Bringschuld/Schickschuld

Ich weiß nicht ob ich da hier gut aufgehoben bin mit meiner Frage…

Mir kam folgende Idee:
Wenn jemand etwas über ebay verkauft mit dem Zusatz „Das Versandrisiko trägt der Käufer“ und ich ihm zusammen mit der Lieferadresse schreibe „Mit dem Versand der Ware akzeptiert der Verkäufer, dass es sich um eine Bringschuld handelt“ - denn bei einer Bringschuld liegt das Transportrisiko ja beim Verkäufer. Dies wäre eine veränderte Annahme des Vertrags, die laut §150BGB ja als als neuer Antrag gil. Und mit dem Versand der Ware ja nimmt der Verkäufer ja die Ware an. Somit ist ja ein neuer Kaufvertrag entstanden.

Ok, realistisch gesehen kann der „Normalbürger“ mit den Begriffen „Holschuld, Bringschuld, Schickschuld“ ja nichts anfangen, aber bekanntlich gilt ja „Unwissenheit schützt nicht vor Strafe“.

Keine Angst, ich habe jetzt nicht vor irgendwelche Leute über ebay abzuzocken - mir gings eigentlich eher um die Logik ob so etwas theoretisch möglich wäre! Bzw ob man als Verkäufer auch ind ie AUtion etwas von Bringschuld schreiben könnte, um das Risiko „versteckt“ von sich abzuweisen…

Danke schonmal!
Greetz
philly

Hallo,

doch, ich glaube schon.

Dies wäre eine einsietige Vertragsänderung. Einseite Vertragsänderungen gibt es aber nicht. Daher wäre es eine Ablehnung, also Rücktritt vom bisherigen Vertrag und das Angebot eines neuen Vertrages. Nimmt der Verkäufer an, ist ja alles OK. Aber wenn nicht …
Grüße
Jürgen

Wenn jemand etwas über ebay verkauft mit dem Zusatz „Das
Versandrisiko trägt der Käufer“ und ich ihm zusammen mit der
Lieferadresse schreibe „Mit dem Versand der Ware akzeptiert
der Verkäufer, dass es sich um eine Bringschuld handelt“ -

Das hat rechtlich keine Relevanz. Der Bieter macht bei ebay mit seinem Gebot den Antrag. Der Antrag enthält die Vertragsbestandteile, welche in der Artikelbeschreibung enthalten sind. Wenn die Artikelbeschreibung also als Holschuld ausgestaltet ist, heißt dies, daß der Antrag automatisch diese Holschuld enthält. Der Verkäufer hat bereits mit dem Anbieten der Ware eine antezipierte Annahme erklärt, so daß der Vertrag mit Zeitablauf automatisch geschlossen ist. Erst danach erfährt der jeweils andere die Lieferadresse des Vertragspartners. Wenn der Käufer jetzt erklärt, er wolle Bringschuld, hat das keinen Einfluß auf den Vertrag, da dieser ja bereits geschlossen ist.
Seine Erklärung beträfe eine Vertragsänderung, welche aber der Zustimmung des Verkäufers bedarf. Stimmt der Verkäufer nicht zu, gilt weiterhin Holschuld.

Hier ist natürlich immer zu beachten, daß trotz des Ausschlusses des Transportrisikos ein Versendungskauf und damit eine Schickschuld vereinbart sein kann (bei ebay der Regelfall, wenn nicht Selbstabholung vereinbart). Dann kann sich der Verkäufer nicht von seiner Gefahrtragung befreien, sofern er Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist (§ 474 II BGB)