähler zwischen Stimmabgabe und Wahltag verstirbt?

Nichts weiter, die Stimme wird gezählt.

Die Briefwahl erlaubt ja die frühere Abstimmung als am Wahltag im Wahllokal.
Und der Briefwähler war ja zum Zeitpunkt der Briefwahlausfüllung noch am Leben, möchte man meinen und wird vom Wahlgesetz her einfach angenommen. Deshalb ist die Stimme gültig.

MfG
duck313

Hallo,
mach doch einfach mal als Wahlhelfer bei einer Briefwahl mit. Dann weisst Du, was passiert:

Zum Zeitpunkt des Versands werden die Melde-Daten des Wählers mit dem Wählerverzeichnis abgeglichen.

Kommt es nach dem Versand zum Tode, kommt es darauf an, ob die Wahlunterlagen schon zurückgesandt wurden und wie zeitnah der Tod und der Rückversand zur Wahl waren. Im Todesfall wird der mitversandte Wahlschein für ungültig erklärt und das im Wählerverzeichnis vermerkt (übrigens auch alle anderen Tote, schließlich könnte man mit „geerbten Wahlunterlagen“ immer noch im Wahllokal eine Stimme „fälschen“).

Am Tage der Auszählung erfolgt dann ein Abgleich der eingegangenen Wahlscheine mit den für ungültig erklärten Wahlscheinen eines bestimmten Briefwahlbezirks. Ist da ein solcher für ungültig erklärter bei, fliegt er mitsamt versiegeltem Stimmzettel raus, sonst nicht. Stirbt jemand also zu kurzfristig vor der Wahl, wird die Stimme noch gezählt, sonst ebend nicht.

Aber wie geschrieben: einfach mal als Wahlhelfer mitmachen! Gibt sogar Geld :wink:

Gruß vom
Schnabel

Dass Du das hohe Lied des Ehrenamtes (Wahlhelfer) anstimmst ist schön.
Ohne ihre Mithilfe geht gar nichts in unserer Demokratie.

Aber was Du da beschreibst ist ein anderer Fall. Ja, es können Wahlscheine nachträglich für ungültig erklärt werden. Die Wahlvorstände haben dann diese Info vorne im Wählerverzeichnis, wenn man den Namen nicht mehr durch Vermerk sperren konnte. Es bedeutet, sollte diese Person im Wahllokal auftauchen und wählen wollen so muss man sie zurückweisen.

Das sind aber nicht die Fälle des Todes vor dem Wahltag.

Im Bundeswahlgesetz ist in § 39 (5) klipp und klar geregelt, die Stimme bleibt auch dann gültig wenn der Briefwähler vor oder am Wahltag verstirbt.
Selbst in dem absoluten Sonderfall der zwischenzeitlichen Aberkennung des Wahlrechts (bei Straftat z.B.) bleibt die Stimme gültig.

mfG
duck313

Hallo,
nö, Du irrst leider. Der von Dir beschriebene Grundsatz schützt davor, einen Anspruch auf Anfechtung einer Wahl entstehen zu lassen, weil keine Stimmen kurzfristig Verstorbener mehr aussortiert werden können. Würde man das nicht so deutlich klarstellen (beachte das „klipp und klare“ „nicht“ im Original der Rechtsnorm ;-)) wäre jede Wahl, bei der ein Briefwähler zuvor verstarb, anfechtbar!

Ein Blick in die weiteren DVO erleichtert da ggf. das Verständnis. Im §23 der Bundeswahlordnung ist die Korrektur des Wählerverzeichnisses bei offensichtlichen Unrichtigkeiten jederzeit möglich. Eine solche offensichtliche Unrichtigkeit ist der Tod des Wählers vor dem Wahltag (das ergibt sich aus dem §14 (4) des BWahlG). Der Tod ist spätestens am Tag vor der Wahl festzustellen (§24 (1) BWO). Danach geht das nicht mehr und es ist rein praktisch nicht sichergestellt, dass die Nachricht des Todes etwaiger Briefwähler die Gemeinde noch rechtzeitig erreicht. Daher die Schutzklausel im §39 (5) BWahlG.

Gruß vom
Schnabel

Hallo Schnabeltasse,

wer irrt, bist leider Du.
Die Stimme eines nach Zurücksenden der Briefwahlunterlagen verstorbenen Wahlberechtigten bleibt gültig. § 39 Abs. 5 BWG ist durchaus so zu interpretieren, wie es Duck getan hat.
Das sieht zumindest der Bundeswahlleiter so:
https://www.bundeswahlleiter.de/service/glossar/t/tod-waehler.html

Der Tod wird zwar im Wahlverzeichnis vermerkt, aber die Streichung erfolgt in diesem Fall erst bei künftigen Wahlen.

&Tschüß
Wolfgang

HAllo,
ich kann das Deiner Quelle nicht entnehmen. Nochmal: ich bestreite die genannte Rechtsquelle nicht, sie ist jedoch anders auszulegen, siehe Korrektur des Wählerverzeichnisses in der BWO.

Gruß vom
Schnabel