Diesen Eindruck hatte ich eher von Dir. Du hast in dieser Diskussion kein einziges Mal Fakten zum Fall geliefert und Quellen schon gar nicht. Thema beendet.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Diesen Eindruck hatte ich eher von Dir. Du hast in dieser Diskussion kein einziges Mal Fakten zum Fall geliefert und Quellen schon gar nicht. Thema beendet.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo!
Diesen Eindruck hatte ich eher von Dir. Du hast in dieser
Diskussion kein einziges Mal Fakten zum Fall geliefert und
Quellen schon gar nicht. Thema beendet.
Einmal antworte ich doch noch: zur Ausgangsfrage selbst habe ich deswegen nichts gesagt, da ich sie nicht beantworten kann. Ich weiß nicht wie es mit der Vollstreckung einer Entscheidung eines italienischen Strafgerichtes in Deutschland aussieht, jedenfalls nicht auswendig - ganz einfach ist das - und deswegen sage ich nichts dazu.
Ich habe es jedenfalls nicht notwendig, Unwissen als Wissen zu verkaufen, Unsinn zu schreiben und die Leute durch Falschinformationen zu täuschen. Was ich weiß ist, dass man von einem nationalen Gericht keine Revision an den EuGH erheben kann. Das gehört nämlich zum Allgemeinwissen eines jeden in der EU ausgebildeten Juristen und steht wie gesagt im EG-Vertrag und im übrigen auch in den von dir genannten Links. Wer lesen kann, ist also klar im Vorteil.
Gruß
Tom
Es ist schon traurig, dass jemand, der sich als Jurist ausgibt keine Quellen angeben kann. Dann nenn mir doch mal ein Gericht, welches Überprüfungen vornimmt, ob nationales Recht gegen EU-Recht verstösst oder nicht.
Bisher kam von Dir diesbezüglich überhaupt nichts.
Deine Beiträge auf jeden Fall haben dem Verfasser des Ausgangsthread auf jeden Fall nicht weitergeholfen.
Hallo!
Es ist schon traurig, dass jemand, der sich als Jurist ausgibt
keine Quellen angeben kann.
Das hab ich doch wohl. Es steht im EG-Vertrag, wer lesen kann ist also klar im Vorteil. Ich hab das schon öfters gelesen, vielleicht solltest du das auch einmal tun. Außerdem steht das, was ich gesagt habe in den von dir genannten Links.
Dann nenn mir doch mal ein
Gericht, welches Überprüfungen vornimmt, ob nationales Recht
gegen EU-Recht verstösst oder nicht.
Alle (!) Behörden, die mit der Vollziehung beauftragt sind haben den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts zu beachten und daher das nationale Recht auf Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht zu überprüfen und gegebenenfalls das nationale Recht unangewendet zu lassen. Da du meinst dich auszukennen, dürfte das jetzt aber keine Überraschung sein oder?
Es ist ja schon Unsinn, das (gar nicht mehr anwendbare) EuGVÜ im Zusammenhang mit der Anerkennung von Strafgerichtsentscheidungen anzuführen und es ist noch mehr Unsinn, den EuGH als allgemeine Revisionsinstanz zu bezeichnen.
Aber es kommt noch besser: im Strafrecht hat die Europäische Gemeinschaft kaum eine Kompetenz. Die Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen ist nämlich Angelegenheit der EU (dritte Säule), nicht der EG oder der EURATOM. Also wenn es hier Rechtsnormen der EU geben sollte, dann handelt es sich gar nicht um Gemeinschaftsrecht, sondern um EU Recht im engeren Sinne. Was schließen wir daraus? Erstens: wenn es hier eine EU-rechtliche Norm im engeren Sinn gäbe, dann hätte diese keinen Anwendungsvorrang, da sie kein Gemeinschaftsrecht ist. Zweitens: der EuGH ist zur Auslegung von EU - Recht im engeren Sinne zumindest allgemein nicht (!) zuständig, sondern nur zur Auslegung von EG und EURATOM Recht (siehe Art. 46 EU-Vertrag). Überrascht? Es ist also nicht nur falsch, was du geschrieben hast, sondern zeugt auch von gänzlicher Unkenntnis des Europarechts.
Bisher kam von Dir diesbezüglich überhaupt nichts.
Deine Beiträge auf jeden Fall haben dem Verfasser des
Ausgangsthread auf jeden Fall nicht weitergeholfen.
Ich hab das auch nicht behauptet, sondern nur, dass du die Leute hier in die Irre führst.
Gruß
Tom
Hallo Tom,
Was bedeutet dann in dem von charon angegebenen link „steht auch den Bürgern offen“ ??
Könntest Du das etwas ausführen?
http://www.bpb.de/themen/4V2TIZ,0,0,Der_Europ%E4isch…
„…Vor dem EuGH, der auch den Bürgern der EU offen steht, können Rechtsstreitigkeiten in sechs verschiedenen Verfahrensarten ausgetragen werden: Vertragsverletzungsverfahren, Nichtigkeitsklagen, Untätigkeitsklagen, Schadenersatzklagen, Vorabentscheidungen und Revisionsverfahren…“
Zum Thema selbst ist evtl. folgendes interessant:
http://www.jurpc.de/aufsatz/20040258.htm
" Kürzlich hat das Europäische Parlament eine neue Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004, Online-Fundstelle der berichtigten Fassung: http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_19… verabschiedet…"
„… Die Mitgliedstaaten können andere, den besonderen Umständen angemessene Zusatzmaßnahmen, einschließlich öffentlichkeitswirksamer Anzeigen, vorsehen. Unbeschadet der in dieser Richtlinie vorgesehenen zivil- und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe können die Mitgliedstaaten in Fällen von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums andere angemessene Sanktionen vorsehen. Die Sanktionierung der Produktpiraterie mit Haft- und Geldstrafen wurde nicht festgelegt, weil Zweifel bestehen, ob strafrechtliche Regelungen Gegenstand einer Binnenmarktregelung sein können…“
Viele Grüße
Peter
Hallo!
Es ist schon traurig, dass jemand, der sich als Jurist ausgibt
keine Quellen angeben kann.Das hab ich doch wohl. Es steht im EG-Vertrag, wer lesen kann
ist also klar im Vorteil. Ich hab das schon öfters gelesen,
vielleicht solltest du das auch einmal tun. Außerdem steht
das, was ich gesagt habe in den von dir genannten Links.
Ein Jurist sollte eine Quelle schon genauer angeben können als lapidar „steht im EG-Vetrag“. Die genaue Stelle sollte man schon angeben können, ggf. diese Passage zitieren. Sonst wirkt man unglaubwürdig.
Hallo!
Ein Jurist sollte eine Quelle schon genauer angeben können als
lapidar „steht im EG-Vetrag“. Die genaue Stelle sollte man
schon angeben können, ggf. diese Passage zitieren. Sonst wirkt
man unglaubwürdig.
Art. 220ff EGV
Gruß
Tom
Hallo!
Was bedeutet dann in dem von charon angegebenen link „steht
auch den Bürgern offen“ ??
Könntest Du das etwas ausführen?
Ich finde die Formulierung etwas merkwürdig, weil nicht klar hervorgeht, was damit gemeint ist. Ich denke, dass damit gemeint ist, dass Verhandlungen öffentlich sind oder so. Vielleicht ist auch der Fall gemeint, dass Bürger in bestimmten Fällen z.B. eine Nichtigkeitsklage gegen Rechtsakte eines Gemeinschaftsorganes erheben können (wobei diese zunächst an das EuG 1. Instanz geht und gegen dessen Urteil die Revision an den EuGH zulässig ist). Es gibt ja Fälle, wo man sich als Bürger an den EuG und den EuGH wenden kann, es gibt aber niemals einen Instanzenzug von einem nationalen Gericht zum EuGH.
Gruß
Tom
Hallo!
Sorry, das ist nicht ganz richtig. Der EuGH gewährt den Unionsbürger mehr als nur die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen.
Auf der Homepage des EuGH heisst es:
Der EuGH kann von einem Mitgliedstaat, einem Organ der EU sowie von unmittelbar und individuell betroffenen natürlichen und juristischen Personen angerufen werden. Jede Bürgerin und jede Bürger kann sich also an den EuGH wenden.
und bevor das jetzt wieder Nörgelei ala „da steht das ja gar nicht so drin“ gibt:
In http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/eur/1823 sind die Verfahren mal (mit Normen!) aufgelistet. Klagen gegen Entscheidungen deutscher Gerichte gibt es nicht. Man wendet sich dort in den Verfahren immer gegen den angegriffenen Akt. Die Ausschöpfung des nationalen Rechtsweges ist lediglich eine Zulässigkeitsvoraussetzungen. Die Vorentscheidungen werden dort jedoch nicht inhaltlich überprüft.
Matze
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo!
Der EuGH kann von einem Mitgliedstaat, einem Organ der EU
sowie von unmittelbar und individuell betroffenen natürlichen
und juristischen Personen angerufen werden. Jede Bürgerin und
jede Bürger kann sich also an den EuGH wenden.
Ja eh, da sagt ja niemand etwas anderes. Aber gegen ein Urteil eines nationalen Gerichts kannst du keine Revision an den EuGH erheben, auch das steht auf der Homepage des EuGH. Aber wie ich schon sagte: Man sollte lesen können.
Im Übrigen werde ich jetzt die Diskussion lassen, da du entweder absichtlich oder unabsichtlich die Wahrheit nicht zur Kenntnis nehmen möchtest. Ich lasse dir auch gerne das letzte Wort, denn außer dir hat hier ohnehin schon jeder verstanden, dass du dich nicht auskennst und zum Ausgleich dafür auch noch unbelehrbar bist.
Gruß
Tom
Sachlichkeit Fehlanzeige
Ja eh, da sagt ja niemand etwas anderes. Aber gegen ein Urteil
eines nationalen Gerichts kannst du keine Revision an den EuGH
erheben, auch das steht auf der Homepage des EuGH. Aber wie
ich schon sagte: Man sollte lesen können.Im Übrigen werde ich jetzt die Diskussion lassen, da du
entweder absichtlich oder unabsichtlich die Wahrheit nicht zur
Kenntnis nehmen möchtest. Ich lasse dir auch gerne das letzte
Wort, denn außer dir hat hier ohnehin schon jeder verstanden,
dass du dich nicht auskennst und zum Ausgleich dafür auch noch
unbelehrbar bist.Gruß
Tom
Dein Beitrag zeigt einmal mehr, dass Du lieber auf Verbalattacken und Diffamierung baust anstatt mit Sachlichkeit an das Thema heranzugehen.
Es ist vielleicht nicht vorgesehen, direkt Revision an den EuGH zu erheben, wohl aber indirekt über das nationale Verfahren, etwa wenn die Instanzen der nationalen Gerichtsbarkeit ausgeschöpft sind. (Vielleicht sollte man sich in diesem Zusammenhang noch einmal meinen ersten Beitrag zu diesem Thema anschauen).
Hier noch mal der Wortlaut der EuGH:
"Dem Vorabentscheidungsverfahren kommt im Gemeinschaftsrecht besondere Bedeutung zu. Der Gerichtshof ist zwar seinem Wesen nach der oberste Hüter des Rechts in der Gemeinschaft, nicht aber das einzige Gericht, das das Gemeinschaftsrecht anwendet. Diese Aufgabe obliegt insoweit auch den nationalen Gerichten, als die Durchführung des Gemeinschaftsrechts, die im Wesentlichen Sache der mitgliedstaatlichen Verwaltungsorgane ist, ihrer Kontrolle unterworfen bleibt und viele Bestimmungen der Verträge und des abgeleiteten Rechts (Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen) den Bürgern der Mitgliedstaaten unmittelbar Rechte verleihen, die die nationalen Gerichte zu gewährleisten haben.
Somit sind die Gerichte der Mitgliedstaaten ihrem Wesen nach die ersten Garanten des Gemeinschaftsrechts. Um eine wirksame und einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen und divergierende Auslegungen zu verhindern, können (und müssen mitunter) nationale Gerichte sich an den Gerichtshof wenden und ihn um eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts bitten, um etwa die Vereinbarkeit ihrer nationalen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht prüfen zu können.
Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens kann auch die Prüfung der Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts sein. Der Gerichtshof antwortet nicht mit einem einfachen Gutachten, sondern durch Urteil oder mit Gründen versehenen Beschluss. Das nationale Gericht, an das das Urteil oder der Beschluss gerichtet ist, ist an die Auslegung des Gerichthofes gebunden. In gleicher Weise bindet das Urteil des Gerichtshofes andere nationale Gerichte, die mit demselben Problem befasst werden.
Das Vorabentscheidungsersuchen bietet ferner jedem Unionsbürger die Möglichkeit, den genauen Inhalt der ihn betreffenden Normen des Gemeinschaftsrechts feststellen zu lassen.
Zwar können nur nationale Gerichte den Gerichtshof mit einem solchen Ersuchen befassen, da es ihnen allein zukommt, seine Zweckdienlichkeit zu beurteilen, doch können im Verfahren vor dem Gerichtshof alle Beteiligten, d. h. die Mitgliedstaaten, die Parteien des Ausgangsverfahrens vor dem nationalen Gericht und vor allem die Kommission, Erklärungen abgeben."
Ich gebe zu, der Wortlaut einer Quelle, die hier angegeben wurde (www.bundesregierung.de) war etwas irreführend. Aber ich habe ihn schließlich nicht verfasst. Aber ich würde mal vermuten, dass das EuGH auch unverbindliche Anfragen zur Zuständigkeit beantwortet, auch für einfache Bürger oder Nichtjuristen.
In diesem Sinne …