Hallo, Helge B!
ich habe – mit Erstaunen! – Ihre Anfrage gelesen. Das praktische Problem interessiert mich sehr. Daher möchte ich Ihnen helfen – aber: Das ist so ohne weiteres gar nicht möglich.
Grund: Die Buchhaltung 2003 soll nach Ihrer Aussage „dicht“ sein (alle Bescheide und die Bilanz sollen „durch“ sein).
Das ist bei der von Ihnen geschilderten Sachlage schwer nachvollziehbar.
Wie kann die Bilanz 2003 „dicht“ sein? Immerhin beruht sie auf der Buchführung von 2003 – und diese enthält nach Ihren eigenen Ausführungen sogar schwere Fehler.
Frage: Hat das Finanzamt in Ihrem Betrieb eine „Außenprüfung“ (= „Betriebsprüfung“) durchgeführt (d.h. war der Betriebsprüfer des Finanzamtes in Ihrem Haus)? Und sind dem die von Ihnen hier geschilderten Fehler nicht aufgefallen?
Hat er etwa die Bilanz 2003 „abgenickt“?
Aber auch, wenn das nicht der Fall war: Sind die Ihnen vorliegenden Bescheide des FA für das Kj. 2003 rechtskräftig? – Aus der Sicht von 2011 könnte das möglich sein.
Doch selbst dann, wenn das so zu sein scheint, ist die Bilanz für 2003 nach Ihren eigenen Darstellungen gleichwohl offensichtlich fehlerhaft.
Nach den Vorschriften des EStG bedeutet das aber:
Eine Bilanz (d.h. „Vermögensübersicht“) kann nur dann nach § 4 Abs. 2 Satz 1 [erste Satzhälfte] EStG nachträglich „geändert“ (d.h. berichtigt) werden, wenn die Fehler in der vorangehenden Buchhaltung dazu führten, dass die Bilanz nicht den Grundsätzen der Buchführung und damit den Anforderungen des EStG entspricht.
Aber:
Liegt der Bilanz eine Steuerfestsetzung zugrunde, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann, ist die nachträgliche Bilanzänderung nicht mehr zulässig. Das heißt, sie kann nicht mehr berichtigt werden.
Diese Fakten müssten zunächst geklärt werden.
Wenn die Bilanz 2003 nach § 4 Abs. 2 Satz 1 [erste Satzhälfte] EStG nachträglich noch „geändert“ (d.h. berichtigt) werden kann, bedeutet das für die praktische Lösung:
Zunächst müssen alle fehlerhaften Buchungssätze im Kj. 2003 bekannt sein, da sie sonst buchhalterisch nicht korrigiert werden können.
Eine Hilfe für die spezielle Anfrage können die Inventurwerte (sowohl mit der Eröffnungs- als auch der Schlussinventur) darstellen. Sie können mit den Eingangsrechnungen und Ausgangsrechnungen sowie dem branchenüblichen Schwund abgeglichen werden.
Damit lassen sich zunächst einmal wichtige Grundlagen erstellen.
Dann erst lassen sich die fehlenden Buchungen nachholen und/oder berichtigen.
Das betrifft sowohl die Bestandsrechnungen mit ihren Auswirkungen auf das UStG (Kreditoren/Lieferer = VorSt und Debitoren/Kunden = MwSt) als auch die Konten der Kreditoren und Debitoren.
Zu vermuten ist, dass auch die Geldkonten (Kasse, Bankkonten) einer näheren Überprüfung unterzogen werden müssen.
Daher ist anzunehmen, dass die vorzunehmenden Änderungen nicht nur einen (oder nur wenige), sondern viele Buchungssätze betreffen werden.
Mit den vorhandenen Informationen lässt sich das von hier aus nicht beurteilen.
Außerdem werden die Abschlussbuchungen sowie die G + V und die Bilanz neu aufgestellt werden müssen.
Daher sind erhebliche Auswirkungen auf das gesamte Zahlenwerk für 2003 samt ihren Auswirkungen auf die Folgejahre zu erwarten.
Ohne die Hilfe eines tüchtigen ortsansässigen Steuerberaters werden die Probleme kaum zu lösen sein, zumal wir im Kj. 2011 leben und aus Ihren Schilderungen gefolgert werden muss, dass auch die Zahlen der Folgejahre von 2004 bis 2010/2011 fehlerbehaftet sein werden.
Wenn aber die Bilanz 2003 nach § 4 Abs. 2 Satz 1 [zweite Satzhälfte] EStG nachträglich n i c h t mehr „geändert“ (d.h. berichtigt) werden kann, bedeutet das:
Die Menge der anstehenden Korrekturen fordert einen klaren „Schnitt“.
Es müssen spätestens ab 2004 so viele Korrekturposten mit entsprechenden Konten eingerichtet werden, dass die Grundlagen für die darauf folgende Zeit wieder korrekt werden können.
Das kann nur noch mit fachkompetenter Hilfe vor Ort geschehen.
Eine Möglichkeit könnte auch darin bestehen, sich mit dem zuständigen Finanzamt kurz zu schließen und sich eine – leider kostenpflichtige – „verbindliche Auskunft“ vom FA erteilen zu lassen, wie zu verfahren ist.
Quintessenz:
Der geschilderte Fall ist für einen Außenstehenden hochinteressant.
Die Fragen beziehen sich scheinbar nur auf einige wenige buchhalterische Fragen, doch kann das so nicht sein:
Der Kern des Problems ist höchstwahrscheinlich sehr vielschichtig.
Hier muss fachkundige Hilfe vor Ort her; die Gefahr, mit Teillösungen neue Probleme auszulösen, ist einfach zu groß.
Praktische Lösungen lassen sich jedoch nur erstellen, wenn man das gesamte Rechenwerk vor Augen hat, denn:
Alle Änderungen wirken sich betriebswirtschaftlich auf andere Vorgänge aus.
Erst mit Hilfe einer Kennzahlenanalyse und/oder Daten aus (externen) Betriebsvergleichen lässt sich überprüfen, ob das neu erstellte Rechenwerk in sich stringent und nachvollziehbar richtig ist.
Bitte lassen Sie mich Ihre Antwort wissen!
Mit freundlichen Grüßen
Hans Aussteller
Hallo
ich mache gerade die Bilanz 2004 oder die Buchhaltung dazu, da
Streit mit dem FA
Meine Frage da ich die B-Sätze nicht kenne oder weiss wie es
zu buchen ist.
1.)Die Buchhaltung von 2003 ist „DICHT“ also Bilanz und
Bescheide alle durch, 2004 und weiter ist alles noch offen und
kann geändert werden
2.) Die Saldenvorträge aus den Sachkonten sowie Kreditoren und
Debitoren sind per EB Wert in die Eröffnungsbilanz 2004
eingetragen. Die Zahlen stammen aus der Billianz von 2003
Nachdem ich jetzt 2003 nachgerechnet habe, stelle ich fest,
das damals die Abschluss Werte falsch waren also fehlerhafte
Werte in der Summen und Saldenliste stehen.
Die Werte wurden jetzt in die neue EB Bilanz übernommen
aber auf den T Konten sind falsche unausgeglichende Werte, die
berichtigt werden müssen
Beispiel:
Rechnungen sind im Jahre 2003 per Bank bezahlt worden aber die
Rechnung selbst nicht in der Buchhaltung als Eingang gebucht
worden. Also steht nur der Wert der Zahllast da nicht aber
nicht die RG dagegen sodasss ein falscher EB Wert die Folge
war.
Frage:
Wie kann ich jetzt im Jahre 2004 die Rechnungen aus dem Jahre
2003 noch den Kreditor einbuchen um die Gegenbuchung zur
Bankzahlung aus dem Jahre 2003 zu erreichen aber die Wirkung
muss nach 2003 die Wirkung haben?
Oder kann ich einfach den falschen EB Wert aus 2003 gegen die
Rechnung auch aus 2003 im Jahr 2004 nachbuchen? Welche
Steuerliche Wirkung hat es denn?
Außerdem
Rechungen in 2003 worden im Kreditor gebucht aber vergessen
die Zahlung zu buchen, sodass auch hier fehlerhafte EB Werte
in 2004 gelangt sind, denn sonst hätte es einen Saldenvortrag
gegeben, da Konto zum 31.12.2003 ausgeglichten wäre
Welche Konten muss ich verwenden, welche B-Sätze
um eine nachträgliche Korrektur zu erzielen?
Zum Schluss
Wie kann ich eine Verblindlichkeit aus dem Jahre 2003
ausbuchen die nicht wirksam geworden ist also nie von mir
bezahlt ist
Kreditor an Waren 7000 an 3400
Ich möchte jetzt ??? an 7000 um das Kreditorenkonto leer
zu machen.